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PC & Internet ZeeZee: Streamripping-Dienst verliert vor dem OLG Hamburg

Wie heute bekannt wurde, unterlag die nordrhein-westfälische Betreibergesellschaft des Streamripping-Dienstes ZeeZee vor dem OLG Hamburg. Laut Urteil vom 17. Januar 2019 bestätigte das Gericht, dass mittels Zeezee.de rechtswidrig Musikaufnahmen vervielfältigt wurden.

Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte den Klägern am gestrigen Donnerstag ihr Urteil zu. Demnach habe die ZeeZee Media GmbH mit Sitz in Weeze über ihr Portal rechtswidrig Musikaufnahmen vervielfältigt, weil es sich dabei um keine Privatkopien gemäß § 53 Abs. 1 Satz UrhG. handelt. Die juristische Auseinandersetzung zwischen Universal Music und ZeeZee begann schon vor einigen Jahren. Universal Music hatte gerichtlich beanstandet, dass ihr Musikalbum “Mit den Gezeiten” der deutschen Band Santiano ohne ihre Zustimmung öffentlich angeboten wurde. Das OLG HH bestätigte das Urteil des LG Hamburg vom 06. Dezember 2016, wonach die Beklagten u.a. zur Unterlassung verurteilt wurden.

Wünsch Dir was!?
Die Idee hinter dem Online-Angebot, was mittlerweile nicht mehr zugänglich ist, ist einfach. Bei ZeeZee konnte man die Aufnahme einzelner Musikstücke beantragen, die früher oder später in einem der Webradios gespielt wurden. Umso spezieller der Musikgeschmack des Nutzers, umso länger dauerte es, bis die beantragten Musikstücke in einem der Webradios in der Playlist aufgetaucht sind. Einige Musikstücke konnte man sich kostenlos wünschen, um später den Download zu tätigen. Exzessive Sammler und Musikfans hatten bei Zeezee.de die Auswahl zwischen verschiedenen kostenpflichtigen Accounts. Die Radiosender haben jeweils die Gebühren für die öffentliche Ausstrahlung des GEMA-Materials entrichtet. Der unterlegenen Partei nützte dieser Umstand vor Gericht aber wenig.

OLG Hamburg: Musikdistribution von ZeeZee war keine Privatkopie
Warum? Die Erstellung der Kopie vom Song aus dem Webradio ist nach Ansicht des Gerichts ein “vollautomatisierter, vom Dienst programmierter Vorgang“. Somit war ZeeZee laut Urteil “aktiv und entscheidend an der Vervielfältigung der Kopie beteiligt“. Das OLG Hamburg beruft sich dabei auf die recht aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Laut (EuGH, Urt. v. 29.11.2017 – C-265/16 – VCAST/RTI) müssen die Rechteinhaber zustimmen, wenn ein Online-Dienst seinen Nutzern eine Kopie ihrer Werke über eine Cloud zur Verfügung stellen will. Derartige Dienste verletzen das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

Dies sei auch dann gegeben, wenn der Download an einen bestimmten Nutzer-Account gekoppelt sei. Der EuGH urteilte damals über die Tätigkeit eines Online-Rekorder-Portals. Auch wenn es beim EuGH nicht um Musik ging: Das Geschäftsmodell ist durchaus mit dem eines Streamripping-Dienstes vergleichbar. Ganz ähnlich lautete übrigens auch das Urteil des OLG München, wo Sony Music den Betreiber von MusicMonster.FM auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt hat.

BVMI jubelt wegen dem Urteil
Der Verband der großen Plattenlabels in .de, der Bundesverband Musikindustrie, spendet in seiner Pressemitteilung erwartungsgemäß Applaus. Dies sei eine “erfreuliche und wichtige Entscheidung“, die verhindern werde, dass Lizenzzahlungen umgangen werden können. Niemand dürfe sich “seiner Verantwortung entziehen“. Der BVMI-Vorstandsvorsitzende, Dr. Florian Drücke, zielt damit auf Anbieter ab, die wie Trittbrettfahrer ihr Geschäftsmodell 1:1 von Dritten übernommen haben. René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI, kommentiert die Entscheidung ebenfalls mit recht deutlichen Worten:

„Wieder ein klares Signal eines deutschen Gerichts: Wer sich unter dem Deckmantel der Privatkopie mit fremden Inhalten bereichern will, muss sich darauf einstellen, entlarvt und verurteilt zu werden. Ein solches Geschäftsmodell ist nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtslage. Denn das Gericht führt aus, dass ein ‚Ablauschen‘ von Internetradios, um Kunden aus einer unbekannten Quelle eine vermeintlich kostenfreie Kopie zu besorgen, gerade nicht von der Privatkopieausnahme gedeckt ist.“

Die Urheberrechts-Problematik von A bis Z

Ein Blick zurück gefällig? Hier der Link zu einem sehr ausführlichen Fachgespräch mit dem damaligen Vorsitzenden, Stefan Michalk. Die Unterhaltung über alle Facetten des Urheberrechts dauerte mehr als zwei Stunden und wurde 2009 in den Räumlichkeiten des BVMI durchgeführt. Michalk hat zwischenzeitlich die Branche gewechselt. Er ist heute bei der Edel Verlagsgruppe beratend tätig.

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Quelle; Tarnkappe
 
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