Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam kann der Inhaber eines Grundstücks einen Piloten abmahnen, der sein Grundstück mit einer Kameradrohne überflogen hat.
Für eines der ersten deutschen Urteile zu Drohnen dürfte das Amtsgericht Potsdam gesorgt haben. Im Rahmen einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 16. April 2015 (Az. 37 C 454/13) verurteilten die Richter einen Drohnenpiloten. Dieser habe es zu unterlassen, mit seiner Drohne das Grundstück eines Nachbarn zu überfliegen. Zudem muss er 461,13 € für die dem Verfahren vorausgegangene anwaltliche Abmahnung begleichen.
Der Kläger des Verfahrens ist Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine hohe Hecke vor Einsicht von den Nachbargrundstücken geschützt ist. Im Sommer 2013 verweilte die Lebensgefährtin des Klägers dort im Garten lesend auf einer Sonnenliege. Der Beklagte startete währenddessen eine Flugdrohne von seinem Grundstück aus, die mit einer Live-Kamera ausgestattet war, und überflog das Grundstück des Klägers.
Der Kläger ließ den Piloten wegen des Überflugs von seinem Anwalt schriftlich abmahnen und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Anwaltskosten. Nachdem der Beklagte dies ablehnte, wurde Klage vor dem Amtsgericht Potsdam erhoben.
In der Verhandlung bestritt der Beklagte allerdings den Überflug des Grundstücks. Nachdem das Gericht mehrere Zeugen angehört hat, kam es jedoch zur Überzeugung, dass sich die Drohne senkrecht in einer Höhe von etwa sieben Metern über dem Garten und der Lebensgefährtin befunden hat.
Das Gericht entschied daher zugunsten des Grundstückseigentümers. Der Beklagte habe "durch den Überflug der von ihm gesteuerten Flugdrohne unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung über das klägerische Grundstück in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen".
Dieses Verhalten stelle einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre dar. Hierzu gehöre auch die Integrität eines nicht einsehbaren Gartens, der typischerweise ein Rückzugsort des jeweiligen Nutzers sei, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung zu bewerten sei. Dies gelte umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall – einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis – das Fliegenlassen der Drohne über dem klägerischen Grundstück nicht mehr als zufällig erachtet werden könne. Vielmehr habe dies "bereits Züge von Mobbing".
Dagegen habe die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten. Es gebe genug Flächen und Räume, in denen der Pilot seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören. Insofern sei eine Kameradrohne nicht mit Modellflugzeugen und ähnlichen Geräten vergleichbar.
Denn es gehe nicht um ein Flugverbot oder um das "Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Modellflugzeug zu steuern", sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.
Da die dem Verfahren vorausgegangene Abmahnung berechtigt gewesen sei, habe der Beklagte auch die dafür anfallenden Anwaltskosten in Höhe von 461,13 Euro zu begleichen. Den Streitwert setzte das Gericht auf 4.000 Euro
Quelle; heise
Für eines der ersten deutschen Urteile zu Drohnen dürfte das Amtsgericht Potsdam gesorgt haben. Im Rahmen einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 16. April 2015 (Az. 37 C 454/13) verurteilten die Richter einen Drohnenpiloten. Dieser habe es zu unterlassen, mit seiner Drohne das Grundstück eines Nachbarn zu überfliegen. Zudem muss er 461,13 € für die dem Verfahren vorausgegangene anwaltliche Abmahnung begleichen.
Der Kläger des Verfahrens ist Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine hohe Hecke vor Einsicht von den Nachbargrundstücken geschützt ist. Im Sommer 2013 verweilte die Lebensgefährtin des Klägers dort im Garten lesend auf einer Sonnenliege. Der Beklagte startete währenddessen eine Flugdrohne von seinem Grundstück aus, die mit einer Live-Kamera ausgestattet war, und überflog das Grundstück des Klägers.
Der Kläger ließ den Piloten wegen des Überflugs von seinem Anwalt schriftlich abmahnen und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Anwaltskosten. Nachdem der Beklagte dies ablehnte, wurde Klage vor dem Amtsgericht Potsdam erhoben.
In der Verhandlung bestritt der Beklagte allerdings den Überflug des Grundstücks. Nachdem das Gericht mehrere Zeugen angehört hat, kam es jedoch zur Überzeugung, dass sich die Drohne senkrecht in einer Höhe von etwa sieben Metern über dem Garten und der Lebensgefährtin befunden hat.
Das Gericht entschied daher zugunsten des Grundstückseigentümers. Der Beklagte habe "durch den Überflug der von ihm gesteuerten Flugdrohne unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung über das klägerische Grundstück in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen".
Dieses Verhalten stelle einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf Privatsphäre dar. Hierzu gehöre auch die Integrität eines nicht einsehbaren Gartens, der typischerweise ein Rückzugsort des jeweiligen Nutzers sei, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung zu bewerten sei. Dies gelte umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall – einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis – das Fliegenlassen der Drohne über dem klägerischen Grundstück nicht mehr als zufällig erachtet werden könne. Vielmehr habe dies "bereits Züge von Mobbing".
Dagegen habe die Handlungsfreiheit des Beklagten, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, hinter der geschützten Privatsphäre Dritter zurückzutreten. Es gebe genug Flächen und Räume, in denen der Pilot seinem Hobby nachgehen kann, ohne Dritte zu stören. Insofern sei eine Kameradrohne nicht mit Modellflugzeugen und ähnlichen Geräten vergleichbar.
Denn es gehe nicht um ein Flugverbot oder um das "Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Modellflugzeug zu steuern", sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.
Da die dem Verfahren vorausgegangene Abmahnung berechtigt gewesen sei, habe der Beklagte auch die dafür anfallenden Anwaltskosten in Höhe von 461,13 Euro zu begleichen. Den Streitwert setzte das Gericht auf 4.000 Euro
Quelle; heise