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Urteil gegen Pairing!

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:) aber genau das ist doch der Grund für Rechtsstreitigkeiten, unterschiedliche interpretation von Paragraphen... Und ob ein Paragraph nun anwendbar ist und wie er zu interpretieren ist, kann nur ein Gericht entscheiden...
Also müssen wir wohl auf diese Entscheidung warten...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das Amtsgericht Eutin hat geurteilt, dass man das eigene vereinbarte Empfangsgerät bis Laufzeitende nutzen darf. Dies gilt auch, wenn es kein Sky-zertifizierter oder sky-zugelassener Receiver ist, wenn bei Vertragsschluss Sky mit diesem Receiver einverstanden war oder keine AGB wirksam vereinbart wurden.
Dies ist ein radikaler Sieg gegen Sky-pairing. Pairing 2 ist somit in Deutschland vom Tisch, denn viele Sky-Kunden (wie ich) können dies beweisen.

Die Richterin in Eutin überraschte ohne vorherige Anhörung in ihrem Urteil (als Ausflucht), dass der Kunde den Beweis des eigenen Receivers nicht erbracht hatte. Hätte sie dies als Bedenken vorab formuliert, dann hätte der Kunde natürlich auf die Beweislastpflicht für Sky im Fernabsatz nach 312d/312k BGB hingewiesen. Dass Sky die Daten der Kunden bei Vertragsschluss nicht speichert, wurde auch erst NACH dem Urteil im März 2016 bekannt durch meine Anfrage bei Sky.

Daher ist das Urteil von Eutin nunmehr nachzubessern. Das ist Aufgabe des Landgerichts Lübeck.
Dass das Landgericht in Kenntnis der neuen Beweislage und in Angesicht der Gesetzeslage (die vorher nicht besprochen wurde in Eutin) weiterhin Sky Vertragsbruch auf Grund unklarer Vertragslage erlauben will, halte ich für abwegig. Sky hat in seiner Berufungserwiderung inhaltlich nichts vortragen können, hat lediglich auf verspäteten Beweisantritt verwiesen. Also will sich verfahrenstechnisch retten, statt mit Fakten oder Argumenten.

Außerdem hat die Eutiner Richterin übersehen, dass in einem Vertrag bei unklarer Vertragslage zum Empfangsgerät (mit oder ohne AGB) nicht das Unternehmen einseitig plötzlich das Empfangsgerät bestimmen darf. Und da Sky nunmehr auch ganz offen dafür Geld kassieren möchte, ist die Sache wohl bald vom Tisch.

Verfahrensdauer gutes habes Jahr (neue Verfahren gehen jetzt schneller) traf zu, Sky ohne Argumente ebenso. Frage im Prinzip für einfaches Verfahren: Besitzt Kunde einen HD 1000? War Leihgerät selbst bestellt worden oder einfach einseitig aufgedrängt? Mit Kosten für Festplatte und Zweitkarte? Wieso ist der HD 1000 nicht mehr bis Laufzeitenede nutzbar, wenn Neukunden ihn buchen dürfen und andere Kunden ihn "aus Kulanz" weiter nutzen können?


Zu den Einwendungen der letzten Beiträge mancher User:
Inhaltlich sehe ich also keine Kritik an den rechtlichen Argumenten. Da Sky die Daten der Kunden zum eigenen Gerät rechtswidrig nicht speichert und das Gesetz Sky in der Beweispflicht sieht zu den wichtigen Vetragsinhalten, sollte das Landgericht dem Kunden also Recht geben. Wenn also Sky nicht beweisen kann, dass gemeinsam ein Leihgerät statt Kundengerät vereinbart wurde, dann hätte der Kunde ja sein Recht durchgesetzt, wenn man das übrige Urteil aus Eutin akzeptiert. Also rechtlich sind wir uns sicher einig. Der BGH hat es seinerzeit ja auch bestätigt, dass der Kunde Vertrauensschutz genießt, eigene teuere Hardware bis Laufzeitende zu nutzen (III ZR 247/06). Nun also noch die Beweisfrage mit den neuen Recherchen dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine erste Einschätzung wird das Gericht wohl bald äußern.
 
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Es gibt auch keinen Widerspruch. (Das ist der Sinn seiner suggestiven Formulierungen.)
Es gibt aber einen Praxis-Haken: Problem ist, das es dem Kläger anscheinend nicht möglich, das "vereinbarte Gerät" als wirklich vereinbart nachzuweisen.

=> Es ist schön, 6 Richtige getippt zu haben, aber wenn man keinen gültigen Lottoschein vorweisen kann, gibt es kein Geld.
 
Weil es keine mündliche Verhandlung gab. Es wurde in Abwesenheit der Prozessbeteiligten entschieden. Hätte er gewusst, dass genau dies zur Urteilsfindung für SEINEN Fall relevant gewesen wäre, wäre bereits in der Eingabe darauf eingegangen worden. Jetzt erfolgt das in der zweiten Instanz. Ich glaube, ich habe das als Laie verstanden...

Gesendet von meinem SM-N910F mit Tapatalk
 
Fast richtig...
Es gab keine mündliche Verhandlung/Anhörung somit wusste der Kläger nicht das er den Nachweis erbringen muss... (soweit richtig)

Der Kläger kann aber wohl den Nachweis erbringen. Man möchte aber erreichen, dass Sky den Beweis erbringen muß das eben ein Leihreceiver Vertragsbestandteil ist...

So habe ich es verstanden...


Sent from my iPhone using Tapatalk 2
 
Das mag so sein. Und da mag auch am Ende eine Pleite für Sky dabei herauskommen. Aber letztendlich ist die Praxisrelevanz nicht wirklich mehr gegeben, auch wenn MB das anders sieht.
 
Der Kläger kann natürlich nachweisen, dass er den HD 1000 besitzt. Der funktionierte mit der ursprünglichen S02, auch später nach Upgrade des HD 1000 zu NDS (über ein legales Alphacrypt). Dann nach Tausch der S02 in V14 wäre die Nutzung des HD 1000 weiterhin problemlos möglich, direkt im Receiver HD 1000. Zu diesem Zeitpunkt (05/2015) war der HD 1000 auch nach Aussage von Sky noch zugelassen! (AGB gelten sowieso nicht.)
Vor Gericht wollte aber die Richterin im Urteil plötzlich den Nachweis, dass der Kunde den HD 1000 schon bei Vertragsschluss nutzte. Das ist ja nicht so einfach und auch für manche unmöglich. Wenn man die Seriennummer zu Vertragsbeginn mitteilt oder sein Empfangsgerät (telefonisch/online), aber sky einräumt, diese Daten nicht gespeichert zu haben, nicht einmal die eingegebene Seriennummer des eigenen Receivers bei Online-Bestellung, dann ist das schon echt krass.

Daher ist es natürlich unter diesen Umständen geboten, von Sky den beweis zu fordern, was denn nun konkret bei Vertragsschluss als Hardwrae vereinbart worden war. Fehler von Sky können nicht zu Lasten des Kunden gehen. Da ja kein Leihgerät vereinbart worden war, ist ja der tatsächlich vorhandene HD 1000 sehr wahrscheinlich vereinbart worden (oder von Sky zugelassen worden). Wenn also Sky nichts anderes beweisen kann, sollte dann das Landgericht dies nun auch akzeptieren. Muss man abwarten.

Im übrigen ist es in meinen Augen aber auch egal, was bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Wenn es kein Leihgerät war (das ist ja nachweisbar), dann war es Sky offensichtlich total egal, welches Gerät der Kunde nutzt. Auch war es Sky total egal, wenn man sich irgendwann sein eigenes Gerät ersetzte durch anderes eigenes Gerät. Es gab in AGB/Vertrag keine Vorgabe, diese Änderung des eigenen Receivers Sky mitzuteilen, weder Modell noch Seriennummer. Das aber wurde mit der Richterin in Eutin nicht besprochen, sie wollte es schnell an das Landgericht weiterreichen, schlug dies den Parteien als Lösung vor, weil sie sich überfordert fühlte, wie sie sich ausdrückte.
 
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So langsam kommen wir hier auf einen Nenner. In meinen Augen (meiner Auffassung nach) ist es auch für Sky fast vollkommen egal, welchen kundeneigenen Receiver jemand verwendet. Damit, dass man sich als Sky-Kunde dafür entschieden hat, hat man als Sky-Kunde auch selber dafür zu sorgen, dass man einen geeigneten Receiver besitzt. Aus der Sicht ist es auch schon aus Datenschutzgründen fraglich, wenn Sky erfassen würde, welchen eigenen Receiver Kunden verwenden.

Wenn aber bei Vertragsabschluss ein bestimmter, kundeneigener Receiver nachweislich vereinbart wurde, dann sieht das schon etwas anders aus. Da wäre dann die Zumutbarkeit für beide Seiten zu klären, wie bei einer Veränderung der Verschlüsselung, die zu einer Unbenutzbarkeit des kundeneigenen Recever führt, zu verfahren ist.

Was ich bisher noch nicht gefuden habe, ist der Klageantrag und der Berufungsantrag im Eutiner-Prozess. Ohne deren Kenntniss, kann man hier viel behaupten, spekulieren usw., ohne dass es glaubhaft erscheinen muss. So unerwarte kann doch das Urteil gar nicht gwesen sein, denn das ist ziemlich klar und eindeutig formuliert.
 
Der HD1000 ist doch prima geeignet. Wieso wurde dem Kunden im Mai 2015 nicht eine solo v14 zugesandt? Wenn sein Gerät nicht mehr geht, kann er ja sich bei Sky melden und ein Leihgerät fordern oder sich ein anderes eigenes Gerät kaufen.
Meine V14 funktioniert im HD1000 prima. Am Modell liegt es also nicht. Wenn aber Sky die V14 pairt mit einem nicht vereinbarten und nicht beim Kunden vorhandenen Leihgerät, dass mit Festplatte bis zu 300 EUR extra kostet, wird es nicht mehr lustig.
Klageforderung ist also, es einfach so zu lassen wie zuvor, eine V14 ohne Pairing mit einem Leihgerät.
Sky darf nach 1.5.1 die Verschlüsselung ändern, aber nicht dabei Kundenreceiver azstauschen, nur entliehene Receiver. Das hatten wir aber schon erläutert.
Und kunden ohne AGB können den eigenen Receiver nutzen, warum nicht? Seit wann muss man im laufenden Vertrag Änderungen mit Mehrkosten und mehr Haftung hinnehmen? Wo ist das vereinbart?
Wenn Sky bei Vertragsschluss mich nicht fragt, welches eigene Gerät ich nutzen werde, ist man mit meinem Technisat einverstanden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Weil es heute im anderen Thread erfragt wurde:
Man kann Sky buchen mit eigenem Receiver. Sky fordert dann eine Seriennummer und prüft im Bestellvorgang, ob die Nummer akzeptiert wird. Für Vodafone TV Center und iCord 250 HD klappt das noch heute problemlos.
Wenn Sky dann eine Bestellübersicht am Ende gerade ohne Receiver präsentiert, man diese Bestellung auslöst, bekommt man eine Auftragsbestätigung per Mail mit Hinweis: Receiver:----
Wäre ein Sky-Leihreceiver bestellt, würde dies in der Auftragsebestätigung stehen.
Beim Bestellprozess kann man aber nach wie vor auswählen: "Receiver zum Vertrag: Leihreceiver oder eigener Receiver"
Wenn diese Bestellung von Sky ohne weiteren Hinweis akzeptiert wird, muss ein Jurist auslegen, was die Parteien wollten: Vertrag mit Leihgerät oder mit eigenem Receiver. Auf was haben sich die Parteien geeinigt??

Frage wäre, welcher eigener Receiver wurde vereinbart? Dies war bei vielen Kunden die Seriennummer des PR HD 1000, die bis 01/2016 online akzeptiert wurde. Sky ist allerdings in der Pflicht nachzuweisen, was konkret im Fernabsatzvertrag vereinbart wurde, so das Gesetz. Sky muss dann einräumen, die Daten rechtswidrig nicht gespeichert zu haben, um nun dem Kunden als Verbraucher dadurch Nachteile zukommen zu lassen. Na, ob das so gut ankommt? :)

Wenn ein Vertrag mit eigenem Receiver vereinbart ist, hat der Kunde Anspruch auf Nutzung bis Laufzeitende, wie der BGH 2007 rechtskräftig urteilte. Dies bestätigte auch das Amtsgericht Eutin ausdrücklich im März 2016. Sky hat dieses Urteil nicht angegriffen, keine Berufung eingelegt, also soweit akzeptiert.
Der Kunde als Kläger ist in Berufung gegangen, um für sich konkret die notwendigen Beweise zu führen bzw. um Sky die Beweislast aufzubürden.

In einer Vielzahl von Verfahren hat Sky diese Tatsache akzeptieren müssen und im Vergleich stets Rückzieher gemacht, nie sich durchsetzen können. Kunden bekamen die Freischaltung der V14 für eigene Hardware in vielen Fällen im Vergleich, ohne Urteil. Und viele konnten Sonderkündigungsrecht durchsetzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie soll man denn bitteschön beweisen dass man sky mit eigenem receiver bestellt hat. Hab mein Abo 2007 mit Kathrein receiver bestellt. Immer per Telefon verlängert, also nie was schriftliches erhalten.
 
Warum dieses Irreführende Bestellsystem überhaupt noch möglich ist wissen die Verantwortlichen selbst nicht.....
Achso ja, mit Speck fängt man Mäuse!
 
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