Gerichtsurteil Langsamer DSL-Anschluss kann gekündigt werden
Freitag, 16.12.2011, 18:35
Link veralten (gelöscht)
Wer einen Vertrag über schnelles Internet abschließt, aber nicht die versprochene Geschwindigkeit bekommt, muss das nicht hinnehmen. Das Amtsgericht Fürth sieht in diesem Fall eine Vertragsverletzung, schließlich zahlt der Kunde den vollen Preis.
Ein Kunde hatte einen DSL-Anschluss mit einer Geschwindigkeit von 16 000 Kbit/s abgeschlossen. Tatsächlich erreichte die Leitung nur ein Viertel der vorgesehenen Geschwindigkeit, der Provider konnte und wollte nicht nachbessern, der Kunde wollte daraufhin vor Ablauf des auf 24 Monate abgeschlossenen Vertrages kündigen. Das wiederum wollte der Provider nicht hinnehmen. Er verwies auf den Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen nur die am Wohnort tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit geleistet werden muss.
Das aber sah das Gericht anders: Kann die verkaufte Geschwindigkeit gar nicht erreicht werden, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Denn kann der Anbieter die vereinbarte Bandbreite gar nicht liefern, stellt das dem Urteil zufolge eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Kunde nicht mehr im Vertrag gehalten werden kann.
Unangemessene Benachteiligung
Daran ändern auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts, die einen zu langsamen Anschluss nicht entschuldigen können. Denn der Kunde muss nach solchen Geschäftsbedingungen ja trotzdem den vollen Preis zahlen – das benachteilige den Kunden unangemessen und mache die Bedingungen unwirksam, urteilte das Gericht.
Grundsätzlich können Nutzer die Geschwindigkeit ihres DSL-Anschlusses selbst ermitteln. Unter speedmeter.de steht ein entsprechendes Tool zur Verfügung. Tests sollten zu unterschiedlichen Tageszeiten und an verschiedenen Tagen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass nicht nur eine vorübergehende Netzauslastung die Performance verhagelt hat. Bleibt der DSL-Anschluss dauerhaft zu langsam, sollten Kunden auf ihr Sonderkündigungsrecht pochen und sich auf das Fürther Urteil beziehen.
Quelle: Focus
Freitag, 16.12.2011, 18:35
Link veralten (gelöscht)
Wer einen Vertrag über schnelles Internet abschließt, aber nicht die versprochene Geschwindigkeit bekommt, muss das nicht hinnehmen. Das Amtsgericht Fürth sieht in diesem Fall eine Vertragsverletzung, schließlich zahlt der Kunde den vollen Preis.
Ein Kunde hatte einen DSL-Anschluss mit einer Geschwindigkeit von 16 000 Kbit/s abgeschlossen. Tatsächlich erreichte die Leitung nur ein Viertel der vorgesehenen Geschwindigkeit, der Provider konnte und wollte nicht nachbessern, der Kunde wollte daraufhin vor Ablauf des auf 24 Monate abgeschlossenen Vertrages kündigen. Das wiederum wollte der Provider nicht hinnehmen. Er verwies auf den Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen nur die am Wohnort tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit geleistet werden muss.
Das aber sah das Gericht anders: Kann die verkaufte Geschwindigkeit gar nicht erreicht werden, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Denn kann der Anbieter die vereinbarte Bandbreite gar nicht liefern, stellt das dem Urteil zufolge eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Kunde nicht mehr im Vertrag gehalten werden kann.
Unangemessene Benachteiligung
Daran ändern auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts, die einen zu langsamen Anschluss nicht entschuldigen können. Denn der Kunde muss nach solchen Geschäftsbedingungen ja trotzdem den vollen Preis zahlen – das benachteilige den Kunden unangemessen und mache die Bedingungen unwirksam, urteilte das Gericht.
Du musst angemeldet sein, um Bilder zu sehen.
Grundsätzlich können Nutzer die Geschwindigkeit ihres DSL-Anschlusses selbst ermitteln. Unter speedmeter.de steht ein entsprechendes Tool zur Verfügung. Tests sollten zu unterschiedlichen Tageszeiten und an verschiedenen Tagen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass nicht nur eine vorübergehende Netzauslastung die Performance verhagelt hat. Bleibt der DSL-Anschluss dauerhaft zu langsam, sollten Kunden auf ihr Sonderkündigungsrecht pochen und sich auf das Fürther Urteil beziehen.
Quelle: Focus