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PC & Internet BGH: Filesharing-Beklagter muss die Ehefrau nicht verhören

Im Zuge eines Verfahrens wegen einer Urheberrechtsverletzung wurde nun bis zum höchsten Gericht geklärt, inwieweit ein abgemahnter Anschlussinhaber selbst den eigentlichen Täter ermitteln muss, wenn er sich selbst entlasten will. Polizei spielen muss man dafür nämlich nicht. Der Inhaber des Anschlusses konnte in dem Gerichtsverfahren glaubhaft darlegen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat - denn er war auf einer Dienstreise. Die Kläger, hier der Verleiher Constantin Film, hatte daraufhin vermutet, dass die Ehefrau den Film "Resident Evil: Afterlife 3D" wohl per Filesharing heruntergeladen und damit auch bereitgestellt habe. Diese verneinte das allerdings.

Der Anschlussinhaber selbst vermutete, dass eine Sicherheitslücke im Router dazu geführt hatte, dass sich ein Dritter von Außen Zugang verschafft und das Problem verursacht hatte. Konkret nachweisen ließ sich beides nicht, wie aus einer Mitteilung der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hervorgeht, die den Nutzer vertraten.

Keine Verhöre von Familienmitgliedern
Geklärt werden musste nun, wie weit der Beklagte selbst bei der Suche nach dem eigentlichen Täter gehen muss, um aus der Sache herauszukommen. Denn dieser hatte angeben, nicht weiter gesucht zu haben. So habe er beispielsweise auch nicht auf dem Rechner seiner Frau nachgesehen, ob diese nicht doch für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun die Auffassung der vorhergehenden Instanz, wonach er dies auch nicht habe tun müssen. Es genügt mitzuteilen, das auch andere Zugriff auf den Internetzugang haben. Hier liegt es dann nicht im Rahmen der geforderten "zumutbaren Nachforschungen", die Computer von Familienangehörigen zu durchsuchen oder diese gar einem Verhör zu unterziehen. Am Ende wurden die Haftungsansprüche gegen den Anschlussinhaber höchstrichterlich mit einem Freispruch abgeschmettert.

Quelle: Winfuture
 
Bundesgerichtshof: Abgemahnter muss bei Filesharing nicht den Täter verraten

Wer wegen illegalen Filesharings an seinem Anschluss abgemahnt wird, muss nicht im Haushalt als Ermittler auftreten und den Täter suchen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Router hatte eine Sicherheitslücke.

Ein Abgemahnter muss nicht verraten, wer an seinem Anschluss die Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen I ZR 154/15). Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Der Anwalt Christian Solmecke, dessen Kanzlei Wilde Beuger Solmecke das Verfahren führte, gab die Entscheidung am 6. Oktober 2016 bekannt.

"Das ist ein weiterer Sieg und Meilenstein im Kampf gegen die Massenabmahnungen in Filesharing-Verfahren", sagte Solmecke. Nach Ansicht des Gerichts muss nur mitgeteilt werden, dass Dritte auf den Anschluss Zugriff hatten, wer diese sind oder wer als Täter in Betracht kommt. Um diese Informationen zu bekommen, seien jedoch nur zumutbare Nachforschungen anzustellen. Der Abgemahnte muss nicht selbst den Täter finden und benennen. "Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen", erklärte Solmecke.
Resident Evil: Afterlife 3D im Filesharing

Der Anschlussinhaber soll für den Tausch des Films Resident Evil: Afterlife 3D von Constantin Film verantwortlich sein, das die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer vertreten hat. Dabei hatte auch seine Ehefrau Zugriff auf den Anschluss, das Landgericht Braunschweig hatte sie als Zeugin vernommen. Sie hatte ausgesagt, dass sie den Internetanschluss genutzt, aber den Film nicht zum Download bereitgestellt habe.

Der Beschuldigte hatte erklärt, dass er selbst zu den Zeitpunkten des Downloads beruflich unterwegs war. Sein Router hatte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung jedoch eine Sicherheitslücke, weshalb er von einem unberechtigten Zugriff von außen ausging.

Weitere Nachforschungen hatte er nicht betrieben und den Computer seiner Ehefrau nicht auf Filesharing-Software untersucht. Das Gericht war von der Täterschaft des Beklagten nicht überzeugt und hat diesen von der Haftung freigesprochen. Diese Entscheidung des Landgerichts Braunschweig wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Quelle: golem
 
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