Ein neues Urteil des Landgerichts Hamburg hält fest, dass der Filehoster Rapidshare als Störer in Haftung genommen werden kann, wenn dessen Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke über den Dienst verbreiten. Juristische Klarheit schafft das Urteil dennoch nicht.
Es ist ein juristisches Ping-Pong-Spiel. Wenn ein Gericht eine Störerhaftung für Rapidshare verneint, folgt wenige Wochen später ein anderes Gericht mit einem völlig entgegengesetztem Urteil. Diesmal war wieder das Landgericht Hamburg an der Reihe. In einem Urteil bestätigen die Richter, dass Rapidshare für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet.
Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Nutzer von Rapidshare diverse urheberrechtlich geschützte Bücher über den Filehoster verbreitet hatte. Eine Klage des Verlags gegen Rapidshare war vor dem Landgericht Hamburg erfolgreich. Mit Beschluss vom 14.01.2011 halten die Richter fest, dass der Filehoster seine Prüfpflichten nicht erfüllt habe. Gegen die kriminellen Handlungen hätte man Webcrawler und Wortfilter zum Einsatz bringen müssen. Paradox: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte erst vor kurzem entschieden, dass eben genau dies nicht getan werden muss.
Wie das Landgericht Hamburg betonte, spiele es auch keine Rolle, dass durch derartige Methoden kein "vollständiger Schutz" erreicht werden kann. Tatsache ist jedoch vielmehr, dass durch einen Wortfilter auch legale Dateien betroffen wären. Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger festhält, sei das Urteil sehr fragwürdig. Einerseits habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass der Aufwand dieser "Schutzmaßnahmen" für den Betreiber sehr hoch ist. Außerdem sei ein Generalverdacht gegenüber dem Hoster nicht angemessen.
Klarheit wird spätestens dann herrschen, wenn der Bundesgerichtshof sein Urteil spricht. Das für Rapidshare positive Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf wurde nämlich zur Revision zugelassen und wird vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.
Quelle: Gulli