Urheberrecht ist grundsätzlich wichtig, das steht außer Frage. Allerdings gibt es immer wieder Fälle, bei denen man den Kopf schütteln muss. So wie jetzt: Denn ein Fotograf verklagt Vermieter von Ferienwohnungen, die im Netz ein Zimmer mit "seiner" Fototapete zeigen und gewinnt.
Es sei gleich zu Beginn dahingestellt, ob man in diesem Fall von einem sogenannten Copyright-Troll sprechen kann, denn auch wenn die Angelegenheit entsprechende Merkmale trägt, ist sie auch gleichzeitig einzigartig. Denn wie Heise berichtet, hat ein Fotograf vor Kurzem erfolgreich die Vermieterin einer Ferienwohnung verklagt, weil diese im Internet eine Aufnahme eines Zimmers gezeigt hat, in dem eine Fototapete mit einem Motiv zu sehen war, an dem der Fotograf die Rechte hat.
Das Besondere an dem Fall: Die Tapete selbst ist rechtlich abgedeckt, der dazugehörige Anbieter hat die entsprechenden Vervielfältigungsrechte. Hingegen stellt das Zeigen dieser Tapete und somit des Bildes - auch wenn es in einem Zimmer ist - im Internet einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.
Jedenfalls bekam es das Landgericht Köln mit der folgenden Frage zu tun, nämlich "zur Haftung eines Hotelbetreibers für die Nutzung eines Fotos auf Webseiten bzw. Buchungsplattformen, das ein Zimmer des Hotels zeigt, auf dem eine Fototapete zu sehen ist". Das Gericht gab dem Kläger recht und stellte fest, dass die Beklagte auf diese Weise die Fotografien "öffentlich zugänglich gemacht" habe.
Recht, nicht richtig
Dieses Urteil ist kein Einzelfall und zeigt, dass Recht nicht zwangsläufig mit richtig gleichzusetzen ist. Denn solche Klagen betreffen auch nicht nur Fotos bzw. Tapeten, sondern alle nur erdenklichen Gegenstände, die urheberrechtlich geschützt werden können. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte schlichtweg die passende Lizenz erwerben müssen. Das ist zwar grundsätzlich bzw. theoretisch auch stillschweigend möglich, aber nur, wenn "unzweideutig zum Ausdruck gekommen" sei, dass dieses Nutzungsrecht inkludiert ist - ein herkömmlicher Kauf einer Tapete ist das aber nicht.
Entscheidend hierzu ist auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2014. Damals ging es um den Fall eines Möbelhändlers sowie eines Katalogs, in dem ein Gemälde zu sehen war, für das die Person keine Rechte hatte. Der BGH entschied damals zugunsten des Malers und schuf damit einen Präzedenzfall, der nun auch für das Internet gilt.
Juristen kritisieren das Urteil allerdings scharf, Heise-Justiziar Joerg Heidrich meint etwa: "Die Entscheidung des Landgerichts zeigt eindrucksvoll, wie wenig das reichlich überzogene Urheberrecht inzwischen für einen angemessenen Interessenausgleich der Beteiligten sorgt. Im Endeffekt verlangt das Gericht hier ernsthaft von dem Käufer einer Tapete, sich vorab mit der Lizenzierung der abgebildeten Fotos auseinanderzusetzen."
Zusammenfassung
Fotograf verklagt Vermieter von Ferienwohnungen wegen Fototapete.
Tapete selbst ist rechtlich abgedeckt, das Zeigen im Netz stellt Verstoß dar.
Landgericht Köln entschied zugunsten des Klägers.
Recht nicht zwangsläufig mit richtig gleichzusetzen.
Beklagte hätte schlichtweg passende Lizenz erwerben müssen.
Quelle; winfuture
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Es sei gleich zu Beginn dahingestellt, ob man in diesem Fall von einem sogenannten Copyright-Troll sprechen kann, denn auch wenn die Angelegenheit entsprechende Merkmale trägt, ist sie auch gleichzeitig einzigartig. Denn wie Heise berichtet, hat ein Fotograf vor Kurzem erfolgreich die Vermieterin einer Ferienwohnung verklagt, weil diese im Internet eine Aufnahme eines Zimmers gezeigt hat, in dem eine Fototapete mit einem Motiv zu sehen war, an dem der Fotograf die Rechte hat.
Das Besondere an dem Fall: Die Tapete selbst ist rechtlich abgedeckt, der dazugehörige Anbieter hat die entsprechenden Vervielfältigungsrechte. Hingegen stellt das Zeigen dieser Tapete und somit des Bildes - auch wenn es in einem Zimmer ist - im Internet einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.
Jedenfalls bekam es das Landgericht Köln mit der folgenden Frage zu tun, nämlich "zur Haftung eines Hotelbetreibers für die Nutzung eines Fotos auf Webseiten bzw. Buchungsplattformen, das ein Zimmer des Hotels zeigt, auf dem eine Fototapete zu sehen ist". Das Gericht gab dem Kläger recht und stellte fest, dass die Beklagte auf diese Weise die Fotografien "öffentlich zugänglich gemacht" habe.
Recht, nicht richtig
Dieses Urteil ist kein Einzelfall und zeigt, dass Recht nicht zwangsläufig mit richtig gleichzusetzen ist. Denn solche Klagen betreffen auch nicht nur Fotos bzw. Tapeten, sondern alle nur erdenklichen Gegenstände, die urheberrechtlich geschützt werden können. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte schlichtweg die passende Lizenz erwerben müssen. Das ist zwar grundsätzlich bzw. theoretisch auch stillschweigend möglich, aber nur, wenn "unzweideutig zum Ausdruck gekommen" sei, dass dieses Nutzungsrecht inkludiert ist - ein herkömmlicher Kauf einer Tapete ist das aber nicht.
Entscheidend hierzu ist auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2014. Damals ging es um den Fall eines Möbelhändlers sowie eines Katalogs, in dem ein Gemälde zu sehen war, für das die Person keine Rechte hatte. Der BGH entschied damals zugunsten des Malers und schuf damit einen Präzedenzfall, der nun auch für das Internet gilt.
Juristen kritisieren das Urteil allerdings scharf, Heise-Justiziar Joerg Heidrich meint etwa: "Die Entscheidung des Landgerichts zeigt eindrucksvoll, wie wenig das reichlich überzogene Urheberrecht inzwischen für einen angemessenen Interessenausgleich der Beteiligten sorgt. Im Endeffekt verlangt das Gericht hier ernsthaft von dem Käufer einer Tapete, sich vorab mit der Lizenzierung der abgebildeten Fotos auseinanderzusetzen."
Zusammenfassung
Fotograf verklagt Vermieter von Ferienwohnungen wegen Fototapete.
Tapete selbst ist rechtlich abgedeckt, das Zeigen im Netz stellt Verstoß dar.
Landgericht Köln entschied zugunsten des Klägers.
Recht nicht zwangsläufig mit richtig gleichzusetzen.
Beklagte hätte schlichtweg passende Lizenz erwerben müssen.
Quelle; winfuture