josef.13
Boardveteran
Ein Verkäufer hatte bei
Laut eBay-Link ist nicht mehr aktiv. ist ein Verkäufer zur
Von dieser Regelung machte auch der betroffene Verkäufer Gebrauch. Er hatte den Defekt an der Zentralverriegelung erst nach Auktionsstart festgestellt. Es handelte sich um einen Mangel, der vorher definitiv noch nicht aufgetreten war, was der Mann vor Gericht auch mit Zeugen belegen konnte. Er hatte auch nachweislich Ersatzteile bestellt und wollte das Fahrzeug erst reparieren, um es dann erneut zum Verkauf einzustellen.
Doch der bis dahin führende
Das zuständige Amtsgericht wies ihn jedoch ab und bestätigte, dass der Käufer gemäß eBay-AGB korrekt gehandelt habe und somit kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Die Richter vertraten die Ansicht, dass eine Beendigung rechtens sei, wenn es sich um einen Fehler handle, der auch den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Denn auch bei Internetauktionen müsse sich der Verkäufer erkennbaren Gewährleistungsansprüchen mit für ihn unübersehbaren finanziellen Folgen nicht aussetzen. Normalerweise habe ja auch der Verkäufer kein Interesse an einem Vertragsschluss, wenn mehr Mängel vorhanden sind, als in der Artikelbeschreibung aufgeführt.
Auch die Berufung vor dem
Der Fahrzeugbesitzer hat sein Auto übrigens zwischenzeitlich über ein anderes Internetportal für 2800 Euro verkauft.
Quelle: heise.de
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seinen Mercedes Benz, A 140 zur Versteigerung angeboten. Er setzte den Startpreis auf
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fest und die Laufzeit der Auktion auf zehn Tage. Unter den Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs war vermerkt, dass der Wagen über eine Zentralverriegelung verfüge. Doch dann passierte Unvorhergesehenes: Kurz nachdem er beschlossen hatte, seinen Wagen zu verkaufen, ging an dem Fahrzeug die Zentralverriegelung kaputt. Das wollte der Besitzer den Interessenten nicht zumuten und beendete die Auktion vorzeitig – was ihm dann aber Ärger durch eine Klage des bis dahin Höchstbietenden einbrachte.Laut eBay-Link ist nicht mehr aktiv. ist ein Verkäufer zur
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seiner Auktion berechtigt, wenn er feststellt, dass der Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt, der Artikel
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oder beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. Von dieser Regelung machte auch der betroffene Verkäufer Gebrauch. Er hatte den Defekt an der Zentralverriegelung erst nach Auktionsstart festgestellt. Es handelte sich um einen Mangel, der vorher definitiv noch nicht aufgetreten war, was der Mann vor Gericht auch mit Zeugen belegen konnte. Er hatte auch nachweislich Ersatzteile bestellt und wollte das Fahrzeug erst reparieren, um es dann erneut zum Verkauf einzustellen.
Doch der bis dahin führende
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wollte das nicht hinnehmen und forderte die Herausgabe des Autos gegen sein letztes Höchstgebot von mutmaßlich nur einem Euro. Er war der Meinung, hier sei ein wirksamer
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zustande gekommen und verklagte den Autobesitzer auf Schadenersatz beziehungsweise Herausgabe des Fahrzeugs. Das zuständige Amtsgericht wies ihn jedoch ab und bestätigte, dass der Käufer gemäß eBay-AGB korrekt gehandelt habe und somit kein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Die Richter vertraten die Ansicht, dass eine Beendigung rechtens sei, wenn es sich um einen Fehler handle, der auch den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Denn auch bei Internetauktionen müsse sich der Verkäufer erkennbaren Gewährleistungsansprüchen mit für ihn unübersehbaren finanziellen Folgen nicht aussetzen. Normalerweise habe ja auch der Verkäufer kein Interesse an einem Vertragsschluss, wenn mehr Mängel vorhanden sind, als in der Artikelbeschreibung aufgeführt.
Auch die Berufung vor dem
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scheiterte, die Klage wurde hier ebenfalls abgewiesen (
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vom 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12). Die Richter bestätigten, dass der Verkäufer dazu berechtigt sei, eine Auktion vorzeitig zu beenden, falls ein Mangel auftrete, den er nicht verschuldet hat. Der Anbieter habe sich erfolgreich auf den in den eBay-AGB verankerten Widerrufsvorbehalt berufen. Allerdings ließen die Richter eine Revision zu. Diese Frage sei für die Allgemeinheit relevant, weil sie bei einer Vielzahl von Auktionen auftreten kann, und sie sei bislang höchstrichterlich aber noch nicht entschieden worden.Der Fahrzeugbesitzer hat sein Auto übrigens zwischenzeitlich über ein anderes Internetportal für 2800 Euro verkauft.
Quelle: heise.de