Statt Kunden genauere Informationen zu den Abbuchungen von Drittanbietern zu liefern, drohten viele Mobilfunkanbieter damit, die SIM-Karte zu sperren. Das hat das Landgericht Potsdam E-Plus jetzt untersagt.
Das Landgericht Potsdam hat E-Plus untersagt, Verbrauchern zu erklären, dass sie sich für Gutschriften geleisteter Zahlungen an den Drittanbieter wenden müssen. Das gab die Verbraucherzentrale Hamburg am 11. Dezember 2015 bekannt. Dabei handelt es sich oft um Abonnements von Info- und Unterhaltungsdiensten oder kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines und Ansagedienste. Das Urteil vom 26. November 2015 (Aktenteichen 2 O 340/14) ist nicht rechtskräftig.
"Es kann nicht sein, dass E-Plus seinen Kunden bei Leistungen Dritter, die sie weder wissentlich bestellt noch genutzt haben, den schwarzen Peter zuschiebt", erklärte Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wer eine Zahlung verlangt, muss auch erklären wofür und kann nicht auf einen Dritten verweisen".
Eine E-Plus-Kundin mit einem Base-Vertrag wurde mehrfach wegen Zahlungsrückstand für Drittanbieterleistungen angemahnt, obwohl sie wiederholt erklärt hatte, die kostenpflichtigen Angebote nicht genutzt zu haben. Dennoch sollte sie zahlen und sich das Geld dann per Gutschrift vom Drittanbieter zurückholen. So schrieb E-Plus, die Kundin solle "sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden(...), um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 Euro auszugleichen."
Statt Kunden genauere Informationen zu den Abbuchungen zu liefern, drohten viele Mobilfunkanbieter lediglich damit, die SIM-Karte der Betroffenen zu sperren. Dabei sei laut Rehberg der Mobilfunkanbieter so lange Ansprechpartner für Beschwerden, wie er eine entsprechende Zahlung verlange. "Bei unberechtigten Forderungen von Drittanbietern sollten sich Betroffene daher am besten per Einschreiben mit Rückschein bei ihrem Mobilfunkanbieter beschweren und zusätzlich den Drittanbieter kontaktieren, um weitere Abrechnungen zu stoppen", sagte Rehberg.
Quelle: golem
Das Landgericht Potsdam hat E-Plus untersagt, Verbrauchern zu erklären, dass sie sich für Gutschriften geleisteter Zahlungen an den Drittanbieter wenden müssen. Das gab die Verbraucherzentrale Hamburg am 11. Dezember 2015 bekannt. Dabei handelt es sich oft um Abonnements von Info- und Unterhaltungsdiensten oder kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines und Ansagedienste. Das Urteil vom 26. November 2015 (Aktenteichen 2 O 340/14) ist nicht rechtskräftig.
"Es kann nicht sein, dass E-Plus seinen Kunden bei Leistungen Dritter, die sie weder wissentlich bestellt noch genutzt haben, den schwarzen Peter zuschiebt", erklärte Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Wer eine Zahlung verlangt, muss auch erklären wofür und kann nicht auf einen Dritten verweisen".
Eine E-Plus-Kundin mit einem Base-Vertrag wurde mehrfach wegen Zahlungsrückstand für Drittanbieterleistungen angemahnt, obwohl sie wiederholt erklärt hatte, die kostenpflichtigen Angebote nicht genutzt zu haben. Dennoch sollte sie zahlen und sich das Geld dann per Gutschrift vom Drittanbieter zurückholen. So schrieb E-Plus, die Kundin solle "sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden(...), um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten. Wir bitten Sie daher, den bei uns offenstehenden Betrag von 206,10 Euro auszugleichen."
Statt Kunden genauere Informationen zu den Abbuchungen zu liefern, drohten viele Mobilfunkanbieter lediglich damit, die SIM-Karte der Betroffenen zu sperren. Dabei sei laut Rehberg der Mobilfunkanbieter so lange Ansprechpartner für Beschwerden, wie er eine entsprechende Zahlung verlange. "Bei unberechtigten Forderungen von Drittanbietern sollten sich Betroffene daher am besten per Einschreiben mit Rückschein bei ihrem Mobilfunkanbieter beschweren und zusätzlich den Drittanbieter kontaktieren, um weitere Abrechnungen zu stoppen", sagte Rehberg.
Quelle: golem