Hier finden Sie die neue Rechtsprechung zum Thema Satellitenantenne
Kein Verbot der Satellitenantenne ohne Abwägung im Einzelfall
(Bundesgerichtshof – VIII ZR 5/05)
Auch wenn eine Mietwohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, darf der Vermieter nicht ohne weitere Prüfung die Installation einer Parabolantenne verbieten. Nach wie vor ist eine Interessenabwägung im Einzelfall geboten. Ein Berliner Wohnungsunternehmen hatte gegen eine Famile polnischer Herkunft geklagt, die in der hauseigenen Mietwohnung ohne vorherige Genehmigung eine Parabolantenne installiert hatte. Die Wohnung war an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom angeschlossen. Das Amtsgericht gab dem Klageantrag auf Beseitigung der Antenne statt und verurteilte die Beklagten zur Entfernung der an der Balkonbrüstung angebrachten Parabolantenne, weil es sich bei der ohne Zustimmung der Klägerin eigenmächtig vorgenommenen Installation um einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache und darüber hinaus um einen widerrechtlichen Eingriff in die Bausubstanz handle. Auch das Landgericht Berlin als Berufungsgericht gelangte zu der Annahme, dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne und auf Unterlassung der Anbringung von Parabolantennen auf der Balkonbrüstung zu. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dieses hatte nämlich nicht geprüft, ob ein besonderes Informationsinteresse hinsichtlich des Empfangs polnischsprachiger Fernsehprogramme anzuerkennen ist, obwohl die Wohnung mit einem Breitbandkabelnetz ausgestattet ist, und ob der Vermieter im Hinblick darauf die Beeinträchtigung seines Eigentums hinnehmen muss.
Genehmigungsfrei ist weiterhin das Aufstellen der Parabolantenne ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz, wenn diese also nicht an der Hauswand angeschraubt, sondern nur auf den Balkon- oder Terrassenboden gestellt wird. Dabei handelt es sich um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, der vom Vermieter nicht genehmigt werden muss.