Digital Eliteboard - Das Digitale Technik Forum

Registriere dich noch heute kostenloses um Mitglied zu werden! Sobald du angemeldet bist, kannst du auf unserer Seite aktiv teilnehmen, indem du deine eigenen Themen und Beiträge erstellst und dich über deinen eigenen Posteingang mit anderen Mitgliedern unterhalten kannst! Zudem bekommst du Zutritt zu Bereiche, welche für Gäste verwehrt bleiben

Off Topic Bundessozialgericht: Kabel-TV wird für Arbeitslose nicht übernommen

Bundessozialgericht: Kabel-TV wird für Arbeitslose nicht übernommen


Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf einen Kabelanschluß, wenn es keine andere Möglichkeit des Fernsehempfangs gibt. Die zusätzlichen Kosten müssen vom Steuerzahler nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom Donnerstag nur übernommen werden, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und es keine Alternativen gibt. Biete der Vermieter hingegen das Kabel nur zusätzlich an und besteht eine andere Möglichkeit fernzusehen, gehörten die Kabelkosten nicht zu den Kosten der Unterkunft, die von der öffentlichen Hand getragen werden (Az.: B 4 AS 48/08 R).


Geklagt hatte eine Arbeitslose aus Pforzheim, deren Miete und Nebenkosten, wie bei Hartz-IV-Empfängern üblich, von der Arbeitsbehörde komplett übernommen wird. Dabei zahlt das Amt auch für die Nutzung einer Gemeinschaftsantenne. Die Frau wollte sich dennoch auch den Zugang zum Kabelnetz - der vom Vermieter angeboten, aber nicht verpflichtender Teil des Mietvertrages ist - freischalten lassen. Die entsprechende Gebühr von knapp 18 Euro im Monat solle das Amt zahlen.

Kabelgebühr kein Pflichtteil des Mietvertrags

Link Removed
Du musst dich Anmelden oder Registrieren um diesen link zusehen!


Der Anwalt der Frau sagte, dass ansonsten eine Welle losgetreten werde: "Dann kann man fast jede Position eines Mietvertrages angreifen. Arbeitslose könnten gezwungen sein, mit ihrem Vermieter um die Kürzung der Miete zu verhandeln, und zum Beispiel den Fahrstuhl oder den Garten nicht mitzubenutzen." Die beklagte Arbeitsgemeinschaft entgegnete jedoch, dass der Fernsehempfang ja möglich und die Kabelgebühr kein Pflichtteil des Mietvertrages sei.


Die obersten Sozialrichter Deutschlands sahen es ähnlich. Es gebe zwar unbestreitbar auch bei Arbeitslosen ein Informationsbedürfnis und dabei die Pflicht der Ämter, die Kabelgebühren zu übernehmen. Das gelte aber nicht, wenn der Mieter anderweitig Fernsehen empfangen könne und die Gebühr kein fester Bestandteil des Mietvertrages sei. Der Arbeitslose habe die Pflicht, die von der Allgemeinheit getragenen Kosten zu begrenzen. Sei die Kabelgebühr nicht vorgeschrieben und der Fernsehempfang anderweitig möglich, müsse die Allgemeinheit die Extrakosten nicht übernehmen. Eine Beschränkung des Rechts auf Informationsfreiheit sei das nicht.


Quelle: sat+kabel
 
Zurück
Oben