Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil eine viel Jahre andauernden Streit darüber beendet, ob für Druckern und PCs pauschale Vergütungen für Privatkopien an die Verwertungsgesellschaften der Urheber bezahlt werden müssen.
Hersteller von Druckern und PCs müssen an die Verwertungsgesellschaften der Wortautoren (VG Wort) und Fotografen (VG Bild-Kunst) für alle von 2002 bis einschließlich 2007 in Deutschland Verkehr gebrachten Geräte eine pauschale Urheberrechtsvergütung zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündet. Mit den pauschalen Urheberechtsvergütungen soll die nicht-gewerbliche Privatkopie urheberrechtlich geschützter Werke abgegolten werden, da diese nicht über eine Einzelkontrolle abgerechnet wird.
Jahrzehntealter Streit
Mit dieser Entscheidung ist der bereits ein gutes Jahrzehnt andauernde Streit zwischen den Vertretern der Urheber und der IT-Industrie zwar noch nicht vollständig beendet, sein Ende aber immerhin absehbar geworden. Denn das höchste deutsche Zivilgericht hat nur über die grundsätzliche Vergütungspflicht entschieden, nicht über die konkrete Zahlungshöhe.
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat erlöuterte in der Urteilsverkündung auch, wie die Berechnung der konkreten Vergütungshöhe erfolgen soll. Die konkrete Entscheidung bleibt jedoch den zuvor mit mehreren Verfahren gegen die einzelnen Hersteller befassten Oberlandesgerichte in München, Düsseldorf und Stuttgart vorbehalten.
In einem früheren Urteil hatte der BGH die Vergütungspflichten verneint, war dafür aber zunächst vom Bundesverfassungsgericht gerügt worden und legte die Streitfragen in der Folge dem Europäischen Gerichtshof vor. Die Luxemburger Richter beantworteten sie auf Grundlage des EU-Rechts weitgehend zu Gunsten der Urheber.
Allgemeine Vergütungspflicht
Wegen der mit jeder neuen Technik immer wieder aufkommenden, endlosen Streitigkeiten über die Vergütungspflicht einzelner Gerätegattungen zwischen deren Herstellern und den Verwertungsgesellschaften, hatte der Gesetzgeber im Zuge einer Überarbeitung des Urheberrechtsgesetzes entschieden, dass ab 2008 grundsätzlich alle Geräte vergütungspflichtig sind, mit denen sich Kopien herstellen lassen.
In welcher Höhe diese dann liegen, richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung einer Gerätekategorie für vergütungsrelevante Kopien, die von den Verwertungsgesellschaften mittels empirischer Studien belegt werden müssen.
Auf die Preise für aktuelle PCs, Drucker und Multifunktionsgeräte hat die Entscheidung des BGH deshalb keinerlei Auswirkungen. Denn für die stehen die Vergütungen längst fest oder befinden sich in der Verhandlung. Für die betroffenen Altfälle wurden Rücklagen gebildet und angesichts des wahrscheinlichen Ausgangs auch schon Zahlungen auf Sperrkonten der Verwertungsgesellschaften geleistet.
Quelle: heise
Hersteller von Druckern und PCs müssen an die Verwertungsgesellschaften der Wortautoren (VG Wort) und Fotografen (VG Bild-Kunst) für alle von 2002 bis einschließlich 2007 in Deutschland Verkehr gebrachten Geräte eine pauschale Urheberrechtsvergütung zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündet. Mit den pauschalen Urheberechtsvergütungen soll die nicht-gewerbliche Privatkopie urheberrechtlich geschützter Werke abgegolten werden, da diese nicht über eine Einzelkontrolle abgerechnet wird.
Jahrzehntealter Streit
Mit dieser Entscheidung ist der bereits ein gutes Jahrzehnt andauernde Streit zwischen den Vertretern der Urheber und der IT-Industrie zwar noch nicht vollständig beendet, sein Ende aber immerhin absehbar geworden. Denn das höchste deutsche Zivilgericht hat nur über die grundsätzliche Vergütungspflicht entschieden, nicht über die konkrete Zahlungshöhe.
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat erlöuterte in der Urteilsverkündung auch, wie die Berechnung der konkreten Vergütungshöhe erfolgen soll. Die konkrete Entscheidung bleibt jedoch den zuvor mit mehreren Verfahren gegen die einzelnen Hersteller befassten Oberlandesgerichte in München, Düsseldorf und Stuttgart vorbehalten.
In einem früheren Urteil hatte der BGH die Vergütungspflichten verneint, war dafür aber zunächst vom Bundesverfassungsgericht gerügt worden und legte die Streitfragen in der Folge dem Europäischen Gerichtshof vor. Die Luxemburger Richter beantworteten sie auf Grundlage des EU-Rechts weitgehend zu Gunsten der Urheber.
Allgemeine Vergütungspflicht
Wegen der mit jeder neuen Technik immer wieder aufkommenden, endlosen Streitigkeiten über die Vergütungspflicht einzelner Gerätegattungen zwischen deren Herstellern und den Verwertungsgesellschaften, hatte der Gesetzgeber im Zuge einer Überarbeitung des Urheberrechtsgesetzes entschieden, dass ab 2008 grundsätzlich alle Geräte vergütungspflichtig sind, mit denen sich Kopien herstellen lassen.
In welcher Höhe diese dann liegen, richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung einer Gerätekategorie für vergütungsrelevante Kopien, die von den Verwertungsgesellschaften mittels empirischer Studien belegt werden müssen.
Auf die Preise für aktuelle PCs, Drucker und Multifunktionsgeräte hat die Entscheidung des BGH deshalb keinerlei Auswirkungen. Denn für die stehen die Vergütungen längst fest oder befinden sich in der Verhandlung. Für die betroffenen Altfälle wurden Rücklagen gebildet und angesichts des wahrscheinlichen Ausgangs auch schon Zahlungen auf Sperrkonten der Verwertungsgesellschaften geleistet.
Quelle: heise