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PC & Internet Sekundäre Darlegungslast erfüllt: Airbnb-Mieter Urheberrechtsverletzer

Das Amtsgericht Charlottenburg urteilte am 20.08.2019 in einem P2P-Verfahren (AZ. 224 c 192/19). Hierbei wurden urheberrechtlich geschützte Filmaufnahmen, die in einer illegalen Tauschbörse angeboten wurden, mittels P2P-Tauschbörsensoftware sowohl heruntergeladen, als auch anderen Personen zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg befand, dass hier die sekundäre Darlegungslast erfüllt wurde. Der Beklagte gab konkrete Hinweise zum Täter.

Warner Bros. Entertainment GmbH sieht Urheberrechte verletzt und klagt

Die Klägerin, die Warner Bros. Entertainment GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer, nimmt den Beschuldigten auf Zahlung von Schadens- und Aufwandsersatz wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch. Die eingeleiteten Ermittlungen wegen der Bereitstellung des streitgegenständlichen Werkes, der TV-Folge „The Big Bang Theory – The Geology Methodology“, an dem die Klägerin die ausschließlichen Rechte besitzt, in einer Tauschbörse, führten zu seiner IP-Adresse.

Sekundäre Darlegungslast erfüllt: Beklagter verwies glaubhaft auf Untermieter

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Den Beklagten vertrat Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Von Rueden. Der Beschuldigte behauptet, nicht für die begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Er beantragte, die Klage abzuweisen. Konkret führte er an, dass er zur Tatzeit einen Teil seiner Wohnung über Airbnb vermietet hatte. Dem bei ihm zur Tatzeit wohnenden Untermieter habe er die Zugangsdaten für seinen Internetanschluss zur Verfügung gestellt.

Zu der Rechtsverletzung von ihm befragt, gab der zeitweilige Mitbewohner zu, den streitgegenständlichen Film heruntergeladen zu haben. Er teilte mit, er habe den auf seinem Rechner laufenden Torrent-Client nicht ausgeschaltet gehabt. Dem Beschuldigten ist vom Untermieter nur dessen Handynummer und Bankverbindung bekannt. Er hat keine Informationen über dessen Wohnanschrift. Um für die entstandenen Kosten aufzukommen, gab der Untermieter dem Beklagten 570,00 € Bargeld, wovon er die Restsumme von 280,00 €, nach Begleichung der Anwaltsrechnung, zurück überwies. Aus einem Chatverlauf gehen die Details hervor.

Untermieter von Airbnb nicht ladungsfähig: Wohnanschrift fehlt


Es obliegt der Klägerin, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Dem kam sie nicht nach. Die Klägerseite hat lediglich vorgetragen, die Beklagtenseite sei für die streitgegenständliche Rechtsverletzung als Täter, Mittäter oder Teilnehmer verantwortlich. Laut Meinung des Gerichts wäre diese Behauptung jedoch kein „konkretes Tatsachenvorbringen, dass dem Beweis zugänglich wäre. Die Behauptung der Klägerseite, das Vorbringen der Beklagtenseite zu den von ihm angestellten Nachforschungen sei unrichtig, erfolgt ins Blaue hinein. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.“ In Bezug auf den von Klägerseite benannten Zeugen fehlte die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift.

Klage ohne Möglichkeit auf Berufung abgewiesen

Das Gericht urteilte in dem Fall, dass die Klage abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht sah es als begründet an, dass der Untermieter auch ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht käme.
„Das Vorbringen des Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist auch nicht unplausibel oder widersprüchlich. […] Mangels enger persönlicher Beziehung zwischen dem Beklagten und dem kurzzeitigen Untermieter waren dem Beklagten konkretere Angaben zum Nutzungsverhalten und zu Kenntnissen und Fähigkeiten von Herrn nicht zuzumuten. Unter diesen Umständen genügte es vorzutragen, dass eine konkrete andere Person in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die streitgegenständliche Rechtsverletzung ohne Wissen des Anschlussinhabers zu begehen. […] Es war dem Beklagten aufgrund der gesamten Umstände auch nicht zumutbar, weitere Nachforschungen hierzu anzustellen. Ob er über Airbnb versucht hat, die Anschrift in Erfahrung zu bringen, kann daher dahinstehen. […] Der Beklagte haftet der Klägerin weder als Täter noch als Störer auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Eine Störerhaftung des Beklagten ergibt sich vorliegend nicht aus der Überlassung seines Internetanschlusses zur Nutzung an seinen Untermieter.“
Eine Berufung lässt das Gericht in diesem Falle nicht zu. „Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO liege nicht vor, insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.“

Quelle; tarnkappe
 
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