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Urteil gegen Pairing!

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Da fehlt das Nachweislich, was man mit Sky vertraglich vereinbart hat.

Da der Kläger gegen Sky im Eutiner-Prozess den Nachweis, dass ein kundeneigener Receiver vereinbart wurde, nicht erbringen konnte, hatte der Kläger den Prozess verloren. Deshalb hat auch der Kläger und nicht Sky gegen das Eutiner-Urteil Berufung beantragt und das Urteil nicht angenommen, so dass dieses Urteil erstmal gar nicht rechtswirksam werden konnte.

Bevor man vor Gericht klagt, sollte man schon den Klagegrund vor Gericht nachweisen und verständlich beweisen können. Kann man dies nicht, verliert man die Klage und hätte gar nicht erst Klagen sollen.
 
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Das Urteil in Eutin bestätigt, dass man ein Leihgerät nicht nutzen muss, wenn man statt dessen ein eigenes Gerät vereinbarte.
Es gab dazu in Eutin keine Anhörung der Parteien, weil die Richterin diese Sache lieber an das Landgericht weiterreichen wollte.
Der Vertrag war telefonisch. Wie kann also ein Kunde dann Vertragsinhalt beweisen? Das Gesetz sagt daher, dass das Unternehmen bei Fernabsatzvertrag den Beweis erbringen muss, was vereinbart wurde. Dies übersah die Richterin in Eutin.

Da Sky mittlerweile einräumte, niemals die Daten der Kundengeräte bei Vertragsschluss zu speichern, ist allein deshalb schon eine Beweislastumkehr geboten. Sky muss nun beweisen, welches Gerät bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Leihgeräte im Vertrag sind ja nachweislich von Sky erfasst, sonst ein Smartcard-only-Vertrag (also mit Kundengerät). Fehler von Sky gehen zu Lasten von Sky.

Der Hinweis von DVB-T2 kam nun schon mehrfach von ihm. Was sollen diese ständigen Wiederholungen? ...EDIT... Das Landgericht Lübeck wird nun seine Rechtsauffassung äußern, weitere Beweise fordern oder nicht und den Rechtsstreit dem Ende zuführen. Selbst wenn unklar wäre, was bei Vertragsschluss vereinbart wurde, wo steht, dass man als Kunde nicht wechseln kann von Leihgerät zu eigenem Receiver oder umgekehrt? Wieso sollte Sky dies allein bestimmen in einem Vertrag ohne AGB? Also mal abwarten, was das Landgericht dazu vorab äußert.
Weitere Klagen sind ja zu entscheiden. Mit nun besserem Wissen um die offenen Rechtsfragen wird es da einfacher für weitere Gerichte, die Sache zu entscheiden. Ein Kläger hat Vertrag ohne Leihgerät bis 03/2018. Manche Kunden dürfen den HD 1000 weiter nutzen, also technisch ist es kein Problem. Da sky nachweislich weiter lügt, wird das Gericht auch wenig Gnade finden, denke ich.

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Neuer Nachweis, dass Sky den PR HD 1000 für SAT nicht als Problem für Neukunden bewertet. Wie oft sollen das noch Versehen der Sky-Mitarbeiter sein? Sind nun eigene Receiver erlaubt oder nicht? Und müsste dann nicht langsam mal klar sein, dass laut Sky.de nur der iCord 250 HD zugelassen ist (und Vodafone TV Center)? Ich denke, mehr Chaos als Sky geht nicht.
(War mein Chat als "Neukunde" vorgestern )

@Teoha
Keine freien Interpretationen. Ich habe live mit der Richterin in Eutin gesessen. Mit dem Sky-Anwalt Dr. Reinke diskutiert mehrfach persönlich.
Lies bitte § 312d BGB mit Verweis auf 246a BGB. Und die Beweislast für Sky nach 312k BGB.
Nix Buchstabensuppe, was soll das immer wieder? Alles nur Provokation. Reicht doch wohl vorerst wieder an Posts. (Dieser Hinweis an Teoha kann auch gern dann gelöscht werden, damit sachlicher Austausch Raum findet, wenn es wieder Neues gibt.)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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Das schreibt der Meister an langatmigen Wiederholungen von Halbwahrheiten. Halbwahrheiten sollte man nicht ohne Richtigstellung stehen lassen.

Wir warten alle mit großem Interesse auf ein rechtskräftiges Urteil gegen Pairing und nicht auf ständige Wiederholungen von Halbwahrheiten.

Was ist eigentlich aus den vielen anderen Klagen vor anderen Amtsgerichten und insbesondere des Verbraucherschutzes geworden? Die Berufungsverhandlung vorm Landgericht in Lübeck wird sicherlich wohl noch lange dauern.
 
Verbraucherschutz (besser RTR in Österreich) hat Sky vor einigen Tagen zur Stellungnahme aufgefordert, wie schon in Post #278 geschrieben. Verbraucherschutz Deutschland wartet Urteil Landgericht ab.
Wann Urteil Landgericht erfolgt, ist noch nicht klar, aber LG wird seine erste Rechtsauffassung jetzt bald äußern, also nicht erst in Monaten.
Weitere Verfahren laufen. Halbwahrheiten sind nicht da, der BGH entschied schon 2007 (in etwas anderem Zusammenhang) rechtskräftig das Recht auf eigene Hardware, wie oft soll man das wiederholen?
Wo war nun was Neues in deinem Post? Du hast andere Meinung, das hast du schon mitgeteilt. Aber Fakten? Zitate? Quellen? Urteile? Nix..
(Wenn der Kunde seine Berufung zurücknimmt, ist ein rechtskräftiges Urteil gegen Pairing da. Kann ich heute noch fertig machen. Aber das Urteil soll ja noch besser werden.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Berufung hat der Kunde eingelegt. Zwar war der Kunde mit der Rechtsauffassung des Gerichts einverstanden, dass man das vereinbarte eigene Gerät bis Laufzeitende nutzen darf (Sky musste diese Rechtsauffassung hinnehmen, weil sie auch der Rechtsauffassung des BGH Az. III ZR 247/06 entspricht). Aber der Kunde war nicht einverstanden, dass konkret in seinem Fall die notwendigen Voraussetzungen nicht zutreffen sollten, zumal der Kläger nicht angehört wurde.
Sky hat keine Berufung eingelegt. Nimmt der Kläger seine Berufung zurück, wäre rechtskräftiges Urteil da. Auf das könnte ich mich berufen, da ich schriftlich vereinbart habe, eigenes Gerät zu nutzen (Eingabe der Seriennummer online bei Vertragsschluss 04/2016; zweiter alter Vertrag mit schriftlichem Vertrag über Internet-Händler mit "Kundengerät" im Vertrag). Und viele andere Kunden können auch beweisen, dass eigenes Gerät vereinbart worden war, manche haben sogar ein eigenes Gerät in den Kundendaten durchgesetzt (Auskunft der Vertragsdaten nach § 34 BDSG).

Berufung soll aber erreichen, dass Sky die Beweislast trägt und Sky nicht einseitig Leihgerät aufzwingen darf.
 
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Wie widersprüchlich doch diese Aussagen sind: Einmal muss Sky beweisen, welches kundeneigene Gerät bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, und dann wieder Berufung gegen das Eutiner-Urteil, damit erreicht wird, dass Sky die Beweislast trägt, weil der Kläger es selber gar nicht beweisen kann, was bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Offensichtlich muss Sky erstmal gar nicht beweisen, welches kundeneigene Gerät bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Sonst hätte dies das Eutiner Gericht von Sky verlangt und nicht den Beweis vom Kläger eingefordert, den er nicht liefern konnte.

Man kann als "Rechtsverdreher" alles mögliche, was gelten soll, annehmen, aber noch entscheiden im Klagefall darüber Gerichte und da ist das Eutiner-Urteil eindeutig.
 
Ich bin ja auch skeptisch was das Urteil gegen Pairing angeht ABER man schon mal das geltende Recht akzeptieren!

Und im Fernabsatzgeschäft ist es nun einmal so, dass die Beweislast beim Verkäufer liegt weil der Käufer gar nicht in der Lage ist einen Beweis zu erbringen. Die Absicherung für den Verkäufer geschieht hier durch eine schriftliche Auftragsbestätigung und oder den Verweis auf auf die AGB, denen der Käufer fristgerecht widersprechen kann...

Also bei telefonischen Vertragsabschlüssen wäre Sky in der Beweispflicht.

Das ist bis jetzt geltendes Recht ob es sich nun aus Sky anwenden lässt muß das Gericht entscheiden...

Aber das Fernabsatzgesetz generell anzuzweifeln ist der falsche Einwand...


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Wenn das so einfach wäre..........."geltendes Recht" definiert sich wie ? Durch die Interpretation von Gesetzen. Und das Gericht sieht (bisher) scheinbar Sky eben NICHT automatisch in der Beweispflicht.
Und niemand hat hier das Fernabsatzgesetz (das es als Gesetz schon laaaange nicht mehr gibt) angezweifelt.
 
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gut ja, es ist nun der §§312 b ff BGB

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wenn man sich das BGB durchliest stellt man fest das zur Informationspflicht des Unternehmer das Einführungsgesetz zum BGB Artikel 246a und 246b herangezogen werden.
und dort steht unter anderem folgendes:


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Und gerade zu diesen Vertragsbestimmungen und AGB sollte das Leigerät gehören und diese müssen zur Verfügung gestellt worden sein, damit sie Gültikeit haben...

Und genau das muß Sky nachweisen...

Das ist der Ansatz den Mark Busch anscheinend verfolgt. Ob dieser auch richtig ist, sein mal dahingestellt, dass kann ur das Gericht entscheiden!

Und in der BErufung geht es darum ob der §§312 bff BGB Anwendung findet. Denn genau das wurde im Eutiner Urteil nicht erwähnt... Es ist daoch nicht das erste Mal das urteile aus erster Instanz gekippt wurden weil irgendwelche Gesetze nicht angewendet wurden... Und das hat nichts damit zu wer in Berufung geht!
 
Die Frage ist doch wie viel Chancen gegen Sky hat man überhaubt, mir fällt dazu immer ein was mein Vater sagte:
Vor Gericht sind alle gleich und manche gleicher!

Sicherlich OT, aber die Herumklauberei bzw. unterschiedliche Rechtsauffassungen mit verschiedenen Paragraphen bringt definitiv nichts, alleinige Entscheidung liegt beim Rechtsstaat
 
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Das ist halt der Unterschied zwischen einem Optimisten und einem Pessimisten :)

Spaß bei Seite... Ich würde sagen es ist nicht viel Wert, da es die Beweislast beim Kunden lässt... Wer es also Beweisen kann hätte einen Ansatz...

Seine Bemühungen werden hier aber such ganz schön mit Füßen getreten. Es isr wie bei allem in Lebem, werd sich nicht wert muß es halt akzeptieren...
 
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