AW: Antwort vom Sozialgericht - was soll das heißen?
was ich nicht versteh ist das der Mietvertrag mit Stellplatz vom Amt anerkannt wurde und auch bezahlt wurde,
nun will das Amt die Kosten für den Stellplatz nicht mehr zahlen, ist die frage wieso man nicht mehr zahlen will.
Entweder stand dem Kläger der Stellplatz in der Zeit vom … bis … (7 Monate) kostenfrei zur Verfügung oder es war möglich die Wohnung ohne den Stellplatz anzumieten.
genau das ist der springende Punkt du hast den Stellplatz von der Wohnung 7 Monate nicht genutzt und auch keine Stellplatzmiete
bezahlt und auch nicht vom Amt bekommen, so und genau da draus drehen die dir einen Strick weil du wenn ich das richtig verstehe
für die 7 Monate nur Miete für die Wohnung bezahlt hast, folge Wohnung ohne Stellplatz gemietet da ist es logisch das die vom Gericht
so dumme fragen stellen. Nun erkläre dem Gericht mal das du die Wohnung nur mit Stellplatz bekommen hast aber den Stellplatz erst
nach 7 Monaten nutzt und bezahlst da sagen die doch er hat die Wohnung die ersten 7 Monate ohne Stellplatz gehabt was will er nun mit
dem Stellplatz.
Hab ich da gefunden zu. zitat:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen:
L 2 B 178/06 AS ER
Datum der Entscheidung: 20.11.06
Paragraph: § 22 Abs. 1 SGB II
Entscheidungsart: Beschluss
1.
Aufwendungen für die Anmietung eines Stellplatzes sind allenfalls dann Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn eine Wohnung ausschließlich mit einem Stellplatz vermietet wird und der Vermieter diese Kosten laut Vertrag verlangt.
2. Die Grundsteuer für ein im Eigentum des Hilfebedürftigen stehendes Grundstück mit einer baufälligen Sägemühle, das als PKW-Stellplatz genutzt wird, sind keine Kosten der Unterkunft, da keine Nutzung für Wohnzwecke vorliegt.
3. Für die Forderung der Energieversorgungsunternehmen an Heizkosten spricht die Vermutzung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.
4. Für die Ermittlung des Hilfebedarfs i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist auf einen monatlichen Maßstab abzustellen (vgl. §§ 41 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 1, 24 Abs. 1 SGB II). Es ist vorliegend kein Grund erkennbar davon abweichend bei den Heizkosten auf einen durchschnittlichen jährlichen Bedarf abzustellen (der Energieversorger verlangt vorliegend 11 Abschläge pro Jahr).
gruß TV Pirat