Eine Ferienwohnung ohne Fernseher oder Radio - heutzutage undenkbar. Was viele Vermieter nicht wissen: Sie müssen nicht nur denLink ist nicht mehr aktiv. bezahlen, sondern auch eine Gebühr an die Urheberrechtsorganisation Gema entrichten. Wer noch nicht gezahlt hat, kann zehn Jahre rückwirkend zur Kasse gebeten werden. Das betrifft auch viele Norddeutsche, die kleine Appartements oder Wohnungen an der Nord- und Ostsee oder im Harz vermieten.
[h=3]Was ist die Gema?[/h]Die Abkürzung bedeutet "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Sie vertritt die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen. Als staatlich anerkannter Treuhänder kümmert sich die Gema um Vergütungen für die öffentliche Aufführung urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke.
[h=3]Wer muss zahlen?[/h]Jeder Vermieter, der seinen Gästen Radio- und Fernsehgeräte in einer Ferienunterkunft zur Verfügung stellt, etwa Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser. Dazu ist der Vermieter nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet (Paragraf 20 und 20b).
[h=3]Warum ist das Fernsehgucken in Ferienwohnungen "öffentlich"?[/h]Die Gema begründet das so: Wer Fernseher in Ferienwohnungen bereitstellt, macht urheberrechtlich geschützte Werke einem unbegrenzten Publikum zugänglich. Die Gema nennt dies "sukzessive Öffentlichkeit", die zu einer "urheberrechtlichen Berücksichtigung führt".
[h=3]Wann verjährt der Anspruch der Gema?[/h]Jeder Vermieter muss der Gema die Anzahl seiner Ferienwohnungen und der darin aufgestellten Fernseher melden. Tut er das nicht, darf die Gema bis zu zehn Jahre rückwirkend Lizenzgebühren berechnen. Weist die Gema dem Vermieter nach, dass er vorsätzlich nicht gezahlt hat, kann sie für drei Jahre rückwirkend Schadenersatz verlangen. Der Betrag ist doppelt so hoch wie die Lizenzgebühr.
[h=3]Wie hoch ist die Lizenzgebühr?[/h]Pro Unterkunft muss ein Vermieter jährlich 26,82 Euro bezahlen. Es spielt keine Rolle, wie viele Fernseher dort aufgestellt sind. Wer nicht jährlich im Voraus bezahlen möchte, kann pro Monat 2,37 Euro oder pro Quartal 6,89 Euro zahlen. Auf alle Beträge wird 7 Prozent Umsatzsteuer fällig.
Quelle: ndr.de
[h=3]Was ist die Gema?[/h]Die Abkürzung bedeutet "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Sie vertritt die Rechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen. Als staatlich anerkannter Treuhänder kümmert sich die Gema um Vergütungen für die öffentliche Aufführung urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich geschützter Werke.
[h=3]Wer muss zahlen?[/h]Jeder Vermieter, der seinen Gästen Radio- und Fernsehgeräte in einer Ferienunterkunft zur Verfügung stellt, etwa Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser. Dazu ist der Vermieter nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet (Paragraf 20 und 20b).
[h=3]Warum ist das Fernsehgucken in Ferienwohnungen "öffentlich"?[/h]Die Gema begründet das so: Wer Fernseher in Ferienwohnungen bereitstellt, macht urheberrechtlich geschützte Werke einem unbegrenzten Publikum zugänglich. Die Gema nennt dies "sukzessive Öffentlichkeit", die zu einer "urheberrechtlichen Berücksichtigung führt".
[h=3]Wann verjährt der Anspruch der Gema?[/h]Jeder Vermieter muss der Gema die Anzahl seiner Ferienwohnungen und der darin aufgestellten Fernseher melden. Tut er das nicht, darf die Gema bis zu zehn Jahre rückwirkend Lizenzgebühren berechnen. Weist die Gema dem Vermieter nach, dass er vorsätzlich nicht gezahlt hat, kann sie für drei Jahre rückwirkend Schadenersatz verlangen. Der Betrag ist doppelt so hoch wie die Lizenzgebühr.
[h=3]Wie hoch ist die Lizenzgebühr?[/h]Pro Unterkunft muss ein Vermieter jährlich 26,82 Euro bezahlen. Es spielt keine Rolle, wie viele Fernseher dort aufgestellt sind. Wer nicht jährlich im Voraus bezahlen möchte, kann pro Monat 2,37 Euro oder pro Quartal 6,89 Euro zahlen. Auf alle Beträge wird 7 Prozent Umsatzsteuer fällig.
Quelle: ndr.de