josef.13
Boardveteran
Interessenten haben bei vorzeitigem Auktionsabbruch keinen automatischen Anspruch auf Schadenersatz. Denn Verkaufsangebote bei eBay sind nur bedingt verbindlich, so der Bundesgerichtshof.
Verkaufsangebote auf eBay stehen immer unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Das bedeutet: Bieter müssen bis zum Schluss damit rechnen, dass es zum Abbruch der Auktion aus wichtigem Grund kommen kann. Ist das der Fall, ist kein Kaufvertrag zustande gekommen und sie haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Ware oder auf Schadenersatz. Das hat der VII. Zivilsenat des
In dem verhandelten Fall hatte ein Online-Händler auf
Tatsächlich dürfen Anbieter laut eBay-AGB Auktionen nicht abbrechen, weil ihnen der vermutlich zu erzielende Preis zu gering erscheint oder sie anderweitig bessere Angebote bekommen. Ein Irrtum in der Produktbeschreibung ist allerdings etwas anderes und einen solchen brachte der Verkäufer während des Rechtsstreits nun nachträglich als Begründung vor. Der Motor habe seine Zulassung für den Straßenverkehr verloren, das habe er bei der Freischaltung des eBay-Angebots noch nicht gewusst. Da aufgrund dieses Umstands aber eine wesentliche Produkteigenschaft gefehlt habe, sei er zum Abbruch berechtigt gewesen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht als nächste Instanz verurteilte den Händler auf Schadensersatz: Er habe den Irrtum als Begründung zu spät vorgebracht, hätte den Höchstbietenden direkt darüber informieren müssen.
Das sah das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, aber anders. Die Bundesrichter verwiesen auf die eBay-AGB. Demnach steht ein Verkaufsangebot grundsätzlich immer unter dem Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme, der Verkäufer muss grundsätzlich mit einem Abbruch rechnen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der angebliche Irrtum vom Anbieter erst im Rechtsstreit vorgebracht wurde.
Der Fall wurde zurück an das Berufungsgericht verwiesen, das jetzt prüfen muss, ob der Irrtum, der den Händler zum Kaufabbruch berechtigt hätte, tatsächlich vorgelegen hat.
Quelle: heise
Verkaufsangebote auf eBay stehen immer unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme. Das bedeutet: Bieter müssen bis zum Schluss damit rechnen, dass es zum Abbruch der Auktion aus wichtigem Grund kommen kann. Ist das der Fall, ist kein Kaufvertrag zustande gekommen und sie haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Ware oder auf Schadenersatz. Das hat der VII. Zivilsenat des
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in einem aktuellen
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entschieden (vom 8.1.2014, Az. VIII ZR 63/13).In dem verhandelten Fall hatte ein Online-Händler auf
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einen Kraftfahrzeugmotor angeboten. Während die Auktion noch lief, verkaufte er den Motor aber anderweitig und brach die Auktion vorzeitig ab. Der zu diesem Zeitpunkt mit 1.500 Euro Höchstbietende wollte das nicht hinnehmen und verklagte ihn auf Schadensersatz. Der Motor habe einen Marktwert von rund 5.000 Euro, für diesen Preis hätte er ihn selbst weiterverkaufen können und deshalb müsse der Verkäufer ihm nun den entgangenen Gewinn ersetzen. Ein Kaufangebot außerhalb der eBay-Auktion sei kein Grund für einen
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.Tatsächlich dürfen Anbieter laut eBay-AGB Auktionen nicht abbrechen, weil ihnen der vermutlich zu erzielende Preis zu gering erscheint oder sie anderweitig bessere Angebote bekommen. Ein Irrtum in der Produktbeschreibung ist allerdings etwas anderes und einen solchen brachte der Verkäufer während des Rechtsstreits nun nachträglich als Begründung vor. Der Motor habe seine Zulassung für den Straßenverkehr verloren, das habe er bei der Freischaltung des eBay-Angebots noch nicht gewusst. Da aufgrund dieses Umstands aber eine wesentliche Produkteigenschaft gefehlt habe, sei er zum Abbruch berechtigt gewesen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht als nächste Instanz verurteilte den Händler auf Schadensersatz: Er habe den Irrtum als Begründung zu spät vorgebracht, hätte den Höchstbietenden direkt darüber informieren müssen.
Das sah das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, aber anders. Die Bundesrichter verwiesen auf die eBay-AGB. Demnach steht ein Verkaufsangebot grundsätzlich immer unter dem Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme, der Verkäufer muss grundsätzlich mit einem Abbruch rechnen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der angebliche Irrtum vom Anbieter erst im Rechtsstreit vorgebracht wurde.
Der Fall wurde zurück an das Berufungsgericht verwiesen, das jetzt prüfen muss, ob der Irrtum, der den Händler zum Kaufabbruch berechtigt hätte, tatsächlich vorgelegen hat.
Quelle: heise