Netzbetreiber in Deutschland müssen nicht dafür sorgen, dass im Ausland gekaufte Handys in ihren Netzen funktionieren, entschied das Amtsgericht München.
Mobilfunkbetreiber in Deutschland müssen nicht dafür sorgen, dass Handys aus dem Ausland hierzulande funktionieren. Sie seien nicht verpflichtet, die technischen Einstellungen entsprechend anzupassen, entschied das Münchner Amtsgericht in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 261 C 15987/15).
Deutsche Netzbetreiber müssen nicht dafür sorgen, dass im Ausland gekaufte Smartphones in ihren Netzen funktionieren.
Ein Mobilfunkdienst hatte einen Kunden verklagt. Er hatte seit März 2013 die Rechnungen des Mobilfunkdienstes nicht mehr bezahlt, weil sein in den USA gekauftes iPhone 5 mit der hiesigen SIM-Karte nicht funktionierte.
Das Amtsgericht München gab dem Mobilfunkanbieter jedoch Recht und verurteilte den Kunden zur Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro. Der Mobilfunkanbieter sei lediglich verpflichtet, dass sein in Deutschland angebotener Dienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Smartphone genutzt werden könne, begründete das Gericht die Entscheidung.
Der Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Mobilfunkdienst bereits seit zehn Jahren, ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 6. Oktober 2015 ist rechtskräftig.
Quelle; teltarif
Mobilfunkbetreiber in Deutschland müssen nicht dafür sorgen, dass Handys aus dem Ausland hierzulande funktionieren. Sie seien nicht verpflichtet, die technischen Einstellungen entsprechend anzupassen, entschied das Münchner Amtsgericht in einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 261 C 15987/15).
Du musst angemeldet sein, um Bilder zu sehen.
Deutsche Netzbetreiber müssen nicht dafür sorgen, dass im Ausland gekaufte Smartphones in ihren Netzen funktionieren.
Ein Mobilfunkdienst hatte einen Kunden verklagt. Er hatte seit März 2013 die Rechnungen des Mobilfunkdienstes nicht mehr bezahlt, weil sein in den USA gekauftes iPhone 5 mit der hiesigen SIM-Karte nicht funktionierte.
Das Amtsgericht München gab dem Mobilfunkanbieter jedoch Recht und verurteilte den Kunden zur Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro. Der Mobilfunkanbieter sei lediglich verpflichtet, dass sein in Deutschland angebotener Dienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Smartphone genutzt werden könne, begründete das Gericht die Entscheidung.
Der Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Mobilfunkdienst bereits seit zehn Jahren, ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 6. Oktober 2015 ist rechtskräftig.
Quelle; teltarif