Obwohl niemand mehr zur Nutzung eines Provider-Routers gezwungen werden darf, versenden die Anbieter fleißig zwangsweise mit dem Vertrag gekoppelte Geräte, kassieren Versandkosten und fordern den Router zurück. Doch es gibt auch Anbieter ohne Gängelung.
In technischer Hinsicht ist der Routerzwang seit August 2016 Geschichte: Seitdem dürfen Internet-Provider ihren Kunden nicht mehr vorschreiben, einen Router des Providers zwingend verwenden zu müssen. Der Kunde kann jederzeit einen eigenen Router erwerben und anschließen - und der Provider muss hierzu die notwendigen Zugangsdaten herausgeben. Dass die Routerfreiheit auch für Bestandskunden gilt, hat mittlerweile das Landgericht Essen festgestellt.
Routerfreiheit: technisch ja, vertraglich nein
In den vergangenen Wochen fällt teltarif.de allerdings zunehmend auf, dass einige Provider damit begonnen haben, die gesetzlich garantierte Routerfreiheit auszuhöhlen - und zwar in vertraglicher Hinsicht. Der Neukunde oder Vertragsverlängerer erhält nur einen Internet-Tarif des Providers, wenn er gleichzeitig einen Router kauft oder mietet. Diesen Router muss er dann zwar nicht nutzen und der Kunde erhält auch die Zugangsdaten - für den Router des Providers muss er aber trotzdem bezahlen oder diesen sorgfältig aufbewahren.
In diesem Übersichtsartikel werfen wir darum einen Blick auf ausgewählte DSL- und Kabel-Internet-Provider und deren Praxis beim Router-Vertrieb. Denn die große "Freiheit" bei der Routerfreiheit existiert nur so eingeschränkt, wie sie der Gesetzgeber formuliert hat: ausschließlich in technischer Hinsicht.
Die gesetzliche Grundlage
In Deutschland gibt es zwei Gesetzestexte, in denen die Umsetzung der Richtlinie 2008/63/EG der EU-Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen verankert ist. Dies ist erstens der § 11 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, daraus zitieren wir den Absatz 3:
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben.
Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
Was die Definition des zuvor umstrittenen Netzabschlusspunktes betrifft, findet sich der entsprechende Paragraf in § 45d "Netzzugang" des Telekommunikationsgesetzes (hier: Absatz 1):
Quelle; teltarif
In technischer Hinsicht ist der Routerzwang seit August 2016 Geschichte: Seitdem dürfen Internet-Provider ihren Kunden nicht mehr vorschreiben, einen Router des Providers zwingend verwenden zu müssen. Der Kunde kann jederzeit einen eigenen Router erwerben und anschließen - und der Provider muss hierzu die notwendigen Zugangsdaten herausgeben. Dass die Routerfreiheit auch für Bestandskunden gilt, hat mittlerweile das Landgericht Essen festgestellt.
Routerfreiheit: technisch ja, vertraglich nein
In den vergangenen Wochen fällt teltarif.de allerdings zunehmend auf, dass einige Provider damit begonnen haben, die gesetzlich garantierte Routerfreiheit auszuhöhlen - und zwar in vertraglicher Hinsicht. Der Neukunde oder Vertragsverlängerer erhält nur einen Internet-Tarif des Providers, wenn er gleichzeitig einen Router kauft oder mietet. Diesen Router muss er dann zwar nicht nutzen und der Kunde erhält auch die Zugangsdaten - für den Router des Providers muss er aber trotzdem bezahlen oder diesen sorgfältig aufbewahren.
In diesem Übersichtsartikel werfen wir darum einen Blick auf ausgewählte DSL- und Kabel-Internet-Provider und deren Praxis beim Router-Vertrieb. Denn die große "Freiheit" bei der Routerfreiheit existiert nur so eingeschränkt, wie sie der Gesetzgeber formuliert hat: ausschließlich in technischer Hinsicht.
Die gesetzliche Grundlage
In Deutschland gibt es zwei Gesetzestexte, in denen die Umsetzung der Richtlinie 2008/63/EG der EU-Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen verankert ist. Dies ist erstens der § 11 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, daraus zitieren wir den Absatz 3:
Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben.
Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
Was die Definition des zuvor umstrittenen Netzabschlusspunktes betrifft, findet sich der entsprechende Paragraf in § 45d "Netzzugang" des Telekommunikationsgesetzes (hier: Absatz 1):
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