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PC & Internet BGH: Filehoster haften für Rechtsverletzungen

Speicherplattformen wie Rapidshare können für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mit verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Die Richter verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der Computerspiel-Firma Atari wieder zurück an die Vorinstanz (Az.: I ZR 18/11).

Urteil aufgehoben
Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von Atari vertriebene Computerspiel "Alone in the dark" eingestellt und den Link verbreitet, so dass andere es herunterzuladen konnten. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage von Atari abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf.

Der Filehoster sei allerdings nicht selbst Täter der Rechtsverletzung, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er - beispielsweise mit einem technischen Filter - überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.

Filehoster müssen auf Hinweise reagieren

Darüber hinaus müsse er auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden - etwa in Linksammlungen - müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.

Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien, betonte Bornkamm. Beim Filehosting handele es sich grundsätzlich um ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es "viele legale Nutzungsmöglichkeiten" gebe. Der 2. Zivilsenat verwies den Streit zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort könnte Rapidshare noch Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält.

Quelle: onlinekosten.de

BGH: Filehoster haften unter Umständen für Rechtsverletzungen


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Update 12.7.2012, 21.20 Uhr:
Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben.Der Filehoster sei nicht selbst Täter der
Rechtsverletzung, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm laut dpa bei der Urteilsverkündung am Donnerstagabend. Beim Filehosting handele es sich grundsätzlich um ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es "viele legale Nutzungsmöglichkeiten" gebe. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er – beispielsweise mit einem technischen Filter – überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.

Darüber hinaus müsse er auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden – etwa in Linksammlungen – müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.

Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien, betonte Bornkamm. Mit der Frage der Zumutbarkeit muss sich jetzt das OLG Düsseldorf noch einmal beschäftigen, an den der BGH das Verfahren zurückverwies. Dort könnte Rapidshare nun noch Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält.

Quelle: heise.de
 
Zuletzt bearbeitet:
Rapidshare glaubt an einen Sieg vor Gericht

Der Filehoster will gegenüber dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf beweisen, dass Urheberrechtsverletzungen bekämpft werden.
Trotz einer Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) rechnet sich Rapidshare im Streit um Urheberrechtsverletzungen auf seiner Speicherplattform gute Chancen für das nächste Verfahren aus.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf könne das Unternehmen unter Beweis stellen, „dass Rapidshare bereits Vorreiter im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen ist und alle zumutbaren Prüfpflichten umsetzt", erklärte Firmenchefin Alexandra Zwingli am Freitag im schweizerischen Baar. Der BGH hatte am Donnerstag entschieden, dass Filehoster unter bestimmten Voraussetzungen mitverantwortlich sind, wenn Nutzer illegal Spiele von der Plattform herunterladen. Die Richter verwiesen den Streit zurück an die Vorinstanz. Geklagt hatte der Computerspiele-Hersteller Atari (Az.: I ZR 18/11).

Bewerung schwierig

Eine genaue Bewertung sei ohne schriftliche Urteilsbegründung noch schwierig, erklärte Daniel Raimer, Anwalt von Rapidshare. „Wir sind zwar ein wenig enttäuscht, dass der BGH uns in diesem Verfahren nicht Recht zugesprochen hat, sind uns aber sicher, dass wir uns in einer guten Ausgangslage für das Verfahren in Düsseldorf befinden." Das Unternehmen könne „zusätzliche Befunde" sammeln, die die Bemühungen im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen unterstreichen.

Unzulässige Filltermethoden

Einige Filtermethoden, die das Gericht erwähnt hatte, seien aber nicht zumutbar - das werde Rapidshare vor dem OLG Düsseldorf beweisen. Der BGH hatte geurteilt, dass Plattformanbieter nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen überprüfen müssen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden - etwa mit einem technischen Filter.
Auf Rapidshare können Nutzer Dateien hochladen, speichern und anderen über einen Link zur Verfügung stellen. Der Computerspiele- Hersteller Atari hatte den Betreiber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen verklagt.

Quelle: futurezone.at
 
Rapidshare-Urteil wegweisend für One Click Hoster

Rapidshare darf weitermachen, aber nicht so wie bisher: So lautet kurz gesagt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Speicherplattform habe zwar grundsätzlich ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es viele legale Nutzungsmöglichkeiten gebe. Doch wenn Nutzer das Urheberrecht verletzen und illegale Kopien von Software, Videos oder Musik über den Filehoster verbreiten, müsse das Unternehmen mehr dagegen tun als bislang - auch proaktiv.

Legale und illegale Nutzung möglich
Was ausreicht und was nicht, entscheidet nun die Vorinstanz. Die Richter in Karlsruhe verhandelten zwar über eine Klage des Computerspiele-Herstellers Atari, der die weitere illegale Verbreitung seines Gruselschockers "Alone in the Dark" über Rapidshare verhindern wollte. Doch das französische Unternehmen steht stellvertretend für die gesamte Medienbranche. Denn der ist die Plattform schon seit längerem ein Dorn im Auge.

Was ist das Problem? Rapidshare bietet Speicherplatz im Internet an - Nutzer können bei dem Filehoster ihre Dateien ablegen, dauerhaft speichern und anderen per Link zur Verfügung stellen. Das ist an sich nicht verboten; wer große Daten-Pakete verschicken will, kommt kaum einem Online-Verteildienst vorbei. Doch über einige der Drehscheiben werden massenhaft illegale Kopien von Software, Videos und Musik verteilt. Wer in einschlägigen Foren sucht, findet im Handumdrehen Links, um die Dateien herunterzusaugen.

Mehr Überwachung durch Betreiber

Schon jetzt müssen die Betreiber illegale Kopien löschen, sobald sie einen Hinweis bekommen - das tut Rapidshare auch. "Jetzt ging es um die Frage, was das Unternehmen darüber hinaus tun muss", erklärt der Rechtsanwalt Carsten Ulbricht in Stuttgart. "Was ist technisch möglich und zumutbar, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern?"

Die Richter in Karlsruhe steckten den Rahmen für künftige Entscheidungen: Bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen müsse der Betreiber überprüfen, ob entsprechende Dateien neu hochgeladen werden, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Dafür könne beispielsweise ein technischer Filter zum Einsatz kommen. Darüber hinaus müsse der Betreiber auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm.

Zudem forderte er einen proaktiven Kampf gegen illegale Kopien: Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden - etwa in Linksammlungen - müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen.

Urheberrechtsverletzungen werden geahndet
Ulbricht, der sich aufs Internet-Recht spezialisiert hat, hält das für eine "konsequente Fortsetzung der Rechtsprechungslinie": "Der BGH nimmt bei Urheberrechtsverletzungen auf Online-Plattformen immer stärker die Intermediäre in die Pflicht, weil die Täter nicht zu kriegen sind." Die Branche wird gespannt beobachten, welche Maßnahmen das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als Vorinstanz nun für technisch machbar und zumutbar hält. "Ein Textfilter ist technisch trivial, die Frage ist, ob auch Musik- oder Videofilter zuzumuten sind", nennt Ulbricht Beispiele.

Da die endgültige Entscheidung aussteht, fielen die Reaktionen der Prozessgegner zurückhaltend aus. Rapidshare verwies darauf, dass es bereits eine "Anti-Abuse-Abteilung" auf illegale Kopien angesetzt hat. Das Verfahren in Düsseldorf biete eine Chance, "um nochmals unter Beweis zu stellen, dass Rapidshare bereits Vorreiter im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen ist und alle zumutbaren Prüfpflichten umsetzt", erklärte Alexandra Zwingli, Chefin des Filehosters.

GVU begrüßt den Kurs des OLGs

Die vom Gericht eingeforderte Filterung behagt dem Unternehmen allerdings nicht. Vor dem OLG Düsseldorf könne man beweisen, dass "einige der in dem Verfahren angesprochenen Filtermethoden nicht zumutbar sind", sagte Rapidshare-Anwalt Daniel Raimer.

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), die Unternehmen der Film- und Computerspielebranche vertritt, begrüßte die "angedeutete Richtung" des Urteils: "Der BGH ist offenbar der Ansicht, dass ein reines Reagieren nicht ausreicht, sondern dass der Filehoster aktiv eine Verantwortung dafür übernehmen muss, dass die Urheberrechtsverletzungen über seinen Dienst unterbunden werden." Es handle sich aber um einen "langwierigen Rechtsfindungsprozess", in dem die Verantwortlichkeiten von Filehostern näher bestimmt würden.

Quelle: onlinekosten.de
 
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