Das Mädchen war vor eine U-Bahn gestürzt. Die Eltern erhoffen sich von ihrem Facebook-Profil Hinweise. Nun wird es freigegeben.
Karlsruhe. Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in letzter Instanz entschieden.
Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten. (Az. III ZR 183/17)
Die Richter hoben damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte. Die Eltern erhoffen sich von den privaten Inhalten der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen.
Seit dem Tod ihrer Tochter vor fünfeinhalb Jahren stritten die Eltern mit Facebook um den Zugang zum gesperrten Nutzerkonto des Mädchens. Die 15-Jährige war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Bis heute ist ungeklärt, ob es ein Suizid war oder ein Unglück. Von den privaten Inhalten der Facebook-Seite erhoffen sich die Eltern neue Hinweise. Auch mit Passwort können sie sich aber nicht anmelden, denn Facebook hat das Profil im sogenannten Gedenkzustand eingefroren.
Digitaler Nachlass nirgendwo eindeutig geregelt
Zuvor hatte das Berliner Kammergericht ihnen unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis den Zugang verwehrt. Die BGH-Richter hatten in der Verhandlung am 21. Juni bereits durchblicken lassen, dass sie diese Argumentation nicht für überzeugend halten. (Az. III ZR 183/17)
Ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails genauso lesen dürfen wie beispielsweise Tagebücher oder Briefe, ist nirgendwo eindeutig geregelt.
Facebook argumentiert mit Datenschutz für Freunde
Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass nur wenige digitale Inhalte sich bei dem Verstorbenen daheim auf einem Datenträger befinden. Vieles liegt auf einem Server oder Rechner im Internet („Cloud“). Hat der Tote nicht verfügt, was damit passieren soll, bekommen die Erben vom Anbieter unter Umständen keinen Zugriff.
Ein Facebook-Profil im „Gedenkzustand“ bleibt für alle Kontakte des Verstorbenen zur Erinnerung erreichbar. Sich einloggen und etwas ändern kann aber niemand mehr. Facebook lehnt die Freigabe der Konto-Inhalte für die Eltern ab: Die Freunde des Mädchens hätten darauf vertraut, dass private Nachrichten auch privat bleiben.
Quelle; morgenpost
Karlsruhe. Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in letzter Instanz entschieden.
Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten. (Az. III ZR 183/17)
Die Richter hoben damit ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte. Die Eltern erhoffen sich von den privaten Inhalten der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen.
Seit dem Tod ihrer Tochter vor fünfeinhalb Jahren stritten die Eltern mit Facebook um den Zugang zum gesperrten Nutzerkonto des Mädchens. Die 15-Jährige war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Bis heute ist ungeklärt, ob es ein Suizid war oder ein Unglück. Von den privaten Inhalten der Facebook-Seite erhoffen sich die Eltern neue Hinweise. Auch mit Passwort können sie sich aber nicht anmelden, denn Facebook hat das Profil im sogenannten Gedenkzustand eingefroren.
Digitaler Nachlass nirgendwo eindeutig geregelt
Zuvor hatte das Berliner Kammergericht ihnen unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis den Zugang verwehrt. Die BGH-Richter hatten in der Verhandlung am 21. Juni bereits durchblicken lassen, dass sie diese Argumentation nicht für überzeugend halten. (Az. III ZR 183/17)
Ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails genauso lesen dürfen wie beispielsweise Tagebücher oder Briefe, ist nirgendwo eindeutig geregelt.
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Ein Facebook-Profil im „Gedenkzustand“ bleibt für alle Kontakte des Verstorbenen zur Erinnerung erreichbar. Sich einloggen und etwas ändern kann aber niemand mehr. Facebook lehnt die Freigabe der Konto-Inhalte für die Eltern ab: Die Freunde des Mädchens hätten darauf vertraut, dass private Nachrichten auch privat bleiben.
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