Speicherplattformen wie Rapidshare können für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mit verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Die Richter verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der Computerspiel-Firma Atari wieder zurück an die Vorinstanz (Az.: I ZR 18/11).
Urteil aufgehoben
Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von Atari vertriebene Computerspiel "Alone in the dark" eingestellt und den Link verbreitet, so dass andere es herunterzuladen konnten. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage von Atari abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf.
Der Filehoster sei allerdings nicht selbst Täter der Rechtsverletzung, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er - beispielsweise mit einem technischen Filter - überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.
Filehoster müssen auf Hinweise reagieren
Darüber hinaus müsse er auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden - etwa in Linksammlungen - müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.
Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien, betonte Bornkamm. Beim Filehosting handele es sich grundsätzlich um ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es "viele legale Nutzungsmöglichkeiten" gebe. Der 2. Zivilsenat verwies den Streit zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort könnte Rapidshare noch Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält.
Quelle: onlinekosten.de
BGH: Filehoster haften unter Umständen für Rechtsverletzungen
Update 12.7.2012, 21.20 Uhr:
Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben.Der Filehoster sei nicht selbst Täter der
Rechtsverletzung, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm laut dpa bei der Urteilsverkündung am Donnerstagabend. Beim Filehosting handele es sich grundsätzlich um ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es "viele legale Nutzungsmöglichkeiten" gebe. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er – beispielsweise mit einem technischen Filter – überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.
Darüber hinaus müsse er auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden – etwa in Linksammlungen – müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.
Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien, betonte Bornkamm. Mit der Frage der Zumutbarkeit muss sich jetzt das OLG Düsseldorf noch einmal beschäftigen, an den der BGH das Verfahren zurückverwies. Dort könnte Rapidshare nun noch Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält.
Quelle: heise.de
Urteil aufgehoben
Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von Atari vertriebene Computerspiel "Alone in the dark" eingestellt und den Link verbreitet, so dass andere es herunterzuladen konnten. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage von Atari abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf.
Der Filehoster sei allerdings nicht selbst Täter der Rechtsverletzung, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er - beispielsweise mit einem technischen Filter - überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.
Filehoster müssen auf Hinweise reagieren
Darüber hinaus müsse er auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden - etwa in Linksammlungen - müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.
Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien, betonte Bornkamm. Beim Filehosting handele es sich grundsätzlich um ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es "viele legale Nutzungsmöglichkeiten" gebe. Der 2. Zivilsenat verwies den Streit zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort könnte Rapidshare noch Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält.
Quelle: onlinekosten.de
BGH: Filehoster haften unter Umständen für Rechtsverletzungen
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Update 12.7.2012, 21.20 Uhr:
Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben.Der Filehoster sei nicht selbst Täter der
Rechtsverletzung, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm laut dpa bei der Urteilsverkündung am Donnerstagabend. Beim Filehosting handele es sich grundsätzlich um ein "anerkanntes Geschäftsmodell", für das es "viele legale Nutzungsmöglichkeiten" gebe. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er – beispielsweise mit einem technischen Filter – überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.
Darüber hinaus müsse er auch "den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist", sagte Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden – etwa in Linksammlungen – müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.
Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien, betonte Bornkamm. Mit der Frage der Zumutbarkeit muss sich jetzt das OLG Düsseldorf noch einmal beschäftigen, an den der BGH das Verfahren zurückverwies. Dort könnte Rapidshare nun noch Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält.
Quelle: heise.de
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