Hat man der Weitergabe seiner Telefondaten zugestimmt, können diese auch an Auskunftsdienste in anderen EU-Ländern weitergegeben werden. Der EuGH entschied jetzt gegen eine Telefongesellschaft, die Daten nicht weitergeben wollte.
Wer seine Telefonnummer zur Veröffentlichung freigibt, muss mit der Weitergabe an Auskunftsdienste auch in anderen EU-Ländern rechnen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Mittwoch hervor.
© Mark Huls / Fotolia.com
Telefongesellschaft wollte Daten nicht preisgeben
Im konkreten Fall ging es um eine belgische Telefonauskunft, die von Telefongesellschaften in den Niederlanden Nutzerdaten zur Veröffentlichung anforderte. Diese lehnten jedoch ab, weil sie keine Pflicht sahen, Daten an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land weiterzugeben.
Nutzer muss Weitergabe nur einmal zustimmen
Das Gericht folgte schließlich den Argumenten der belgischen Kläger und bestätigte ein Auskunftsrecht auf Grundlage der europäischen Universaldienstrichtlinie. Diese regelt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste in der EU. Sie unterscheide nicht zwischen Anträgen aus dem eigenen oder anderen EU-Ländern, befanden die Luxemburger Richter.
Für Nutzer gelte: Wer einmal der Veröffentlichung der Telefondaten zugestimmt hat, muss dies vor der Weitergabe in andere Mitgliedsstaaten nicht erneut tun. Das Weiterleiten taste das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht in seinem Wesensgehalt an, hieß es weiter.
Quelle; onlinekosten
Wer seine Telefonnummer zur Veröffentlichung freigibt, muss mit der Weitergabe an Auskunftsdienste auch in anderen EU-Ländern rechnen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Mittwoch hervor.
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Telefongesellschaft wollte Daten nicht preisgeben
Im konkreten Fall ging es um eine belgische Telefonauskunft, die von Telefongesellschaften in den Niederlanden Nutzerdaten zur Veröffentlichung anforderte. Diese lehnten jedoch ab, weil sie keine Pflicht sahen, Daten an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land weiterzugeben.
Nutzer muss Weitergabe nur einmal zustimmen
Das Gericht folgte schließlich den Argumenten der belgischen Kläger und bestätigte ein Auskunftsrecht auf Grundlage der europäischen Universaldienstrichtlinie. Diese regelt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste in der EU. Sie unterscheide nicht zwischen Anträgen aus dem eigenen oder anderen EU-Ländern, befanden die Luxemburger Richter.
Für Nutzer gelte: Wer einmal der Veröffentlichung der Telefondaten zugestimmt hat, muss dies vor der Weitergabe in andere Mitgliedsstaaten nicht erneut tun. Das Weiterleiten taste das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht in seinem Wesensgehalt an, hieß es weiter.
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