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PC & Internet BGH skeptisch: Haftet Amazon für Partnerseiten?

Für Amazon gehört es zum Werbekonzept: Tausende Menschen platzieren auf ihren Internetseiten Links zu der Plattform - und verdienen mit, wenn jemand dort etwas kauft. Unter den Partnern können allerdings auch schwarze Schafe sein. Muss Amazon dafür haften?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft seit heute, ob der Internet-Versandriese Amazon möglicherweise für problematische Inhalte bei Teilnehmern seines Partnerprogramms haftet.

Über Werbe-Links auf Partnerseiten lockt der Online-Versandhändler Amazon potenzielle Käufer zu seinen Produkten - was aber, wenn solche Partner mit unseriösen Methoden arbeiten? Ein betroffener Matratzenhersteller ist der Ansicht, dass Amazon dafür die Verantwortung tragen müsste - und hat den Internetriesen verklagt.

So funktioniert Amazon Affiliate

Das Partnerprogramm von Amazon funktioniert so, dass angemeldete Teilnehmer auf ihrer eigenen Internetseite Links zu Produkten im Amazon-Angebot setzen können. Kommt darüber ein Kauf zustande, zahlt Amazon eine Provision. Je nach Produktkategorie und monatlichem Umsatz können das bis zu zwölf Prozent sein. Die Links, die zum Beispiel mit "Bei Amazon kaufen" beschriftet sind, werden Affiliate-Links genannt. "Affiliate ist Englisch und heißt "Partner".

Das klagende Unternehmen bett1.de stört sich daran, dass sich solche Links auch in gefälschten Testberichten und unseriösen Produkttipps finden, ohne dass Amazon dafür haftet. "Jeden Händler trifft eine Sorgfaltspflicht in Bezug darauf, was seine Vertriebspartner im Internet veröffentlichen", teilte Firmengründer Adam Szpyt mit.

Die Teilnahmebedingungen von Amazon sehen vor, dass keine falschen oder irreführenden Angaben über Produkte und Dienstleistungen gestattet sind. Für die Einhaltung sind die Partner aber selbst verantwortlich. Erfährt Amazon von einer Verletzung der Vertragsbestimmungen, behält sich das Unternehmen das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen - bis hin zum Ausschluss vom Programm.

Erste Kommentare zur Verhandlung

BGH-Anwalt Thomas Winter sagte, es gebe weder Weisungsmöglichkeiten noch inhaltliche Vorgaben, allein die technische Anbindung. Er verstehe nicht, warum bett1.de nicht gegen den konkreten Seitenbetreiber vorgegangen sei.

Das ist laut Geschäftsführer Szpyt aber so gut wie unmöglich, weil bei den "Fake-Testseiten" dann einfach alle paar Tage im Impressum die Adresse geändert werde. Mal sitze der Betreiber in den USA, dann auf Rügen, dann in Singapur. "Wir kämpfen gegen Geister."

Szpyts Anwältin aus den Vorinstanzen, Jeannette Viniol, sagte, viele Testseiten gebe es nur, weil sich mit den Links Geld verdienen lasse. Und Amazon lasse seinen Partnern die längstmögliche Leine. BGH-Anwalt Ralph Schmitt sprach von "organisierter Verantwortungslosigkeit".

Pseudo-Testbericht mit Affiliate-Link

Im konkreten Verfahren geht es um ein Ranking auf einer Internetseite, in dem die Matratze des Unternehmens 2019 auf Platz eins der "besten Matratzen" gelistet war. Unter der Überschrift war allerdings nicht diese Matratze, sondern ein Konkurrenz-Produkt abgebildet, und auf der verlinkten Amazon-Seite konnte man nicht die Matratze von bett1.de, sondern die andere Matratze kaufen. Mit der Klage gegen drei Amazon-Gesellschaften will Szpyt erreichen, dass die Verkaufsplattform solche Verstöße unterbinden muss.

Der BGH hatte sich 2009 schon einmal mit einem Werbepartnerprogramm eines Internethändlers für Fahrräder befasst. Damals entschieden die obersten Zivilrichterinnen und -richter, dass eine Haftung für die Affiliates dann infrage kommt, wenn "der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird".

BGH ist skeptisch

Das Kölner Oberlandesgericht hatte die Klage des Matratzenherstellers unter Berufung auf dieses BGH-Urteil zuletzt abgewiesen: Amazon habe im Rahmen seines Partnerprogramms keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit der Affiliates. Die Richter ließen aber die Revision in Karlsruhe zu.

Der Vorsitzende Richter Thomas Koch äußerte sich dazu in der Karlsruher Verhandlung allerdings eher skeptisch: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen seien die Partner in der Gestaltung ihrer Seite frei. Sie seien nicht verpflichtet, Links zu Amazon zu setzen, dürften parallel auch an anderen Partnerprogrammen teilnehmen und verlinkte Produkte auch negativ besprechen. Das Urteil soll am 26. Januar verkündet werden (Az. I ZR 27/22).

Nicht alle Shops im Internet sind seriös und achten die gesetzlich verbrieften Rechte der Kunden. Bei Fake-Shops droht Gefahr. Auf diese Kriterien sollten Sie daher beim Online-Einkauf achten.

Quelle; teltarif.
 
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