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PC & Internet Cyberbunker-Betreiber zu Haftstrafen verurteilt

Nach mehr als einem Jahr ist das Urteil im Cyberbunker-Verfahren gefallen. Das Gericht hat nur noch einen der Anklagepunkte als erwiesen betrachtet.

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Die Betreiber des sogenannten Cyberbunkers an der Mittelmosel sind zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Das Landgericht Trier sah es am Montag Medienberichten zufolge als erwiesen an, dass der 62 Jahre alte Niederländer Herman Johan Xennt zusammen mit sieben weiteren Angeklagten eine kriminelle Vereinigung gebildet hat. Der Beihilfe an den Straftaten, die auf den im Bunker gehosteten illegalen Markplätzen begangen wurde, haben sich die Angeklagten laut Gericht jedoch nicht schuldig gemacht.

Der Hauptangeklagte Xennt wurde demnach zu fünf Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Für sechs Angeklagte gab es Haftstrafen zwischen zwei Jahren und vier Monaten sowie vier Jahren und drei Monaten, ein weiterer wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Da sich der Großteil der Angeklagten seit September 2019 in Untersuchungshaft befindet, dürften die Haftstrafen teilweise schon abgegolten worden sein.

Der Prozess gegen die Cyberbunker-Betreiber hatte im Oktober 2020 begonnen. Die Anklage warf den Betreibern neben der Bildung einer kriminellen Vereinigung die Beihilfe zu mehr als 249.000 Straftaten vor. Gehostet wurden demnach Märkte und Foren wie Cannabis Road, Fraudsters, Flugsvamp und Orangechemicals. Auch die Kontrollserver für die Angriffe auf eine Million Router von Telekom-Kunden im Jahr 2016 befanden sich in dem Rechenzentrum. Einer der Kunden war auch der bekannte Darknet-Marktplatz Wall Street Market, dessen Betreiber im April 2019 festgenommen wurden.

Die Verteidiger von sieben Angeklagten hatten zum Prozessende auf Freispruch plädiert. Lediglich die Anwälte des angeblichen Bunker-Managers hielten eine zweijährige Bewährungsstrafe für ihren Mandanten für angemessen. R. hatte im Sommer ein Teilgeständnis abgelegt und befand sich seitdem auf freiem Fuß.

Für den Straftatbestand der Bildung einer kriminellen Vereinigung nach Paragraf 129 Strafgesetzbuch (StGB) reicht bereits ein bedingter Vorsatz aus. Das bedeutet konkret, dass die überwiegend kriminelle Nutzung der Server durch die Kunden des Cyberbunkers von den Betreibern billigend in Kauf genommen wurde. Der Strafrahmen kann in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre Haft betragen.

Oberstaatsanwalt Jörg Angerer hatte bis zuletzt auf dem Vorwurf der Beihilfe beharrt. Fallengelassen wurde der Anklagepunkt hinsichtlich des schwedischen Portals Flugsvamp, weil die erwarteten Akten der schwedischen Behörden nicht eintrafen. Ebenfalls fallengelassen wurde der Vorwurf, die Angeklagten hätten sich der Verbreitung von Kinderpornografie schuldig gemacht.

Laut Paragraf 333 der Strafprozessordnung (StPO) ist gegen Urteile von Strafkammern Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zulässig. Es gilt als wahrscheinlich, dass eine Revision des Urteils beantragt wird.

Quelle; golem
 
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