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Arbeitszeitgesetz: Wie lange darf man arbeiten?

josef.13

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Welche maximalen Arbeitszeiten sind heutzutage eigentlich zulässig? Denn die Zeiten, in denen die meisten Angestellten 35 Wochenstunden oder weniger arbeiten, sind lange vorbei.

Arbeitszeit ist die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Dabei sind Arbeitgeber in der Regel bestrebt, möglichst viel Arbeitszeit gegen möglichst geringe Bezahlung von ihren Beschäftigten zu erhalten, währenddessen Arbeitnehmer regelmäßig das gegenteilige Interesse verfolgen.

In der Diskussion steht immer wieder die Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern. Denn die Zeiten, in denen 35 Wochenstunden oder weniger gearbeitet werden, sind für die meisten Arbeitnehmer lange vorbei. Dementsprechend stellt sich die Frage, welche Höchstgrenzen an Arbeitszeiten überhaupt zulässig sind, z. B. ob die Einführung einer werktäglichen Arbeitszeit von 8,5 Stunden, mithin eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden in einem Unternehmen möglich ist.

Das Arbeitszeitrecht gliedert sich in öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Regelungen auf. Während Tarifverträge und Arbeitsverträge regelmäßig zivilrechtliche Bestimmungen darüber enthalten, wie lange in einer bestimmten Branche oder in einem bestimmten Arbeitsverhältnis für ein bestimmtes Entgelt gearbeitet werden muss, legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in öffentlich-rechtlicher Hinsicht die Höchstgrenzen zulässiger Arbeitszeit fest. Der vorliegende Beitrag befasst sich daher nur mit der öffentlich-rechtlichen Komponente.

Wöchentliche Arbeitszeit – Regelungen und Gesetze
Nach § 3 S. 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden grundsätzlich nicht überschritten werden. Allerdings gelten als Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes alle Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Das heißt, dass bei allen Berechnungen im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes eine Sechs-Tage-Woche zu Grunde zu legen ist. Hieraus folgt weiter, dass ein Betrieb für die Berechnung der Arbeitszeit auch dann auf den sechsten Tag der Woche zurückgreifen kann, wenn in dem jeweiligen Betrieb nur eine Fünf- oder gar Vier-Tage-Woche üblich ist.

Maximal 2.304 Arbeitsstunden pro Jahr
Aus der in § 3 Arbeitszeitgesetz verankerten Arbeitszeit von acht Stunden und aus dem Grundsatz der Sechs-Tage-Woche folgt daher, dass dem Arbeitszeitgesetz generell eine 48-Stunden-Woche zugrunde liegt (d. h. sechs Tage mit jeweils acht Stunden). Dieses ist wiederum im Jahr für 48 Wochen zulässig (52 Jahreswochen abzüglich vier Wochen gesetzlicher Urlaub). Das Arbeitszeitgesetz geht also von einer maximalen Arbeitszeit von 2.304 Stunden pro Jahr aus.

Diese in § 3 ArbZG festgelegte achtstündige werktägliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise gemäß § 3 S. 2 Arbeitszeitgesetz auf maximal zehn Stunden verlängert werden. Diese Zehn-Stunden-Grenze ist zwingend und darf in der werktäglichen Arbeitszeit in keinem Fall überschritten werden. Dem Arbeitgeber ist es damit nach dem Arbeitszeitgesetz gestattet, einen Arbeitnehmer zeitweilig bis zu zehn Stunden an einem Werktag zu beschäftigen, woraus sich wiederum eine absolut höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt (sechs Tage mit jeweils zehn Stunden).

Allerdings ist eine Überschreitung des Arbeitszeitrahmens von acht Stunden auf bis zu zehn Stunden nur möglich, soweit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit entsprechende Verkürzungen der täglichen Arbeitszeit in der Folgezeit gegenüberstehen. Denn die durchschnittliche Arbeitszeit (ausgelegt auf eine Sechs-Tage-Woche) darf immer nur höchstens acht Stunden betragen. Mit anderen Worten muss jede über die achte Stunde hinaus getätigte Arbeitsleistung an einer anderen Stelle wieder ausgeglichen werden.

Laut Arbeitszeitgesetz muss ein Ausgleich erfolgen
Generell sieht das Arbeitszeitgesetz hierzu vor, dass ein solcher Ausgleich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten oder alternativ von 24 Wochen zu erfolgen hat, § 3 S. 2 Arbeitszeitgesetz. Ein solcher Ausgleich der werktäglichen Arbeitszeit kann aber auch wöchentlich stattfinden. Da das Arbeitszeitgesetz einerseits eine Regelarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich vorsieht, die auf sechs Tage verteilt sind, andererseits bei vielen Arbeitgebern eine Fünf-Tage-Woche gegeben ist, folgt hieraus Folgendes: Die an einem arbeitsfreien Samstag ausgefallene Arbeitszeit von acht Stunden kann auf die übrigen fünf Wochen-Tage "umgelegt" werden, so dass die gesetzlich zulässige Arbeitszeit an diesen Tagen bis zu 9,6 Stunden betragen kann ("48 Wochenstunden geteilt durch fünf Tage").

In dem eingangs erwähnten Beispiel sieht dies wie folgt aus: 8,5 Stunden verteilt auf fünf Tage ergibt eine Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden, im Durchschnitt werden aber nur 7,08 Stunden pro Tag ("42,5 Stunden geteilt durch sechs Tage) gearbeitet, so dass die Acht-Stunden-Grenze des § 3 S. 1 Arbeitszeitgesetz eingehalten ist. Mithin ist eine werktägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden immer dann möglich, wenn der sechste Arbeitstag, also der Samstag arbeitsfrei ist, so dass im Durchschnitt die auf sechs Tage angelegte Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten ist. Denkbar wären nach dem Arbeitszeitgesetz generell auch folgende Arbeitzeitvereinbarungen:

  • Beschäftigung der Arbeitnehmer von Montag bis Freitag mit jeweils 9,6 Stunden

  • Beschäftigung der Arbeitnehmer von Montag bis Donnerstag mit jeweils zehn Stunden, am Freitag mit acht Stunden.
Ob derartige Regelungen aber tatsächlich durchsetzbar sind, ist dagegen fraglich. Das Arbeitszeitgesetz regelt auch lediglich die Höchstgrenze der Arbeitszeit, bis zu der ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer (über 18 Jahre) sanktionslos beschäftigen darf. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz stellen eine erhebliche Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat dar. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind auch nur im Rahmen des ArbZG zulässig. Hiergegen widersprechende arbeitsvertragliche Regelungen sind gemäß § 134 BGB nichtig und damit nicht das Papier wert, auf dem sie stehen.

Quelle; pcwelt
 
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