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Warnung vor angeblicher Steuererstattung

bvbeler

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Warnung vor angeblicher Steuererstattung

Das Bundeszentralamt für Steuern warnt vor massenhaft in Umlauf befindlichen E-Mails, in denen es um eine angebliche Steuererstattung geht. Wer auf die Mail hereinfällt, kann jedoch nicht seine Urlaubskasse auffüllen. Er liefert vielmehr seine Kreditkartendaten Gangstern frei Haus.
Bei Mitteilungen zur Einkommensteuer-Erklärung beginnt bei vielen Empfängern das große Zittern. Denn nicht selten geht es dabei um eine mehr oder weniger hohe Nachzahlung. Umso erfreulicher ist es, wenn einem mitgeteilt wird, dass man zu viel Steuern bezahlt hat und mit einer Rückzahlung rechnen darf. So auch in dem aktuellen Fall.

Diebstahl von Kreditkartendaten



In massenhaft, vorgeblich vom (BZSt) stammenden E-Mails wird behauptet, dass der Empfänger mit einer Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer rechnen darf.
Um Rückzahlung zu erhalten, müsse man ein Formular ausfüllen. Dazu soll man einem in der Mail enthaltenen Link folgen. Wer auf den Link klickt, landet auf einer Internetseite, welche von ihrer Gestaltung her tatsächlich von dem Amt stammen könnte.
Dort wird man im oberen Teil dazu aufgefordert, seinen Namen, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum sowie die Anschrift einzutragen. Im unteren Teil werden die Kreditkartendaten einschließlich des Sicherheitscodes abgefragt.
Klickt man anschließend auf „anmelden“, so werden die Daten nicht etwa an das BZSt übermittelt. Man liefert sie vielmehr Cybergangstern aus.

Schlechtes Deutsch


Dabei ist es relativ leicht, den Trick der Betrüger zu enttarnen. Denn wer sich die Mühe macht und sich das Formular durchliest, wird feststellen, dass es in zum Teil hanebüchenem Deutsch verfasst ist. Das könnte sich allerdings kurzfristig ändern. Denn auch Gangster sind lernfähig.
Das Bundeszentralamt für Steuern warnt eindringlich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren.
„Denn Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per E-Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Rückerstattung von überzahlten Steuern ist zudem nicht das BZSt, sondern das jeweils zuständige Finanzamt“, heißt es in einer Stellungnahme des Amtes zu der aktuellen Angriffswelle.

Wolfgang A. Leidigkeit

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