Auch wenn eine E-Mail im System hängenbleibt, gilt ein Sharehoster als benachrichtigt und muss die Urheberrechtsverletzung beenden. Das hat das Landgericht Hamburg jetzt entschieden.
Wird der Betreiber eines Sharehosters mit einer E-Mail auf eine Urheberrechtsverletzung hingewiesen, ist das Unternehmen verantwortlich, auch wenn es den Hinweis tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies hat das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 464/13) mit einem Urteil entschieden, berichten Rasch Rechtsanwälte, die das Verfahren geführt haben, am 10. Oktober 2014.
Es gehe um einen der großen Sharehoster, erklärte Rechtsanwalt Mirko Brüß Golem.de. Der Name des Unternehmens wurde nicht genannt.
Eine illegale Kopie eines Musikalbums war bei dem Sharehoster gespeichert worden. Das betroffene Label forderte über Promedia den Sharehoster auf, die Dateien unverzüglich zu löschen. Dazu wurde eine E-Mail an die Abuse-Adresse des Sharehosters gesandt. Schon nach drei Tagen folgte eine Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte, weil der Sharehoster in der kurzen Frist nicht reagiert hatte.
Das Landgericht Hamburg erließ eine einstweilige Verfügung, wogegen der Sharehoster Widerspruch einlegte. Das Unternehmen erklärte darin, die E-Mail von Promedia nicht erhalten zu haben, es sei nur eine leere Liste übermittelt worden. Durch eine Schutzvorkehrung des Mail-Servers sei die Mail nicht geladen und deshalb nicht zur Kenntnis genommen worden, hieß es später im Prozess.
Das Landgericht stellte fest, dass Anbieter von Hosting-Diensten keine Überwachungspflichten allgemeiner Art hätten. Nicht ausgeschlossen seien aber Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, etwa wenn der Sharehoster auf eine Rechtsverletzung hingewiesen worden sei. Hier genüge, dass die E-Mail zugestellt worden sei.
Dazu hieß es im Urteil: "Für die Auslösung der Handlungspflichten des Betreibers eines Filehosting-Dienstes kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf an, wann sie den Hinweis auf die Rechtsverletzungen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr reicht es aus, dass der Antragsgegnerin der Hinweis (...) zugegangen ist.
Quelle: Golem
Wird der Betreiber eines Sharehosters mit einer E-Mail auf eine Urheberrechtsverletzung hingewiesen, ist das Unternehmen verantwortlich, auch wenn es den Hinweis tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies hat das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 464/13) mit einem Urteil entschieden, berichten Rasch Rechtsanwälte, die das Verfahren geführt haben, am 10. Oktober 2014.
Es gehe um einen der großen Sharehoster, erklärte Rechtsanwalt Mirko Brüß Golem.de. Der Name des Unternehmens wurde nicht genannt.
Eine illegale Kopie eines Musikalbums war bei dem Sharehoster gespeichert worden. Das betroffene Label forderte über Promedia den Sharehoster auf, die Dateien unverzüglich zu löschen. Dazu wurde eine E-Mail an die Abuse-Adresse des Sharehosters gesandt. Schon nach drei Tagen folgte eine Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte, weil der Sharehoster in der kurzen Frist nicht reagiert hatte.
Das Landgericht Hamburg erließ eine einstweilige Verfügung, wogegen der Sharehoster Widerspruch einlegte. Das Unternehmen erklärte darin, die E-Mail von Promedia nicht erhalten zu haben, es sei nur eine leere Liste übermittelt worden. Durch eine Schutzvorkehrung des Mail-Servers sei die Mail nicht geladen und deshalb nicht zur Kenntnis genommen worden, hieß es später im Prozess.
Das Landgericht stellte fest, dass Anbieter von Hosting-Diensten keine Überwachungspflichten allgemeiner Art hätten. Nicht ausgeschlossen seien aber Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, etwa wenn der Sharehoster auf eine Rechtsverletzung hingewiesen worden sei. Hier genüge, dass die E-Mail zugestellt worden sei.
Dazu hieß es im Urteil: "Für die Auslösung der Handlungspflichten des Betreibers eines Filehosting-Dienstes kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf an, wann sie den Hinweis auf die Rechtsverletzungen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr reicht es aus, dass der Antragsgegnerin der Hinweis (...) zugegangen ist.
Quelle: Golem