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Es ist eine altbekannte Masche, die bei Mobilfunkanbietern wie Vodafone, Telekom, O2 und Co. längst zum Standard gehört:Kunden, die kündigen wollen, werden oft noch nachträglich kontaktiert, um sie zurückzugewinnen.
Dies kann zeitaufwendig und nervenaufreibend sein.
Doch nun hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung getroffen, die Klarheit schafft.
Verbotene Praxis bei Vodafone, Telekom und Co.
Um Kunden zum Bleiben zu bewegen, greifen Unternehmen wie Vodafone, Telekom, O2 und Co. gerne zu neuen Lockangeboten.Selbst wenn man ordnungsgemäß gekündigt hat, kann es vorkommen, dass man einen Anruf erhält, bei dem einem verlockende Angebote unterbreitet werden.
Doch ist diese Kontaktaufnahme nach der Kündigung überhaupt erlaubt?
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Anbieter nach einer Kündigung nur unter einem triftigen Grund Kontakt aufnehmen darf.
Das bedeutet, dass Mobilfunkanbieter wie Vodafone, Telekom und Co. zwar nach einer Kündigung Kontakt aufnehmen dürfen, aber dabei genau angeben müssen, warum sie sich melden. Rückrufbitten wegen offener Fragen sind nicht erlaubt.
Sollten die Fragen des Mitarbeiters nicht klar benannt werden können, gilt dies als unerwünschte Werbung und als unzumutbare Belästigung gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Verbraucherzentrale setzt sich gegen Mobilfunkanbieter durch
Das Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts erging aufgrund der Beschwerde einer Kundin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.Nach ihrer Kündigung erhielt sie einen Rückruf zur Klärung vermeintlich offener Fragen.
Da sie keinen Kontakt für Werbezwecke wünschte, wandte sie sich an die Verbraucherschützer, die den Anbieter abmahnten und vor Gericht Recht erhielten.
Die Argumente des Mobilfunkanbieters wurden vom Oberlandesgericht abgewiesen.
Somit ist nun klar:
Nach einer Kündigung dürfen Vodafone, Telekom, O2 und Co. nur aus triftigen Gründen Kontakt aufnehmen und nicht zu Werbezwecken belästigen.