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Eingliederungsvereinbarungs-Schwindel bei Hartz IV

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TV Pirat

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24.04.2012

Der Schwindel mit den Eingliederungsvereinbarungen bei Hartz IV

Mit Hartz IV wurde auch das Instrument der „Eingliederungsvereinbarungen“ eingeführt. Grundlage dieser Regelung ist der § 2 sowie der § 15 des SGB II. Es lohnt sich diese beiden Paragraphen einmal genauer anzusehen: Im Paragraph 2 steht "Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen" Während der Paragraph 15 davon spricht dass "Die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren soll".

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Es stellt sich nun scheinbar die Frage ob eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden muss oder soll. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich jedoch aus dem Wesen einer Vereinbarung. Grundlage jeder Vereinbarung ist immer die Freiwilligkeit. Eine Vereinbarung ist die übereinstimmende Willenserklärung zweier Parteien. Diese Freiwilligkeit macht die Vorgabe des SGB II eine Vereinbarung abschließen zu müssen, unmöglich. Richtig ist hingegen die Formulierung im § 15 des SGB II. Im Sinne einer optimalen Vermittlung erscheint es sinnvoll gemeinsam die dafür notwendigen Punkte bezogen auf die individuelle Situation des jeweils Betroffenen einvernehmlich zu gestalten. Dies setzt aber voraus, dass es über diese Punkte Einvernehmen zwischen den Beteiligten gibt. Gerade bei gut qualifizierten Arbeitsuchenden gehen die Vorstellungen über sinnvolle Maßnahmen zwischen dem Sachbearbeiter im Jobcenter und dem Arbeitssuchenden oft weit auseinander. Dies ist auch verständlich, da die Jobcenter natürlich vor allem an einer kostengünstigen schnellen Vermittlung interessiert sind.

Die Ziele des Arbeitssuchenden sind jedoch oft auch im Hinblick auf seine Lebensperspektive, besonders auch unter Berücksichtigung des Renteneinkommens völlig anders gelagert. Beide Perspektiven sind aus der jeweiligen Sicht verständlich, können aber kaum zu einer freiwilligen Einigung hinsichtlich der gemeinsamen Bemühungen zur Beendigung der Hilfsbedürftigkeit führen. In der Praxis der Behörde ist es auch keineswegs so, dass man sich individuell auf eine gemeinsame Strategie in Form einer Vereinbarung einigen will. Die Eingliederungsvereinbarungen bestehen viel mehr aus einzelnen Textbausteinen die dem Betroffenen fertig ausgedruckt zur Unterschrift vorgelegt werden.

Als Rechtsbeistand der Arbeitslosenhilfe RLP habe ich unzählige dieser Vereinbarungen aus Jobcentern in ganz Deutschland gesehen, die sich alle nur unwesentlich unterscheiden. Besonders auffallend: Während in fast allen Vereinbarungen der Arbeitssuchende sich auf eine festgelegte Anzahl von Bewerbungen pro Monat festlegen sollte, ist mir keine Vereinbarung bekannt, in der sich ein Jobcenter verpflichtet, eine festgelegte Anzahl von Stellenvorschlägen dem Bewerber pro Monat zu unterbreiten. Auch die meisten weiteren Vereinbarungen bedeuten in der Regel für den Betroffenen einen Verzicht auf Rechte die ihm normalerweise nach der Rechtslage zustehen würden. So ist z.B. oft vereinbart, dass Bewerbungsschreiben und deren Antwort dem Sachbearbeiter vorgelegt werden müssen.

Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sollte aber immer verhältnismäßig sein. Insofern ist eine solche Regelung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es erhebliche Zweifel an den Bewerbungsaktivitäten eines Arbeitssuchenden gibt. In Fällen wo die Jobcenter aber über Jahre dem Arbeitssuchenden nicht ein Stellenangebot unterbreiten, wäre eher zu prüfen, ob die Jobcenter ihren Verpflichtungen gegenüber den Arbeitssuchenden in ausreichendem Maße nachkommen. Hinzu kommen oftmals sehr schwammige Ausführungen in den Eingliederungsvereinbarungen. Hinzu kommt, dass die BA die Jobcenter auffordert die Eingliederungsvereinbarungen in einer Weise zu interpretieren, die sehr viel Raum für Hartz IV Sanktionen schafft.

Ein Beispiel, bezüglich der Interpretation des Begriffs Weigerung: Die Weigerung umfasst in diesem Zusammenhang neben der vorsätzlichen und ausdrücklichen auch die stillschweigende und in anderer Weise gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Maßnahmeträger zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich entsprechend der gesetzmäßig getroffenen Regelungen zu verhalten. Sich weigern bedeutet auch die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit. Diese Weigerung kann auch in einem Verhalten während des Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräches liegen, wenn bei dem Arbeitgeber bzw. dem Maßnahmeträger der Eindruck hinterlassen wird, dass der/die Bewerber Unwillens ist, die Arbeit aufzunehmen Zum einen setzt eine solche Definition die Missachtung des Datenschutzes voraus. Ein potentieller Arbeitgeber hat über Inhalt und Verlauf eines Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräches gegenüber dritten, auch den Jobcentern, Stillschweigen zu bewahren. Die Jobcenter werden somit von Ihrer Dienstaufsicht angehalten und aufgefordert gegen den Datenschutz zu verstoßen. Dies führt dazu, dass etwa die Frage nach einem Betriebsrat oder die Nennung einer eigenen Gewerkschaftszugehörigkeit, ja selbst eine Gehaltsverhandlung bei einem Einstellungsgespräch als Weigerung zur Arbeitsaufnahme interpretiert werden kann.

Solche Vorgehensweise erinnert an die Methoden des inzwischen nicht mehr existierenden deutschen Staates. Alleine die Tatsache, dass diese Behörde mit solchen Mitteln arbeitet, verbunden mit der in jeder Einladung zu einem persönlichen Gespräch angekündigten Sanktion bei einem Nichterscheinen, lässt das für eine gemeinsame Vereinbarung notwendige Grundvertrauen als nicht vorhanden erscheinen. Insofern ist für durchaus verständlich, jede Zusammenarbeit mit der Behörde auf die gesetzlich vorgeschrieben Punkte zu begrenzen. Eine freiwillige Vereinbarung kann unter den gegebenen Umständen nicht erfolgen. Wohl auch aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsfrei gestellt.

Die Jobcenter versuchen allerdings dann, die von ihnen gewünschten Punkte der gescheiterten Vereinbarung über einen sog. Verwaltungsakt zu erzwingen. Gegen diesen stehen jedoch rechtliche Mittel in Form des Widerspruchs, der Klage und, hier besonders wichtig, der einstweiligen Anordnung zur Verfügung. Die Gerichte sollten sich im Klaren darüber sein, dass mit dem Verwaltungsakt immer etwas erzwungen werden soll, was im SGB II nicht enthalten ist, weil es gegen andere Grundrechte des Betroffenen wie Datenschutz verstößt. Solche Verwaltungsakte sollten also nur dann rechtlich möglich sein, wenn deren Notwendigkeit offensichtlich ist. Die Sozialgerichte sollten sich eindeutig von den Jobcentern diese Notwendigkeit begründen lassen, und hier die Maßstäbe hoch anlegen, um eine Aushöhlung des Rechtsstaates zu vermeiden. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Regelungen aus gutem Grund einer freiwilligen Vereinbarung überlassen hat, so haben die Sozialgerichte grundsätzlich auch die Freiwilligkeit zu berücksichtigen, und damit das Recht der Betroffenen diese Vereinbarung nicht abzuschließen. (Dietmar Brach, Arbeitslosenhilfe RLP)

Quelle: gegen-hartz
 
was hat das mit „Vereinbarungen“ zutun???
mir wurden damals diese ganzen Vereinbarungen regelrecht aufgezwungen.ich wurde ins keinster weise gefragt, ob ich ich mit diesen Vereinbarungen einverstanden wäre.
wie ich dort ankamm, war schon alles ausgedruckt .....lesen und unterschreiben sie bitte....
"Eine freiwillige Vereinbarung"...... hahahahaha:emoticon-0179-headb:emoticon-0179-headb
 
da bist du nicht der einzigste bei dem das so ist, jeder hat das Recht an der vereinbarung
mit zu arbeiten sonst brauch man das auch nicht unterschreiben, was eh nicht machen würde
man sollt diese vereinbarung eh nicht unterschreiben sonder durch einen Anwalf für Sozial Recht
Prüfen lassen das ist ein jedermann recht.


Eingliederungsvereinbarung muss nicht in jedem Fall unterschrieben werden

„Wegen der Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wollte die Arge einem Leistungsempfänger das Alg 2 um 30 % kürzen. Das Dortmunder Sozialgericht entschied: Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. (…) Das Urteil (s.u.) interessiert die Dortmunder Arge jedoch nicht im geringsten. Zur Zeit muss der vom Dortmunder Sozialgericht zugebilligte einstweilige Rechtschutz per Zwangsvollstreckung gegenüber der ARGE durchgesetzt werden…“ Meldung samt Urteil zum Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund - AZ S 28 AS 361/07 ER

Quelle: labournet.de
 
Zuletzt bearbeitet:
jeder hat das Recht an der vereinbarung mit zu arbeiten
wenn ich noch einmal in diese lage kommen sollte,werde ich dieses auch verlangen. ich sehe das gesicht von der guten frau schon vor mir:049:
äh äh was wollen sie???? mitarbeiten wie jetzt, wie meinen sie das ????
einen richtig guten geschulten eindruck, machte die dame eigendlich nicht auf mich bei bei der unterzeichnug der eingliederungsvereinbarung.
hab eben nochmal nach geschaut,diese vereinbarung von vor 2 jahren besteht aus 4 seiten.
1 seite voll pflichten,und 3 seiten voll mit "rechtsfolgenbelehrungen" falls ich meine pflichten nicht erfülle!!!!!
1 recht habe ich..... das ist die pflichten zu erfüllen.
wenn man in #1 genau liest hat man nun auch einige rechte, bei einer eingliederungsvereinbarung.
nicht das diese dann wieder im "ermessensspielraum" des sachbearbeiter liegen:emoticon-0181-fubar
 
Wieder mal sehr interessant,braucht man bestimmt mal.
Ist das ein aktuelles Urteil oder von 2007? AZ S 28 AS 361/07 ER
Kann man sich weiterhin im Falle eines Falles darauf berufen?
 
hier mal das Urteil vom Sozialgericht Dortmund:

Zitat:
Gericht: Sozialgericht Dortmund
Aktenzeichen: S 28 AS 361/07 ER
Datum der Entscheidung: 18.09.07
Paragraph: §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II
Entscheidungsart: Beschluss

Instanz 1: SG Dortmund - S 28 AS 361/07 ER
Instanz 2:
Instanz 3:
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidung: Beschluss

In dem Rechtsstreit

...

Antragstellerin

gegen

JobCenter/Arbeitsgemeinschaft Dortmund, vertreten durch den Geschäftsführer, Luisenstraße 11 – 13, 44137 Dortmund

Antragsgegnerin

hat die 28. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 18.09.2007 durch die Vorsitzende, Richterin Dr. Evermann, beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung der am 17.09.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Antragstellerin bezieht Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, mit dem die Leistungen der Grundsicherung der Antragsteller für die Zeit von September 2007 bis November 2007 monatlich um 30 % der Regelleistung gekürzt wurden.

Mit Schreiben vom 29.06.2007 wurde der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung angeboten. In dieser angebotenen Eingliederungsvereinbarung hat die Antragstellerin diverse Änderungen, Ergänzungen bzw. Streichungen vorgenommen. Soweit es aus der Sicht der Antragstellerin vertretbar erschien, hat sie die Änderungswünsche der Antragstellerin in eine neue Eingliederungsvereinbarung eingefasst und mit Schreiben vom 23.07.2007 an die Antragstellerin versandt. In diesem Schreiben forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die „nunmehr letzte Version der EGV“ zu unterschreiben. Sie wies darauf hin, dass weitere bzw. erneute Modifikationen nicht möglich seien. Die Antragsgegnerin legte diesem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung bei.

Die Antragstellerin unterschrieb diese Eingliederungsvereinbarung nicht, sondern nahm wiederum Ergänzungen und Modifikationen vor.

Mit Bescheid vom 08.08.2007 erging die Eingliederungsvereinbarung in Gestalt eines Verwaltungsaktes. Hiergegen legte die Antragstellerin am 24.08.2007 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.08.2007 ordnete die Antragsgegnerin eine Absenkung der Regelleistung der Antragstellerin für den Zeitraum 01.09.2007 bis zum 30.11.2007 um monatliche 30 % an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin sich am 06.08.2007 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, die ihr angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Gegen den Absenkungsbescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.09.2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 03.09.2007 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt. Am 17.09.2007 erhob sie Klage beim Sozialgericht Dortmund.

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie nicht in der Lage sei, die Absenkung der Leistungen finanziell abzufangen.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der am 17.09.2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 24.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hält den Absenkungsbescheid für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gem. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für den Widerspruch bzw. die Klage gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.08.2007, da dieser den Teilentzug der Leistung vorsieht.

Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessen- und Folgenabwägung. Hierbei sind das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, so hat das Gericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. LSG NRW Az.: L 19 B 15/06 AS ER; Conradis in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 39 Rn. 11).

Unter Berücksichtigung vorstehender Kriterien ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, so dass dieser nach dem jetzigen Sachstand in dem Hauptsacheverfahren aufgehoben werden würde.

Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auszulegen. Gem. § 39 Nr. 1 SGB II hat die Klage gegen den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.08.2007 keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Gericht hat zur Folge, dass die Absenkung nicht vollzogen werden kann und somit die Antragsgegnerin die Regelleistung nicht um 30 % absenken darf. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die Auszahlung der ungekürzten Regelleistung.

Eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Absenkungsbescheides vom 24.08.2007 ist nicht ersichtlich. Zwar ist in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II normiert, dass der monatliche Regelsatz des § 20 Abs. 2 SGB II um 30 % abgesenkt wird, wenn der Leistungsempfänger sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Diese Regelung ist im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dahin zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht durch Verwaltungsakt umgesetzt worden ist (vgl. LSG Niedersachsen/Bremen, Az.: L 8 AS 605/06 ER). Ein Absenkungsbescheid kann dann nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II gestützt werden, wenn der Sozialleistungsträger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt festzulegen.

Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 1 Satz 6, 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 31 Rdnr. 14). Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Der aus dem Wesen der Grundrechte hergeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Freiheitsanspruch des Bürgers nur insoweit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Demnach muss das staatliche Handeln einen legitimen Zweck verfolgen, sowie geeignet und erforderlich sein, um diesen Zweck zu verwirklichen (BVerfGE 19, 342).

Die in §§ 15 Abs. 1 S. 6 und 31 Abs. 1 Nr. 1a SGB II normierten Handlungsalternativen zielen darauf ab, zum einen den Hilfebedürftigen zu verpflichten, im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren an der Beseitigung seiner Arbeitslosigkeit mitzuwirken. Zum anderen soll durch die Zusammenarbeit mit den Sozialhilfeträgern eine auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Hilfegewährung erreicht werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Az.: L 8 AS 605/06 ER). Diese Intention ist bereits durch den Erlass der Eingliederungsvereinbarung im Rahmen eines Verwaltungsaktes erreicht, so dass ein zusätzliches Absenken der Regelleistung über das zur Verfolgung des Gesetzeszwecks notwendige Maß hinausgeht. Die Verhängung einer Absenkung trotz Festlegung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ist zur Erreichung des Zwecks nicht erforderlich. Sie ist unverhältnismäßig, da sie lediglich einen Straf- bzw. Disziplinierungscharakter aufweist.

Da für den Absenkungsbescheid vom 24.08.2007 keine Ermächtigungsgrundlage besteht, ist dessen Rechtswidrigkeit gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung festlegt, mit einem Widerspruch angefochten worden ist und aufschiebende Wirkung entfaltet (so LSG Baden-Württemberg Az.: L 13 AS 4160/06 ER-B).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Antragsgegnerin Rechnung.

Rechtsmittelbelehrung:
 
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