Rechtliche Fallstricke bei der Internetnutzung
Wann verletzt man fremde Urheberrechte? Was ist auf Facebook erlaubt? Was ist beim Privatverkauf und beim Filesharing zu beachten? Wann wird aus einer Meinungsäußerung in einem Forum eine Beleidigung? PC-WELT klärt auf.
Die Internetnutzung birgt sowohl offensichtliche als auch versteckte Problemfelder, die für den Internetnutzer teuer werden können und in Einzelfällen sogar ein Strafverfahren nach sich ziehen können. Der Tatsache, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sind sich viele Internetnutzer offensichtlich nicht bewusst.
Abmahnfalle Urheberrecht
Fotos unterliegen eigentlich immer einem urheberrechtlichen Schutz. Gleiches gilt auch für Musik und Filme, unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Texte. Nur der Urheber beziehungsweise der Nutzungsberechtigte kann darüber bestimmen, was mit seinen Werken geschehen soll.
So ist es beispielsweise nicht erlaubt, Bilder von fremden Internetseiten einfach per Copy and Paste in eigene Internetseiten, Blog- oder Forenbeiträge einzufügen. Die Bilder, die dann auf der eigenen Internetseite sichtbar sind, werden dadurch urheberrechtswidrig vervielfältigt, solange kein Einverständnis des Urhebers, wie zum Beispiel des Fotografen, vorliegt.
Gleiches gilt letztlich auch für das Hochladen von Videos auf Youtube, wenn diese nicht durch den Nutzer selbst gedreht wurden. Wer ein Video mit einer Musik unterlegt, verstößt in der Regel ebenfalls gegen das Urheberrecht, da in der Regel keine Genehmigung vorliegt, um ein bestimmtes Musikstück im Internet öffentlich zu verbreiten.
Der häufigste Fall von Urheberrechtsverletzungen betrifft das Filesharing von Musiktiteln. Schätzungen gehen für das Jahr 2012 von mehreren hunderttausend Abmahnungen aus. Erwischt werden die Tauschbörsennutzer dadurch, dass in der Regel derjenige, der einen Musiktitel in einer Tauschbörse herunterlädt, diesen gleichzeitig wieder für andere Tauschbörsennutzer zum Download bereitstellt. Für spezialisierte Unternehmen ist es ein Leichtes über die IP-Adresse den Anschlussinhaber festzustellen, dem dann eine kostenpflichtige urheberrechtliche Abmahnung ins Haus flattert.
Abmahnung
Verfolgt wird eine Urheberrechtsverletzung durch eine Abmahnung. In dieser wird der Täter aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Schadenersatz zu leisten sowie oftmals erhebliche Anwaltskosten zu erstatten.
Eine Urheberrechtsverletzung ist gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz auch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Zu Strafverfahren kommt es in diesem Bereich jedoch selten. In erster Linie kostet es Geld.
Quelle: pcwelt
Wann verletzt man fremde Urheberrechte? Was ist auf Facebook erlaubt? Was ist beim Privatverkauf und beim Filesharing zu beachten? Wann wird aus einer Meinungsäußerung in einem Forum eine Beleidigung? PC-WELT klärt auf.
Die Internetnutzung birgt sowohl offensichtliche als auch versteckte Problemfelder, die für den Internetnutzer teuer werden können und in Einzelfällen sogar ein Strafverfahren nach sich ziehen können. Der Tatsache, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sind sich viele Internetnutzer offensichtlich nicht bewusst.
Abmahnfalle Urheberrecht
Fotos unterliegen eigentlich immer einem urheberrechtlichen Schutz. Gleiches gilt auch für Musik und Filme, unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Texte. Nur der Urheber beziehungsweise der Nutzungsberechtigte kann darüber bestimmen, was mit seinen Werken geschehen soll.
So ist es beispielsweise nicht erlaubt, Bilder von fremden Internetseiten einfach per Copy and Paste in eigene Internetseiten, Blog- oder Forenbeiträge einzufügen. Die Bilder, die dann auf der eigenen Internetseite sichtbar sind, werden dadurch urheberrechtswidrig vervielfältigt, solange kein Einverständnis des Urhebers, wie zum Beispiel des Fotografen, vorliegt.
Gleiches gilt letztlich auch für das Hochladen von Videos auf Youtube, wenn diese nicht durch den Nutzer selbst gedreht wurden. Wer ein Video mit einer Musik unterlegt, verstößt in der Regel ebenfalls gegen das Urheberrecht, da in der Regel keine Genehmigung vorliegt, um ein bestimmtes Musikstück im Internet öffentlich zu verbreiten.
Der häufigste Fall von Urheberrechtsverletzungen betrifft das Filesharing von Musiktiteln. Schätzungen gehen für das Jahr 2012 von mehreren hunderttausend Abmahnungen aus. Erwischt werden die Tauschbörsennutzer dadurch, dass in der Regel derjenige, der einen Musiktitel in einer Tauschbörse herunterlädt, diesen gleichzeitig wieder für andere Tauschbörsennutzer zum Download bereitstellt. Für spezialisierte Unternehmen ist es ein Leichtes über die IP-Adresse den Anschlussinhaber festzustellen, dem dann eine kostenpflichtige urheberrechtliche Abmahnung ins Haus flattert.
Abmahnung
Verfolgt wird eine Urheberrechtsverletzung durch eine Abmahnung. In dieser wird der Täter aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Schadenersatz zu leisten sowie oftmals erhebliche Anwaltskosten zu erstatten.
Eine Urheberrechtsverletzung ist gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz auch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe mit bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Zu Strafverfahren kommt es in diesem Bereich jedoch selten. In erster Linie kostet es Geld.
Urheberrecht und soziale Netzwerke: Ein ungeklärtes Problem
Soziale Netzwerke wie Facebook sind darauf ausgelegt, Inhalte mit anderen zu teilen. Wird in einem sozialen Netzwerk ein Link geteilt, wird aus der Link-Quelle ein kleines Vorschaubild sowie gegebenenfalls ein Textauszug dargestellt. Die Frage, ob mit dieser Vorschau auch eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, ist zurzeit noch ungeklärt.
Es sind bereits erste Abmahnungen bekannt, in denen eine Urheberrechtsverletzung bei Vorschaubildern bei Facebook gerügt wird. Konkrete Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik jedoch noch nicht. Auf den Umstand, dass ja nicht der Nutzer, sondern Facebook automatisch die Vorschau erstellt, kommt es rechtlich nicht an. Über kurz oder lang wird das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, diese Frage klären.
Wer auf Nummer sichergehen will, kann bei Facebook "Kein Miniaturbild" anklicken.
Im Ton vergriffen: Beleidigungen in Foren
In Foren, auf eigenen Internetseiten oder Mails wird die Netiquette (also die Verhaltensregeln für den Umgang miteinander) oft nicht eingehalten. Doch aufgepasst: Beleidigungen und wüste Pöbeleien können weitreichende Folgen haben. Neben einer Abmahnung mit einer Unterlassungsaufforderung eine bestimmte Äußerung nicht mehr zu machen und diese unverzüglich zu entfernen, wird die Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bestraft. Wenn eine unwahre Tatsache behauptet wird, die geeignet ist, jemanden herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden, droht gemäß § 187 Strafgesetzbuch sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2007 (Az.: VI ZR 101/06) entschieden, dass bei Beleidigungen in einem Internetforum Unterlassungsansprüche auch gegen den Forum-Betreiber gegeben sein können. Wer jedoch als Autor einer Beleidigung ausfindig gemacht werden kann, kann natürlich auch persönlich in Anspruch genommen werden. Die Frage, ob eine Beleidigung oder lediglich eine Meinung vorliegt, die durch das Grundgesetz geschützt ist, lässt sich manchmal nicht ganz einfach treffen. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.
Strafrechtlich relevant sind im Übrigen nicht nur Beleidigungen, auch die Gotteslästerung ist gemäß § 166 Strafgesetzbuch immer noch ein Straftatbestand. So hatte sich ein Blogger eine Strafanzeige eingefangen, weil er in seinem Blog die katholische Kirche in Zusammenhang mit der laufenden Debatte über die Missbrauchsfälle als "Kinderficker-Sekte" bezeichnet hat. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Amtsgericht Berlin hatte das Verfahren jedoch nicht eröffnet. Dies hätte aber auch anders ausgehen können.
Bei der Kritik an Firmen oder Produkten kommt es auch hier wiederum auf den Ton und den Inhalt an. Dies gilt letztlich auch bei Bewertungen über Verkäufer auf Plattformen wie Link ist nicht mehr aktiv. oder Link ist nicht mehr aktiv.. Solange eine Tatsache richtig ist, darf diese auch geäußert werden. Eine Meinung ist dann zulässig, wenn sie nicht beleidigend und nicht unnötig herabsetzend ist. Wer seinem Ärger über ein Produkt oder eine Dienstleistung Luft machen möchte, kann dies somit tun, sollte jedoch objektiv bleiben.
Ungeklärt: Haftung für Links
Das Internet lebt von Verlinkungen. Wenn auf Seiten verlinkt wird, die illegale Inhalte enthalten, kann es für den Link-Setzer gegebenenfalls problematisch werden. Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik nicht. Es dürfte darauf ankommen, ob der Link-Setzer weiß, welche illegalen Inhalte sich hinter dem Link verbergen.
Regelmäßig liest man in diesem Zusammenhang sogenannte Link-Disclaimer, die sich auf ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 12.05.1998 beziehen und in denen behauptet wird, dass eine Haftung für einen Link deshalb nicht besteht, weil man sich ausdrücklich von diesem distanziert. Nicht nur, dass es darauf nicht ankommt; das Landgericht Hamburg hatte damals genau das Gegenteil geurteilt. Trotz eines Link-Disclaimer musste der Link-Setzer also haften.
Tückisch: Privater Verkauf über eBay oder Amazon
Plattformen wie eBay oder Amazon bieten auch privaten Verkäufern die Möglichkeit zum Beispiel die Platten- oder Büchersammlung zu verkaufen. eBay wirbt immer wieder, wie aktuell Anfang diesen Jahres, mit 0-Cent-Angebotsgebühr für bis zu 100 Auktionen für private Verkäufer. Wer diese eBay-Werbung voll ausschöpft und 100 Sachen bei eBay einstellt, zahlt unter Umständen drauf:
Wer viel bei eBay verkauft, ist plötzlich kein Privatverkäufer mehr, sondern im rechtlichen Sinne ein Gewerbetreibender. Die Grenze ist fließend, der Bundesgerichtshof sieht einen eigentlich gewerblichen Verkauf schon ab 25 Verkäufen in drei Monaten. Wer gewerblich verkauft, muss jedoch ein Impressum haben und über ein Widerrufsrecht belehren. Auch die Gewährleistung kann nicht mehr komplett ausgeschlossen werden. Weitreichendste Rechtsfolge ist jedoch, dass der jetzt plötzlich gewerbliche Anbieter wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, weil all diese Informationen bei seinen privaten Verkäufen fehlen. Die Kosten für eine derartige Abmahnung liegen zwischen 400 Euro und 1000 Euro.
Da die Grenze, ab wann ein eBay-Verkäufer als Gewerbetreibender gilt, nur schwer zu ziehen ist, empfiehlt es sich, nur sehr wenig privat bei eBay zu verkaufen.
Soziale Netzwerke wie Facebook sind darauf ausgelegt, Inhalte mit anderen zu teilen. Wird in einem sozialen Netzwerk ein Link geteilt, wird aus der Link-Quelle ein kleines Vorschaubild sowie gegebenenfalls ein Textauszug dargestellt. Die Frage, ob mit dieser Vorschau auch eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, ist zurzeit noch ungeklärt.
Es sind bereits erste Abmahnungen bekannt, in denen eine Urheberrechtsverletzung bei Vorschaubildern bei Facebook gerügt wird. Konkrete Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik jedoch noch nicht. Auf den Umstand, dass ja nicht der Nutzer, sondern Facebook automatisch die Vorschau erstellt, kommt es rechtlich nicht an. Über kurz oder lang wird das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, diese Frage klären.
Wer auf Nummer sichergehen will, kann bei Facebook "Kein Miniaturbild" anklicken.
Im Ton vergriffen: Beleidigungen in Foren
In Foren, auf eigenen Internetseiten oder Mails wird die Netiquette (also die Verhaltensregeln für den Umgang miteinander) oft nicht eingehalten. Doch aufgepasst: Beleidigungen und wüste Pöbeleien können weitreichende Folgen haben. Neben einer Abmahnung mit einer Unterlassungsaufforderung eine bestimmte Äußerung nicht mehr zu machen und diese unverzüglich zu entfernen, wird die Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bestraft. Wenn eine unwahre Tatsache behauptet wird, die geeignet ist, jemanden herabzuwürdigen oder seinen Kredit zu gefährden, droht gemäß § 187 Strafgesetzbuch sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2007 (Az.: VI ZR 101/06) entschieden, dass bei Beleidigungen in einem Internetforum Unterlassungsansprüche auch gegen den Forum-Betreiber gegeben sein können. Wer jedoch als Autor einer Beleidigung ausfindig gemacht werden kann, kann natürlich auch persönlich in Anspruch genommen werden. Die Frage, ob eine Beleidigung oder lediglich eine Meinung vorliegt, die durch das Grundgesetz geschützt ist, lässt sich manchmal nicht ganz einfach treffen. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an.
Strafrechtlich relevant sind im Übrigen nicht nur Beleidigungen, auch die Gotteslästerung ist gemäß § 166 Strafgesetzbuch immer noch ein Straftatbestand. So hatte sich ein Blogger eine Strafanzeige eingefangen, weil er in seinem Blog die katholische Kirche in Zusammenhang mit der laufenden Debatte über die Missbrauchsfälle als "Kinderficker-Sekte" bezeichnet hat. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Amtsgericht Berlin hatte das Verfahren jedoch nicht eröffnet. Dies hätte aber auch anders ausgehen können.
Bei der Kritik an Firmen oder Produkten kommt es auch hier wiederum auf den Ton und den Inhalt an. Dies gilt letztlich auch bei Bewertungen über Verkäufer auf Plattformen wie Link ist nicht mehr aktiv. oder Link ist nicht mehr aktiv.. Solange eine Tatsache richtig ist, darf diese auch geäußert werden. Eine Meinung ist dann zulässig, wenn sie nicht beleidigend und nicht unnötig herabsetzend ist. Wer seinem Ärger über ein Produkt oder eine Dienstleistung Luft machen möchte, kann dies somit tun, sollte jedoch objektiv bleiben.
Ungeklärt: Haftung für Links
Das Internet lebt von Verlinkungen. Wenn auf Seiten verlinkt wird, die illegale Inhalte enthalten, kann es für den Link-Setzer gegebenenfalls problematisch werden. Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es zu dieser Thematik nicht. Es dürfte darauf ankommen, ob der Link-Setzer weiß, welche illegalen Inhalte sich hinter dem Link verbergen.
Regelmäßig liest man in diesem Zusammenhang sogenannte Link-Disclaimer, die sich auf ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 12.05.1998 beziehen und in denen behauptet wird, dass eine Haftung für einen Link deshalb nicht besteht, weil man sich ausdrücklich von diesem distanziert. Nicht nur, dass es darauf nicht ankommt; das Landgericht Hamburg hatte damals genau das Gegenteil geurteilt. Trotz eines Link-Disclaimer musste der Link-Setzer also haften.
Tückisch: Privater Verkauf über eBay oder Amazon
Plattformen wie eBay oder Amazon bieten auch privaten Verkäufern die Möglichkeit zum Beispiel die Platten- oder Büchersammlung zu verkaufen. eBay wirbt immer wieder, wie aktuell Anfang diesen Jahres, mit 0-Cent-Angebotsgebühr für bis zu 100 Auktionen für private Verkäufer. Wer diese eBay-Werbung voll ausschöpft und 100 Sachen bei eBay einstellt, zahlt unter Umständen drauf:
Wer viel bei eBay verkauft, ist plötzlich kein Privatverkäufer mehr, sondern im rechtlichen Sinne ein Gewerbetreibender. Die Grenze ist fließend, der Bundesgerichtshof sieht einen eigentlich gewerblichen Verkauf schon ab 25 Verkäufen in drei Monaten. Wer gewerblich verkauft, muss jedoch ein Impressum haben und über ein Widerrufsrecht belehren. Auch die Gewährleistung kann nicht mehr komplett ausgeschlossen werden. Weitreichendste Rechtsfolge ist jedoch, dass der jetzt plötzlich gewerbliche Anbieter wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, weil all diese Informationen bei seinen privaten Verkäufen fehlen. Die Kosten für eine derartige Abmahnung liegen zwischen 400 Euro und 1000 Euro.
Da die Grenze, ab wann ein eBay-Verkäufer als Gewerbetreibender gilt, nur schwer zu ziehen ist, empfiehlt es sich, nur sehr wenig privat bei eBay zu verkaufen.
Quelle: pcwelt