Händler, die Waren über Verkaufsplattformen wie Amazon Marketplace anbieten, haften auch für Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Händler, die ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen wie Amazon Marketplace anbieten, haften auch für Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. März hervor, die diese Woche veröffentlicht wurden. (Az. I ZR 110/15 und I ZR 140/14)
In dem einen Fall stand neben einer Armbanduhr für 19,90 Euro als "unverbindliche Preisempfehlung" durchgestrichen ein Preis von 39,90 Euro, dazu der Hinweis "Sie sparen: 20,00 Euro (50 Prozent)". Diese Angabe macht nicht der Verkäufer, sondern Amazon. Ein Mitbewerber verklagte den Anbieter, weil die Uhr zu dem Zeitpunkt ein Auslaufmodell war, das in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt wurde. Die angegebene unverbindliche Preisempfehlung habe im Angebotszeitpunkt nicht bestanden und führe Verbraucher daher in die Irre.
Der BGH sah den Verkäufer in der Pflicht: Ihm habe klar sein müssen, dass er auf der Plattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne. Eine regelmäßige Kontrolle könne daher erwartet werden. Der Verkäufer hafte als Täterin für diesen Wettbewerbsverstoß.
Händler dürfen nicht mit unzutreffenden Angaben werben
Ganz ähnlich entschieden die Karlsruher Richter im Fall eines Händlers, dem ein unbekannter anderer Nutzer zu der angebotenen Computermaus einen falschen Markennamen dazugeschrieben hatte. Die auf diese Weise angebotene Ware stammte nicht vom Kläger und war auch nicht mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Der Markeninhaber klagte daher - mit Erfolg. Der Anbieter habe eine "Überwachungs- und Prüfungspflicht", urteilten die BGH-Richter.
Das Gericht führte aus, dass der Beklagte einen adäquat-kausalen Beitrag zu der in Rede stehenden Markenverletzung geleistet hat. Er stehe als Händler in der Pflicht, für die angebotenen Produkte nicht mit unzutreffenden Angaben zu werben und sie nicht unter fremden Marken anzubieten.
Quelle: teltarif
Händler, die ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen wie Amazon Marketplace anbieten, haften auch für Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. März hervor, die diese Woche veröffentlicht wurden. (Az. I ZR 110/15 und I ZR 140/14)
In dem einen Fall stand neben einer Armbanduhr für 19,90 Euro als "unverbindliche Preisempfehlung" durchgestrichen ein Preis von 39,90 Euro, dazu der Hinweis "Sie sparen: 20,00 Euro (50 Prozent)". Diese Angabe macht nicht der Verkäufer, sondern Amazon. Ein Mitbewerber verklagte den Anbieter, weil die Uhr zu dem Zeitpunkt ein Auslaufmodell war, das in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt wurde. Die angegebene unverbindliche Preisempfehlung habe im Angebotszeitpunkt nicht bestanden und führe Verbraucher daher in die Irre.
Der BGH sah den Verkäufer in der Pflicht: Ihm habe klar sein müssen, dass er auf der Plattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne. Eine regelmäßige Kontrolle könne daher erwartet werden. Der Verkäufer hafte als Täterin für diesen Wettbewerbsverstoß.
Händler dürfen nicht mit unzutreffenden Angaben werben
Ganz ähnlich entschieden die Karlsruher Richter im Fall eines Händlers, dem ein unbekannter anderer Nutzer zu der angebotenen Computermaus einen falschen Markennamen dazugeschrieben hatte. Die auf diese Weise angebotene Ware stammte nicht vom Kläger und war auch nicht mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Der Markeninhaber klagte daher - mit Erfolg. Der Anbieter habe eine "Überwachungs- und Prüfungspflicht", urteilten die BGH-Richter.
Das Gericht führte aus, dass der Beklagte einen adäquat-kausalen Beitrag zu der in Rede stehenden Markenverletzung geleistet hat. Er stehe als Händler in der Pflicht, für die angebotenen Produkte nicht mit unzutreffenden Angaben zu werben und sie nicht unter fremden Marken anzubieten.
Quelle: teltarif