Der Ausfall von Sportübertragungen erlaubt nach Auffassung des Gerichts eine außerordentliche Kündigung des Sky-Abos.
Wer ein Sky-Abo vor allem für die Live-Übertragung von Sportveranstaltungen gebucht hat und das Abo aufgrund der Einschränkungen durch die Coronapandemie kündigen will, könnte damit Erfolg haben. Auf einen solchen Fall weist die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hin. Wie jetzt bekanntwurde, hat das Amtsgericht München bereits im Oktober 2020 zugunsten eines Sky-Abonnenten entschieden (Az: 114 C 13551/20). Golem.de liegt das Urteil vor.
Im März 2020 wurden zur Eindämmung der Coronapandemie Sportveranstaltungen abgesagt und somit gab es auch keine Live-Übertragungen, die Sky senden konnte. Ein Bewohner von Schleswig-Holstein schickte Sky daraufhin Mitte März 2020 eine Kündigung und machte ein Sonderküngigungsrecht geltend. Zuvor hat er Sky drei Jahre lang genutzt.
Der Mann begründete die Kündigung damit, dass er das Sky-Abo vor allem für das Anschauen aktueller Sportübertragungen gebucht habe. Viele Übertragungen im Rahmen der Programmpakete wie Sky Bundesliga, Sky Champions League, Grand Slam Turnier, Handball Bundesliga und Formel-Eins-Rennen fanden aber aufgrund der Pandemie nicht statt. Also wollte er zum 31. März 2020 das Abo kündigen.
Sky akzeptierte die Kündigung nicht
Sky akzeptierte die außerordentliche Kündigung nicht und verlangte die Fortsetzung des Abos und somit die volle Zahlung der monatlichen Abogebühren. Der Mann zog vor Gericht und hatte damit Erfolg. Das Landgericht München urteilt, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam ist. Dazu beruft sich das Gericht auf Paragraf 626 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Darin ist geregelt, dass eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen ist, wenn dem Kunden eine Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
Unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts eine wirksame außerordentliche Kündigung eingereicht. Das Gericht führt an, dass die Sportübertragungen "unstreitig" ausgefallen sind. Und dabei handelt es sich um einen Teil der vom Vertrag erfassten Hauptleistungspflichten von Sky. Die gebuchten Pakete umfassten ausdrücklich die Übertragung der Bundesliga und weiterer Sportveranstaltungen, die aufgrund der Coronapandemie nicht durchgeführt werden konnten.
Dem Kläger sei nicht zuzumuten gewesen, abzuwarten, wie sich die Situation weiter entwickelt. Denn die Pandemie hatte in Deutschland und in weiten Teilen der Welt zu einem flächendeckenden Lockdown geführt. Mitte März 2020 sei nicht vorhersehbar gewesen, ob zeitnah wieder Sportveranstaltungen durchgeführt werden können. Damit handelte es sich um keine vorübergehende Verhinderung der Bereitstellung dieses Unterhaltungsangebots, so das Gericht.
Quelle; golem
Wer ein Sky-Abo vor allem für die Live-Übertragung von Sportveranstaltungen gebucht hat und das Abo aufgrund der Einschränkungen durch die Coronapandemie kündigen will, könnte damit Erfolg haben. Auf einen solchen Fall weist die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein hin. Wie jetzt bekanntwurde, hat das Amtsgericht München bereits im Oktober 2020 zugunsten eines Sky-Abonnenten entschieden (Az: 114 C 13551/20). Golem.de liegt das Urteil vor.
Im März 2020 wurden zur Eindämmung der Coronapandemie Sportveranstaltungen abgesagt und somit gab es auch keine Live-Übertragungen, die Sky senden konnte. Ein Bewohner von Schleswig-Holstein schickte Sky daraufhin Mitte März 2020 eine Kündigung und machte ein Sonderküngigungsrecht geltend. Zuvor hat er Sky drei Jahre lang genutzt.
Der Mann begründete die Kündigung damit, dass er das Sky-Abo vor allem für das Anschauen aktueller Sportübertragungen gebucht habe. Viele Übertragungen im Rahmen der Programmpakete wie Sky Bundesliga, Sky Champions League, Grand Slam Turnier, Handball Bundesliga und Formel-Eins-Rennen fanden aber aufgrund der Pandemie nicht statt. Also wollte er zum 31. März 2020 das Abo kündigen.
Sky akzeptierte die Kündigung nicht
Sky akzeptierte die außerordentliche Kündigung nicht und verlangte die Fortsetzung des Abos und somit die volle Zahlung der monatlichen Abogebühren. Der Mann zog vor Gericht und hatte damit Erfolg. Das Landgericht München urteilt, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam ist. Dazu beruft sich das Gericht auf Paragraf 626 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Darin ist geregelt, dass eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen ist, wenn dem Kunden eine Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
Unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts eine wirksame außerordentliche Kündigung eingereicht. Das Gericht führt an, dass die Sportübertragungen "unstreitig" ausgefallen sind. Und dabei handelt es sich um einen Teil der vom Vertrag erfassten Hauptleistungspflichten von Sky. Die gebuchten Pakete umfassten ausdrücklich die Übertragung der Bundesliga und weiterer Sportveranstaltungen, die aufgrund der Coronapandemie nicht durchgeführt werden konnten.
Dem Kläger sei nicht zuzumuten gewesen, abzuwarten, wie sich die Situation weiter entwickelt. Denn die Pandemie hatte in Deutschland und in weiten Teilen der Welt zu einem flächendeckenden Lockdown geführt. Mitte März 2020 sei nicht vorhersehbar gewesen, ob zeitnah wieder Sportveranstaltungen durchgeführt werden können. Damit handelte es sich um keine vorübergehende Verhinderung der Bereitstellung dieses Unterhaltungsangebots, so das Gericht.
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Quelle; golem