Im Zuge eines Verfahrens wegen einer Urheberrechtsverletzung wurde nun bis zum höchsten Gericht geklärt, inwieweit ein abgemahnter Anschlussinhaber selbst den eigentlichen Täter ermitteln muss, wenn er sich selbst entlasten will. Polizei spielen muss man dafür nämlich nicht. Der Inhaber des Anschlusses konnte in dem Gerichtsverfahren glaubhaft darlegen, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat - denn er war auf einer Dienstreise. Die Kläger, hier der Verleiher Constantin Film, hatte daraufhin vermutet, dass die Ehefrau den Film "Resident Evil: Afterlife 3D" wohl per Filesharing heruntergeladen und damit auch bereitgestellt habe. Diese verneinte das allerdings.
Der Anschlussinhaber selbst vermutete, dass eine Sicherheitslücke im Router dazu geführt hatte, dass sich ein Dritter von Außen Zugang verschafft und das Problem verursacht hatte. Konkret nachweisen ließ sich beides nicht, wie aus einer Mitteilung der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hervorgeht, die den Nutzer vertraten.
Keine Verhöre von Familienmitgliedern
Geklärt werden musste nun, wie weit der Beklagte selbst bei der Suche nach dem eigentlichen Täter gehen muss, um aus der Sache herauszukommen. Denn dieser hatte angeben, nicht weiter gesucht zu haben. So habe er beispielsweise auch nicht auf dem Rechner seiner Frau nachgesehen, ob diese nicht doch für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun die Auffassung der vorhergehenden Instanz, wonach er dies auch nicht habe tun müssen. Es genügt mitzuteilen, das auch andere Zugriff auf den Internetzugang haben. Hier liegt es dann nicht im Rahmen der geforderten "zumutbaren Nachforschungen", die Computer von Familienangehörigen zu durchsuchen oder diese gar einem Verhör zu unterziehen. Am Ende wurden die Haftungsansprüche gegen den Anschlussinhaber höchstrichterlich mit einem Freispruch abgeschmettert.
Quelle: Winfuture
Der Anschlussinhaber selbst vermutete, dass eine Sicherheitslücke im Router dazu geführt hatte, dass sich ein Dritter von Außen Zugang verschafft und das Problem verursacht hatte. Konkret nachweisen ließ sich beides nicht, wie aus einer Mitteilung der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hervorgeht, die den Nutzer vertraten.
Keine Verhöre von Familienmitgliedern
Geklärt werden musste nun, wie weit der Beklagte selbst bei der Suche nach dem eigentlichen Täter gehen muss, um aus der Sache herauszukommen. Denn dieser hatte angeben, nicht weiter gesucht zu haben. So habe er beispielsweise auch nicht auf dem Rechner seiner Frau nachgesehen, ob diese nicht doch für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte nun die Auffassung der vorhergehenden Instanz, wonach er dies auch nicht habe tun müssen. Es genügt mitzuteilen, das auch andere Zugriff auf den Internetzugang haben. Hier liegt es dann nicht im Rahmen der geforderten "zumutbaren Nachforschungen", die Computer von Familienangehörigen zu durchsuchen oder diese gar einem Verhör zu unterziehen. Am Ende wurden die Haftungsansprüche gegen den Anschlussinhaber höchstrichterlich mit einem Freispruch abgeschmettert.
Quelle: Winfuture