Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 22. November 2018, dass der Streamripping-Dienst MusicMonster.FM rechtswidrig gehandelt haben soll. Die Plattenfirma Sony Music hatte die DEMEKON Entertainment AG sowohl auf Unterlassung, als auch auf Schadensersatz verklagt.
Gemäß dem Urteil ist es der Musik-Plattform MusicMonster.FM künftig untersagt, Lieder von Tim Bendzkos Album „Immer noch Mensch“ zu vervielfältigen. Da sich die Betreiber nicht auf die Privatkopieausnahme berufen können, werden sie nun verpflichtet, die Konvertierung der Sony-Titel zu unterlassen. Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) begrüßt die Entscheidung des OLG München.
Nutzer der Plattform MusicMonster.FM konnten bisher von Musikbeständen aus einer riesigen Datenbank eine Liste mit Wunschtiteln, inklusive ganzer Alben, zusammenstellen. Eine Software sucht dann rund 400 Internetradios danach ab, nimmt die Titel auf und stellt sie dem Kunden wunschgemäß zum Download bereit. Für die Nutzung des Programms verlangte MusicMonster.FM 7,90 Euro pro Monat – wobei die Anzahl der ausgewählten Lieder, gleich einer Flatrate, ohne jedes Limit waren.
Da eine Lizenz der Rechteinhaber hierbei nicht eingeholt wird, es sich weiterhin beim vorliegenden Streamripping um einen automatisierten Prozess handelt, bei dem der Dienst selbst die Kopiervorlagen auswählt, könne sich MusicMonster.FM nicht auf die Privatkopieausnahme des § 53 UrhG berufen. Somit würden hier insbesondere die Vervielfältigungsrechte verletzt. Diese Ansicht wurde nun vom OLG München geteilt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Betreibergesellschaft von MusicMonster.FM, die DEMEKON Entertainment AG, war bereits in erster Instanz vor dem Landgericht München I (Az: 7 O 9061/17) gescheitert. So erwägen die Anwälte nun, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Die aktuelle Entscheidung ist bislang noch nicht rechtskräftig.
BVMI begrüßt Entscheidung des OLG München
Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzende des BVMI, hält das Urteil für wegweisend, da gemäß einer aktuellen Studie der IFPI weltweit 38 Prozent der User beim Musikkonsum gegen geltendes Urheberrecht verstoßen. Das Streamripping ist hierbei die mit 32 Prozent angegebene häufigste Form der Rechtsverletzung und ist zudem in Deutschland in einigen Fällen laut BVMI immer noch in eine rechtliche Grauzone einzuordnen. Drücke meint: „Das ist eine sehr wichtige Entscheidung, die zu weiterer Klärung beiträgt. Noch immer versuchen Dienste als Freerider unter dem Deckmantel der Privatkopie Gewinne zu machen, ohne Lizenzen zu erwerben. Die Branche wird auch weiterhin konsequent gegen solch dreiste Geschäftsmodelle vorgehen, die den legalen Digitalmarkt unlauter beeinträchtigen, die Verbraucher in die Irre führen und die Rechte der Künstler und ihrer Partner missachten.“
Auch René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI, spricht sich für die Entscheidung aus: „Die jüngere Historie der Rechtsprechung zu digitalen Diensten zeigt, dass die Gerichte inzwischen sehr klar zwischen legetimen und illegitimen Geschäftsmodellen unterscheiden und rechts-übergriffige Dienste zu Gunsten der Rechteinhaber und End-Nutzer zunehmend in die Verantwortung nehmen.“
Quelle; tarnkappe
Gemäß dem Urteil ist es der Musik-Plattform MusicMonster.FM künftig untersagt, Lieder von Tim Bendzkos Album „Immer noch Mensch“ zu vervielfältigen. Da sich die Betreiber nicht auf die Privatkopieausnahme berufen können, werden sie nun verpflichtet, die Konvertierung der Sony-Titel zu unterlassen. Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) begrüßt die Entscheidung des OLG München.
Nutzer der Plattform MusicMonster.FM konnten bisher von Musikbeständen aus einer riesigen Datenbank eine Liste mit Wunschtiteln, inklusive ganzer Alben, zusammenstellen. Eine Software sucht dann rund 400 Internetradios danach ab, nimmt die Titel auf und stellt sie dem Kunden wunschgemäß zum Download bereit. Für die Nutzung des Programms verlangte MusicMonster.FM 7,90 Euro pro Monat – wobei die Anzahl der ausgewählten Lieder, gleich einer Flatrate, ohne jedes Limit waren.
Da eine Lizenz der Rechteinhaber hierbei nicht eingeholt wird, es sich weiterhin beim vorliegenden Streamripping um einen automatisierten Prozess handelt, bei dem der Dienst selbst die Kopiervorlagen auswählt, könne sich MusicMonster.FM nicht auf die Privatkopieausnahme des § 53 UrhG berufen. Somit würden hier insbesondere die Vervielfältigungsrechte verletzt. Diese Ansicht wurde nun vom OLG München geteilt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Betreibergesellschaft von MusicMonster.FM, die DEMEKON Entertainment AG, war bereits in erster Instanz vor dem Landgericht München I (Az: 7 O 9061/17) gescheitert. So erwägen die Anwälte nun, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Die aktuelle Entscheidung ist bislang noch nicht rechtskräftig.
BVMI begrüßt Entscheidung des OLG München
Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzende des BVMI, hält das Urteil für wegweisend, da gemäß einer aktuellen Studie der IFPI weltweit 38 Prozent der User beim Musikkonsum gegen geltendes Urheberrecht verstoßen. Das Streamripping ist hierbei die mit 32 Prozent angegebene häufigste Form der Rechtsverletzung und ist zudem in Deutschland in einigen Fällen laut BVMI immer noch in eine rechtliche Grauzone einzuordnen. Drücke meint: „Das ist eine sehr wichtige Entscheidung, die zu weiterer Klärung beiträgt. Noch immer versuchen Dienste als Freerider unter dem Deckmantel der Privatkopie Gewinne zu machen, ohne Lizenzen zu erwerben. Die Branche wird auch weiterhin konsequent gegen solch dreiste Geschäftsmodelle vorgehen, die den legalen Digitalmarkt unlauter beeinträchtigen, die Verbraucher in die Irre führen und die Rechte der Künstler und ihrer Partner missachten.“
Auch René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI, spricht sich für die Entscheidung aus: „Die jüngere Historie der Rechtsprechung zu digitalen Diensten zeigt, dass die Gerichte inzwischen sehr klar zwischen legetimen und illegitimen Geschäftsmodellen unterscheiden und rechts-übergriffige Dienste zu Gunsten der Rechteinhaber und End-Nutzer zunehmend in die Verantwortung nehmen.“
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Quelle; tarnkappe