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PC & Internet Sharehoster haftet auch bei Unkenntnis

Auch wenn eine E-Mail im System hängenbleibt, gilt ein Sharehoster als benachrichtigt und muss die Urheberrechtsverletzung beenden. Das hat das Landgericht Hamburg jetzt entschieden.

Wird der Betreiber eines Sharehosters mit einer E-Mail auf eine Urheberrechtsverletzung hingewiesen, ist das Unternehmen verantwortlich, auch wenn es den Hinweis tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies hat das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 464/13) mit einem Urteil entschieden, berichten Rasch Rechtsanwälte, die das Verfahren geführt haben, am 10. Oktober 2014.

Es gehe um einen der großen Sharehoster, erklärte Rechtsanwalt Mirko Brüß Golem.de. Der Name des Unternehmens wurde nicht genannt.

Eine illegale Kopie eines Musikalbums war bei dem Sharehoster gespeichert worden. Das betroffene Label forderte über Promedia den Sharehoster auf, die Dateien unverzüglich zu löschen. Dazu wurde eine E-Mail an die Abuse-Adresse des Sharehosters gesandt. Schon nach drei Tagen folgte eine Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte, weil der Sharehoster in der kurzen Frist nicht reagiert hatte.

Das Landgericht Hamburg erließ eine einstweilige Verfügung, wogegen der Sharehoster Widerspruch einlegte. Das Unternehmen erklärte darin, die E-Mail von Promedia nicht erhalten zu haben, es sei nur eine leere Liste übermittelt worden. Durch eine Schutzvorkehrung des Mail-Servers sei die Mail nicht geladen und deshalb nicht zur Kenntnis genommen worden, hieß es später im Prozess.

Das Landgericht stellte fest, dass Anbieter von Hosting-Diensten keine Überwachungspflichten allgemeiner Art hätten. Nicht ausgeschlossen seien aber Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, etwa wenn der Sharehoster auf eine Rechtsverletzung hingewiesen worden sei. Hier genüge, dass die E-Mail zugestellt worden sei.

Dazu hieß es im Urteil: "Für die Auslösung der Handlungspflichten des Betreibers eines Filehosting-Dienstes kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf an, wann sie den Hinweis auf die Rechtsverletzungen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr reicht es aus, dass der Antragsgegnerin der Hinweis (...) zugegangen ist.

Quelle: Golem
 
LG Hamburg: Uploaded.net haftet auch bei Unkenntnis

Uploaded.net hat vor dem Landgericht Hamburg verloren. Dieses hat entschieden, dass Sharehoster auch dann haftbar sind, wenn sie die E-Mail des Rechteinhabers nicht erreicht. Im vorliegenden Fall (Az. 310 O 464/13) unterlag man der Kanzlei Rasch. Diese kommentierten ihren Sieg mit dem Titel “Wegsehen hilft nicht“.

Gegenstand des Verfahrens war ein Musikalbum, welches beim Schweizer Sharehoster Uploaded.net hochgeladen wurde. Die Hamburger Anti-Pirateriefirma proMedia GmbH hatte den Sharehoster dazu aufgefordert, die Archive des Albums sofort von den eigenen Servern zu entfernen.

Die entsprechende Abuse-Mail wurde inklusive der rechtsverletzenden URLs an Uploaded.net geschickt. Die Takedown Notice wurde von der Abuse-Abteilung aber nicht bearbeitet, die Archive blieben online. Drei Tage später erfolgte deswegen eine Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte. Die Unterlassungserklärung wurde nicht unterschrieben zurückgeschickt, weswegen eine einstweilige Verfügung beantragt wurde. Das LG Hamburg erließ diese am 18.12.2013 (Az. 310 O 464/13).

Gegen diesen Beschluss legte Uploaded.net Widerspruch ein. Die Cyando AG versuchte geltend zu machen, man habe die Abuse-Mail von proMedia nie erhalten. Die Meldungen müssten per E-Mail als „Plain-Text“ erfolgen oder unter Nutzung der API-Schnittstelle des Meldetools „Advanced Takedown Tool (ATT)“.

Bei ihnen sei nur eine leere Excel-Datei angekommen, weswegen man sich nicht dazu verpflichtet sah, die rechtsverletzenden Werke zu löschen oder in einer anderen Weise aktiv zu werden. Eine weitere E-Mail von proMedia mit den gegenständlichen Links wurde blockiert, weil das System davon ausging, dass diese Doppelmeldung missbräuchlich verschickt wurde. Nach Eingang der schriftlichen Abmahnung habe man die Archive dann laut Telemediengesetz (TMG) „unverzüglich“ entfernt. Die unterlegende Partei glaubte, man sei nicht zu einer anlasslosen Prüfung verpflichtet. Die Cyando AG ging davon aus, man habe sich korrekt verhalten und alle Fristen laut TMG beachtet. Das sieht das LG Hamburg anders.

Uploaded.net auch ohne Kenntnis haftbar
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Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass die Überwachungspflichten bestehen, sobald man auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Die Übermittlung der E-Mail reicht aus, um für die nicht erfolgte Löschung der Dateien haftbar gemacht zu werden. Ob die E-Mail im firmeneigenen Mailserver hängen bleibt, liegt somit nicht in der Verantwortung des Rechteinhabers. Ansonsten könnten die Sharehoster stets jegliche Kontroll- und Handlungspflichten vermeiden, indem die eingehenden Nachrichten mit dem Hinweis auf technische Störungen ignoriert werden. Damit werde man aber nicht der gesetzlich festgelegten Störerhaftung gerecht, urteilten die Richter.

Wurde die Abuse-Mail verschickt, spielt es keine Rolle mehr, ob sie tatsächlich empfangen wurde. Mit dem Urteil hat sich die Rechtslage für Cloud-Anbieter und Sharehoster merklich verschärft. Den Rechteinhabern ist es künftig möglich, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sobald ein Sharehoster nicht fristgerecht auf einen Hinweis reagiert. Auf die Anbieter rollt somit eine weitere Kostenwelle zu. Das Urteil ist ungekürzt hier verfügbar.

Quelle: tarnkappe
 
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