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PC & Internet P2P-Fall: Kanzlei Von Rueden holt Sieg für Anschlussinhaber

In bereits zahlreichen P2P-Fällen haben wir darüber berichtet, wie die Kanzlei Waldorf Frommer stets Siege für die Rechteinhaber, also die Kläger, herausholte. Allein in dieser Streitfrage sollte es anders laufen. In einem Schlagabtausch zwischen beiden Kanzleien hatte Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli von der Kanzlei Von Rueden die eindeutig überzeugenderen Argumente.

Denn obwohl auch in diesem Fall durch den Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast nicht in vollem Umfang Genüge getan wurde, war doch für die Klägerin kein eindeutiger Täter mehr greifbar, so gewann dennoch der Anschlussinhaber! Ob dieser Fall wohl dazu geeignet wäre, auch für andere, künftige Entscheidungen als Beispiel zu gelten?

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Film gesehen aber angeblich nicht geladen!?
Gegenstand dieses Verfahrens war eine Klage der Warner Bros. Entertainment GmbH gegen einen Berliner Anschlussinhaber wegen unerlaubten Herunterladens des Films „Batman v. Superman: Dawn of Justice“ bei gleichzeitiger Bereitstellung einzelner Film-Parts für andere P2P-Tauschbörsenmitglieder. Die ermittelte IP-Adresse führte klar zum Beklagten.

Dieser gab jedoch an, er war zum ermittelten Tatzeitpunkt gar nicht zu Hause, sondern befand sich auf der Arbeit. Jedoch hätten auch seine beiden Nachbarn, zwei Brüder, noch Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Diese kämen somit auch als Täter in Betracht. Von ihm befragt, bestritten aber beide, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Die Frage, ob sie den Film kannten, bejahten sie jedoch.

Die „Hätte-hätte-Fahrradkette-Argumentation“
Das Bestreiten der Tat von den Geschwistern nahm die Vertreterin der Kläger, eine Rechtsanwältin der Kanzlei Waldorf Frommer, zum Anlass, zu äußern, dass die Brüder damit ja als Täter ausscheiden würden. Sie hätten ja nicht zugegeben, für die Tat verantwortlich zu sein. Den Hinweis des Beklagten auf eine mögliche Täterschaft der beiden überging sie lapidar als: „Hätte-hätte-Fahrradkette-Argumentation“.

Kanzlei Von Rueden konnte Richter überzeugen
Es kam deswegen zum heftigen Schlagabtausch zwischen den beiden Anwälten, wobei die Anwältin der Kläger ein Problem damit hatte, zu akzeptieren, dass am Ende kein Täter mehr für die Rechtsverletzung verantwortlich gemacht und entsprechend zu Schadensersatzforderungen herangezogen werden könne. Schlagfertig entgegnete Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli: „Damit muss Ihre Mandantschaft klarkommen. In Berlin ist vor kurzem ein Mord unaufgeklärt geblieben, sie verlangen jetzt, dass eine Urheberrechtsverletzung von einem Anschlussinhaber aufgeklärt wird. Das ist unerhört!“

Er erklärte dann weiter, dass es ja gut möglich wäre, dass sich beide, indem sie die Tat abstreiten, genau vor einer Rechtsverfolgung verwahren wollen, wobei unter Geschwistern damit zu rechnen ist, dass sie sich auch gegenseitig decken würden. Wegen einer Lüge, die nicht als solche erkannt wird, solle der Beklagte den Prozess nicht verlieren, so appelliert er an das Gericht.

Sekundäre Darlegungslast erfüllt, Berufung möglich

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Das waren beweiskräftige Argumente, denen sich auch der Richter nicht entziehen konnte. Er stimmte dem Verteidiger zu und wies die Klage damit zurück. Eine „hinreichende Anknüpfungstatsache dafür, dass einer der beiden „ernsthaft“ als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt“ war für das Gericht die Tatsache, dass beide zugestimmt hatten, den Film zu kennen. Allerdings kann Warner Brothers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg noch Berufung einlegen. Dann müsste sich die Kanzlei Von Rueden in der nächsten Instanz mit dem Fall beschäftigen.

Quelle; tarnkappe
 
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