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Bedarfsgemeinschaft aus Hartz IV und Sozialhilfe

TV Pirat

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Einkommensanrechnungen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften mit Leistungsanspruch auf Hartz IV und Sozialhilfe

Das Bundessozialgericht in Kassel fällte ein Urteil (AZ: B 8 SO 20/09 R), dass die Fragen der Einkommensanrechnungen von gemischten Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Teil Hartz IV nach SGB II und der andere Teil Sozialhilfe nach SGB XII bezieht, regelt.

Bei Besonderheiten von gemischten Bedarfsgemeinschaften greifen Härtefallregelungen

Im verhandelten Fall bezog der Kläger Erwerbsminderungsrente nach SGB XII und seine Ehefrau verfügte über Erwerbseinkommen, dass sie mit Hartz IV-Leistungen nach SGB II aufstockte. Für das zum Zeitpunkt der Verhandlung noch minderjährige Kind bezogen die Eltern Kindergeld. Strittig war die Frage der Einkommensanrechnung bezüglich des Sozialhilfeanspruches nach SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Klägers. Das Bundessozialgericht stellte eindeutig fest, dass die bedürftigkeitsabhängigen Hartz IV-Leistungen der Ehefrau und des Kindes bei dem Kläger nicht als Einkommen nach §§ 43 Abs. 1, 82 Abs. 1 SGB XII anzurechnen sind. Offen blieb jedoch, wie alle anderen Leistungen nach SGB II, die nicht eindeutig zum Lebensunterhalt erbracht werden, anzurechnen sind.

Ausnahmen oder Besonderheiten bei gemischten Bedarfsgemeinschaften können laut BSG mittels Härtefallregelungen entschieden werden, da die Anrechnung von Einkommen des Partners nicht dazu führen darf, dass dieser selbst nach Sozialhilferecht bedürftig wird. „Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II, dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von Einkommen nach § 43 Abs 1 SGB XII kommen; sollte jedoch - etwa im Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 SGB II - dennoch ein Einkommensüberschuss verbleiben - denkbar insbesondere bei aus zwei Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften - gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss", so das BSG (Rn. 24). Mit dieser Rechtsprechung sollen Ungleichbehandlungen von gemischten und reinen Bedarfsgemeinschaften ausgeschlossen werden.

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Quelle: gegen-hartz
 
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