Wer sich als Verkäufer auf Onlineportalen beim Preis vertippt, kann nicht mit Ausreden die Lieferung verweigern. Das Landgericht Köln gab einem Käufer recht, der auf ein Sofa zum Schnäppchenpreis bestand.
Das Angebot auf Ebay sah aus wie ein Superschnäppchen: ein hochwertiges Designersofa für nur 700 Euro, die Sofort-Bezahlen-Option war aktiviert. Der Käufer schlug direkt zu und zahlte den Betrag noch am selben Tag. Nur: Das Sofa wurde nie geliefert, die Verkäuferin lieferte verschiedene Gründe. Nun entschied das Landgericht Köln sinngemäß: Ausreden zählen nicht. In der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung sprachen die Richter dem Käufer den Differenzbetrag als Schadensersatz zu.
Die Verkäuferin hatte die Lieferung abgelehnt und wollte dem Käufer nur die gezahlten 700 Euro zurückerstatten, nicht den Wert des Sofas, den das Gericht mit 7000 Euro angibt. Der Käufer bestand aber auf den Kaufvertrag und bat um einen Termin zur Abholung des Sofas.
Der Käufer forderte daraufhin erneut die Übergabe des Sofas oder einen Schadensersatz. Nach verstrichener Frist trat er schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte Schadensersatz in Höhe von 6300 Euro – also die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Kaufpreis.
Das lehnte die Verkäuferin ab und erklärte schließlich, sie habe sich vertippt und das Sofa eigentlich für 7000 Euro anbieten wollen. Der daraufhin erhobenen Klage des Käufers gab das Landgericht Köln nun statt. Beide Parteien hätten einen gültigen Kaufvertrag geschlossen. Ein Irrtum beim Angebot hätte möglicherweise als berechtigter Grund zur Anfechtung des Vertrags gelten können, doch die Verkäuferin hatte diese Begründung nach Auffassung des Gerichts zu spät geltend gemacht.
Der Kläger müsse deshalb so gestellt werden, wie er »bei ordnungsgemäßer Leistung stehen würde« – denn dann hätte er ein Sofa im Wert von 7000 Euro erhalten. Das Urteil wurde am vergangenen Freitag verkündet, es ist aber noch nicht rechtskräftig. (Az. 37 O 220/22)
Quelle: Spiegel.de
Das Angebot auf Ebay sah aus wie ein Superschnäppchen: ein hochwertiges Designersofa für nur 700 Euro, die Sofort-Bezahlen-Option war aktiviert. Der Käufer schlug direkt zu und zahlte den Betrag noch am selben Tag. Nur: Das Sofa wurde nie geliefert, die Verkäuferin lieferte verschiedene Gründe. Nun entschied das Landgericht Köln sinngemäß: Ausreden zählen nicht. In der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung sprachen die Richter dem Käufer den Differenzbetrag als Schadensersatz zu.
Die Verkäuferin hatte die Lieferung abgelehnt und wollte dem Käufer nur die gezahlten 700 Euro zurückerstatten, nicht den Wert des Sofas, den das Gericht mit 7000 Euro angibt. Der Käufer bestand aber auf den Kaufvertrag und bat um einen Termin zur Abholung des Sofas.
Verschiedene Begründungen angegeben
Die Verkäuferin führte verschiedene Begründungen für den Vertragsbruch an. Gegenüber dem Käufer erklärte sie zunächst, sie lebe in den USA und könne das Sofa deshalb nicht liefern. Zugleich bekam der Käufer eine Nachricht von Ebay, dass der Kauf mit dem Grund »Ich habe den Artikel nicht mehr vorrätig oder er ist beschädigt« abgebrochen worden sei. Das Geld wurde deshalb zurückerstattet.Der Käufer forderte daraufhin erneut die Übergabe des Sofas oder einen Schadensersatz. Nach verstrichener Frist trat er schließlich vom Kaufvertrag zurück und forderte Schadensersatz in Höhe von 6300 Euro – also die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Kaufpreis.
Das lehnte die Verkäuferin ab und erklärte schließlich, sie habe sich vertippt und das Sofa eigentlich für 7000 Euro anbieten wollen. Der daraufhin erhobenen Klage des Käufers gab das Landgericht Köln nun statt. Beide Parteien hätten einen gültigen Kaufvertrag geschlossen. Ein Irrtum beim Angebot hätte möglicherweise als berechtigter Grund zur Anfechtung des Vertrags gelten können, doch die Verkäuferin hatte diese Begründung nach Auffassung des Gerichts zu spät geltend gemacht.
Der Kläger müsse deshalb so gestellt werden, wie er »bei ordnungsgemäßer Leistung stehen würde« – denn dann hätte er ein Sofa im Wert von 7000 Euro erhalten. Das Urteil wurde am vergangenen Freitag verkündet, es ist aber noch nicht rechtskräftig. (Az. 37 O 220/22)
Quelle: Spiegel.de
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