Wann darf ein Gastwirt Fußballübertragungen eines Bezahlsenders zeigen?
Der Pay-TV-Sender Sky mahnt regelmäßig Gastwirte ab, die in ihren Gasträumen Fußballspiele der Bundesliga oder der Champions League zeigen, ohne, dass sie dafür den relativ teueren Gastronomietarif von Sky abonniert haben.
Das OLG Frankfurt hat in einem solchen Fall einen Zahlungsanspruch des Senders verneint, weil die Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dann nicht öffentlich erfolge, wenn die Sendung tatsächlich nur Mitgliedern eines Dartclubs und einer Skatrunde zugänglich gemacht wird und Möglichkeiten bestehen, die Wahrnehmung durch eine unbestimmte Zahl Dritter zu verhindern (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 11 U 95/14). Das wird insbesondere auch für die Fälle von Bedeutung sein, wo Fußballübertragungen beispielsweise in einem Vereinsheim o.ä. gezeigt werden.
Das Oberlandesgericht hat allerdings in einem ersten Schritt ohne weiteres angenommen, dass eine urheberrechtlich relevante Handlung vorliegt. Die vom Gericht zitiert Normenkette (§§ 97 Abs. 1, 2, 89, 94, 31 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 5 iVm Abs. 2, 22 UrhG) deutet darauf hin, dass der Senat von einem Filmwerk ausgegangen ist, dessen Hersteller der Bezahlsender ist.
Gerade das erscheint aber problematisch. Gegenstand des Rechts der Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen im Sinne von § 22 UrhG sind geschützte Werke nach §§ 2 bis 4 UrhG (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 22 Rn. 7). Nun ist es allerdings so, dass Sportereignisse insbesondere Fußballspiele bzw. deren Übertragung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht als geistige urheberrechtliche Schöpfungen angesehen werden können und mithin auch keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (EuGH, Urteil vom 04.10.2011, AZ: C-403/08 und C-429/08, Rn. 283f). Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung des BGH. Danach stehen dem Veranstalter von Sportveranstaltungen, der die Befugnis zur Fernsehübertragung einräumt, keine dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte zu (BGHZ 110, 371, 383; BGH, GRUR 2011, 436 – Hartplatzhelden).
Das Zeigen der Fußballübertragung selbst beinhaltet also mangels Vorliegen eines Werkes keine Urheberrechtsverletzung. Das mag anders sein im Hinblick auf die begleitende redaktionelle Berichterstattung.
Der Pay-TV-Sender kann sich regelmäßig auch nicht auf das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmers nach § 87 UrhG stützen. Eine Verletzung von § 87 UrhG kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn vom Gastwirt Eintritt verlangt wird. Die Wiedergabe von Rundfunk- und Fernsehsendungen an Orten, die ohne Eintrittsgeld zugänglich sind, z. B. Gaststätten, begründet demnach keinen Verstoß (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 87 Rn. 41; Möhring/Nicolini, Urheberrecht, § 87, Rn. 33.1).
Die Rechtsprechung nimmt in solchen Fällen also zu vorschnell einen Rechtsverstoß an und prüft die urheberrechtlich relevante Fragestellung überhaupt nicht.
Wer bei einem Sender wie Sky allerdings ein Programmpaket für Privatpersonen bucht und das Programm dann in einer Gaststätte zeigt, verstößt damit gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber Sky, denn die AGB von Sky gestatten nur die Privatnutzung und verbieten die öffentliche Vorführung.
Einige Gastwirte greifen daher bei der CL oder der Bundesliga auf ausländische Pay-TV-Angebote zurück. In diesen Fällen kommt noch nicht einmal das Sendesignal von Sky und der Gastwirt hat auch keine Vertragsbeziehung mit dem Bezahlsender, so dass die rechtliche Position des Senders noch deutlich schlechter ist. Sky mahnt freilich auch in diesen Fällen Gastwirte ab.
Quelle: jurablogs.com
Der Pay-TV-Sender Sky mahnt regelmäßig Gastwirte ab, die in ihren Gasträumen Fußballspiele der Bundesliga oder der Champions League zeigen, ohne, dass sie dafür den relativ teueren Gastronomietarif von Sky abonniert haben.
Das OLG Frankfurt hat in einem solchen Fall einen Zahlungsanspruch des Senders verneint, weil die Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dann nicht öffentlich erfolge, wenn die Sendung tatsächlich nur Mitgliedern eines Dartclubs und einer Skatrunde zugänglich gemacht wird und Möglichkeiten bestehen, die Wahrnehmung durch eine unbestimmte Zahl Dritter zu verhindern (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 11 U 95/14). Das wird insbesondere auch für die Fälle von Bedeutung sein, wo Fußballübertragungen beispielsweise in einem Vereinsheim o.ä. gezeigt werden.
Das Oberlandesgericht hat allerdings in einem ersten Schritt ohne weiteres angenommen, dass eine urheberrechtlich relevante Handlung vorliegt. Die vom Gericht zitiert Normenkette (§§ 97 Abs. 1, 2, 89, 94, 31 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 5 iVm Abs. 2, 22 UrhG) deutet darauf hin, dass der Senat von einem Filmwerk ausgegangen ist, dessen Hersteller der Bezahlsender ist.
Gerade das erscheint aber problematisch. Gegenstand des Rechts der Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung von Funksendungen im Sinne von § 22 UrhG sind geschützte Werke nach §§ 2 bis 4 UrhG (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 22 Rn. 7). Nun ist es allerdings so, dass Sportereignisse insbesondere Fußballspiele bzw. deren Übertragung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht als geistige urheberrechtliche Schöpfungen angesehen werden können und mithin auch keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (EuGH, Urteil vom 04.10.2011, AZ: C-403/08 und C-429/08, Rn. 283f). Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung des BGH. Danach stehen dem Veranstalter von Sportveranstaltungen, der die Befugnis zur Fernsehübertragung einräumt, keine dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte zu (BGHZ 110, 371, 383; BGH, GRUR 2011, 436 – Hartplatzhelden).
Das Zeigen der Fußballübertragung selbst beinhaltet also mangels Vorliegen eines Werkes keine Urheberrechtsverletzung. Das mag anders sein im Hinblick auf die begleitende redaktionelle Berichterstattung.
Der Pay-TV-Sender kann sich regelmäßig auch nicht auf das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmers nach § 87 UrhG stützen. Eine Verletzung von § 87 UrhG kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn vom Gastwirt Eintritt verlangt wird. Die Wiedergabe von Rundfunk- und Fernsehsendungen an Orten, die ohne Eintrittsgeld zugänglich sind, z. B. Gaststätten, begründet demnach keinen Verstoß (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 87 Rn. 41; Möhring/Nicolini, Urheberrecht, § 87, Rn. 33.1).
Die Rechtsprechung nimmt in solchen Fällen also zu vorschnell einen Rechtsverstoß an und prüft die urheberrechtlich relevante Fragestellung überhaupt nicht.
Wer bei einem Sender wie Sky allerdings ein Programmpaket für Privatpersonen bucht und das Programm dann in einer Gaststätte zeigt, verstößt damit gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber Sky, denn die AGB von Sky gestatten nur die Privatnutzung und verbieten die öffentliche Vorführung.
Einige Gastwirte greifen daher bei der CL oder der Bundesliga auf ausländische Pay-TV-Angebote zurück. In diesen Fällen kommt noch nicht einmal das Sendesignal von Sky und der Gastwirt hat auch keine Vertragsbeziehung mit dem Bezahlsender, so dass die rechtliche Position des Senders noch deutlich schlechter ist. Sky mahnt freilich auch in diesen Fällen Gastwirte ab.
Quelle: jurablogs.com