Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky) im Auftrag des Sozialministeriums geklagt, nachdem diese ihren Kunden angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. DIGITAL FERNSEHEN berichtete bereits im Juni 2021. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wertete die zugrunde liegende Vertragsbedingung für Kunden von Sky Österreich für unzulässig und bestätigte damit das damalige Urteil des HG Wien. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Zur Erinnerung: Im Mai 2020 erhielten Kunden von Sky (Österreich) ein Schreiben, in dem sie darüber informiert wurden, dass Sky die Aktualität der Kunden-Adressdaten überprüft. Hierbei schrieb der Anbieter: „Dazu geben wir deine Daten an die Österreichische Post zum Abgleich (aufgrund berechtigten Interesses, Art. 6 I f DSGVO). Sollte sich etwas geändert haben, werden deine Daten aktualisiert. Falls du mit dieser Überprüfung nicht einverstanden bist, hast du hier die Möglichkeit, bis 20.5.2020 zu widersprechen.“
Sky Österreich wollte Daten seiner Kunden mit der österreichischen Post abgleichen
Eine eigene Einwilligung der Kunden für die Datenweitergabe an die Post wurde offenbar von nicht eingeholt. Stattdessen hätten die Kunden von Sky Österreich der Weitergabe der Daten aktiv widersprechen müssen. Der OGH wertete dieses Vorgehen nun als gesetzwidrig. Bei vorliegender Klausel bleibt völlig im Dunkeln, welche Daten der Verbraucher tatsächlich an die Post zum Abgleich gegeben werden. Hinzu kommt, dass Durchschnittsverbraucher auch durch den Verweis auf das mit dem Zitat von Art 6 I f DSGVO „erklärte“ „berechtigte Interesse“ keine hinreichende Klarheit über ihre Rechte und Pflichten gewinnen können. Die Klausel sei intransparent und daher unzulässig.
Ebenfalls für Kunden intransparent erklärt wurden zwei Datenschutzklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sky. Eine Klausel sieht vor, dass die personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit der Nutzung der Kunden gegebenenfalls an Dritte („z.B. IPTV-Anbieter“) weitergegeben werden. Sowohl die Unklarheit, welche konkreten Daten nun Gegenstand der Übermittlung sein sollen, als auch die vagen Aussagen, an wen diese Daten übermittelt werden, führen insgesamt dazu, dass die Klausel Verbraucher nur ein unklares Bild ihrer vertraglichen Position vermittelt. Auch bei einer weiteren Klausel ist nicht klar, ob und gegebenenfalls an wen die Daten der Kunden weitergeben werden und auf welche Art Sky die personenbezogenen Daten nutzt.
Quelle: VKI Österreich | Red.: bey
Quelle; digitalfernsehen
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Zur Erinnerung: Im Mai 2020 erhielten Kunden von Sky (Österreich) ein Schreiben, in dem sie darüber informiert wurden, dass Sky die Aktualität der Kunden-Adressdaten überprüft. Hierbei schrieb der Anbieter: „Dazu geben wir deine Daten an die Österreichische Post zum Abgleich (aufgrund berechtigten Interesses, Art. 6 I f DSGVO). Sollte sich etwas geändert haben, werden deine Daten aktualisiert. Falls du mit dieser Überprüfung nicht einverstanden bist, hast du hier die Möglichkeit, bis 20.5.2020 zu widersprechen.“
Sky Österreich wollte Daten seiner Kunden mit der österreichischen Post abgleichen
Eine eigene Einwilligung der Kunden für die Datenweitergabe an die Post wurde offenbar von nicht eingeholt. Stattdessen hätten die Kunden von Sky Österreich der Weitergabe der Daten aktiv widersprechen müssen. Der OGH wertete dieses Vorgehen nun als gesetzwidrig. Bei vorliegender Klausel bleibt völlig im Dunkeln, welche Daten der Verbraucher tatsächlich an die Post zum Abgleich gegeben werden. Hinzu kommt, dass Durchschnittsverbraucher auch durch den Verweis auf das mit dem Zitat von Art 6 I f DSGVO „erklärte“ „berechtigte Interesse“ keine hinreichende Klarheit über ihre Rechte und Pflichten gewinnen können. Die Klausel sei intransparent und daher unzulässig.
Ebenfalls für Kunden intransparent erklärt wurden zwei Datenschutzklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sky. Eine Klausel sieht vor, dass die personenbezogenen Daten sowie Daten über Art und Häufigkeit der Nutzung der Kunden gegebenenfalls an Dritte („z.B. IPTV-Anbieter“) weitergegeben werden. Sowohl die Unklarheit, welche konkreten Daten nun Gegenstand der Übermittlung sein sollen, als auch die vagen Aussagen, an wen diese Daten übermittelt werden, führen insgesamt dazu, dass die Klausel Verbraucher nur ein unklares Bild ihrer vertraglichen Position vermittelt. Auch bei einer weiteren Klausel ist nicht klar, ob und gegebenenfalls an wen die Daten der Kunden weitergeben werden und auf welche Art Sky die personenbezogenen Daten nutzt.
Quelle: VKI Österreich | Red.: bey
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