Bestimmte Programme müssen auf dem Smart-TV leicht auffindbar sein: Anbieter von Fernsehern mit Internetzugang in Deutschland sollen ihre Übersichtsseiten dem Staatsvertrag anpassen.
Hintergrund ist, dass Angebote mit gesellschaftlichem Mehrwert für den Zuschauer einfach zugänglich sein sollen. Die Bundesländer hatten das per Staatsvertrag beschlossen, die zuständigen Medienregulierer veröffentlichten am Donnerstag eine Empfehlungsliste zur Anordnung von öffentlich-rechtlichen und privaten Programmen auf Benutzeroberflächen.
Ein Auszug aus der empfohlenen Sortierung von Bewegtbildangeboten: Die Reihenfolge beginnt mit ARD, ZDF, RTL, Sat.1, ProSieben und Vox. Es folgt das auf das jeweilige Bundesland zugeschnittene ARD-Landesprogramm wie zum Beispiel Bayerischer oder Hessischer Rundfunk. Es schließen sich Nachrichtensender an, dann weitere Sparten-Kanäle der öffentlich-rechtlichen Sender und private Programme.
Empfohlene Smart-TV-Sender-Reihenfolge beginnt mit ARD, ZDF, RTL, Sat.1, ProSieben, Vox und einem Dritten Programm
Die (Smart-TV-)Regeln zur leichten Auffindbarkeit betreffen neben Bewegtbild auch Hörfunk und Internetangebote wie zum Beispiel Mediatheken. Anbieter von Benutzeroberflächen sollen das Ganze innerhalb von sechs Monaten umsetzen. Auf der veröffentlichten Gesamtliste von privaten Anbietern sind fast 300 Programme aufgeführt. Sie reichen von kleinen lokalen Radioprogrammen bis hin zu großen privaten TV-Sendern. Die Öffentlich-Rechtlichen gehören ebenfalls zu den Sendern, die die Kriterien erfüllen.
Die Listen sind auch deshalb wichtig, weil für Medienhäuser die eigene Sichtbarkeit im Netz sehr relevant ist. Das Ganze hat auch mit Reichweite und mit Aussichten auf Werbeerlöse als eine tragende Säule für private Medien zu tun.
Frist von sechs Monaten
Bei der Länder-Regelung geht es um den Überbegriff Public Value, also um den gesellschaftlichen Wert eines Angebots. Für Public-Value-Inhalte kommen zum Beispiel Kriterien wie der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen infrage oder Angebote, die barrierefrei für Menschen mit einer Behinderung zugänglich sind.
Der Vorstandsvorsitzende des Verbands Privater Medien (Vaunet), Claus Grewenig, sagte: „Die Listen zeigen neben der allgemeinen Vielfalt im privaten Rundfunk eindrucksvoll auch die spezifischen Public-Value-Leistungen der privaten Medien in ihrer ganzen Breite, sowohl im Radio als auch TV.“ Der Erfolg der Smart-TV-Auffindbarkeitsregelungen werde sich zugleich erst in der Praxis zeigen.
Der ARD-Vorsitzende Tom Buhrow sagte: Maßgeblich für den Erfolg der eigenen Angebote sei neben der Hochwertigkeit des Programms auch, „dass unsere Angebote überall leicht auffindbar sind und alle Menschen erreichen“.
Quelle; digitalfernsehen
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Hintergrund ist, dass Angebote mit gesellschaftlichem Mehrwert für den Zuschauer einfach zugänglich sein sollen. Die Bundesländer hatten das per Staatsvertrag beschlossen, die zuständigen Medienregulierer veröffentlichten am Donnerstag eine Empfehlungsliste zur Anordnung von öffentlich-rechtlichen und privaten Programmen auf Benutzeroberflächen.
Ein Auszug aus der empfohlenen Sortierung von Bewegtbildangeboten: Die Reihenfolge beginnt mit ARD, ZDF, RTL, Sat.1, ProSieben und Vox. Es folgt das auf das jeweilige Bundesland zugeschnittene ARD-Landesprogramm wie zum Beispiel Bayerischer oder Hessischer Rundfunk. Es schließen sich Nachrichtensender an, dann weitere Sparten-Kanäle der öffentlich-rechtlichen Sender und private Programme.
Empfohlene Smart-TV-Sender-Reihenfolge beginnt mit ARD, ZDF, RTL, Sat.1, ProSieben, Vox und einem Dritten Programm
Die (Smart-TV-)Regeln zur leichten Auffindbarkeit betreffen neben Bewegtbild auch Hörfunk und Internetangebote wie zum Beispiel Mediatheken. Anbieter von Benutzeroberflächen sollen das Ganze innerhalb von sechs Monaten umsetzen. Auf der veröffentlichten Gesamtliste von privaten Anbietern sind fast 300 Programme aufgeführt. Sie reichen von kleinen lokalen Radioprogrammen bis hin zu großen privaten TV-Sendern. Die Öffentlich-Rechtlichen gehören ebenfalls zu den Sendern, die die Kriterien erfüllen.
Die Listen sind auch deshalb wichtig, weil für Medienhäuser die eigene Sichtbarkeit im Netz sehr relevant ist. Das Ganze hat auch mit Reichweite und mit Aussichten auf Werbeerlöse als eine tragende Säule für private Medien zu tun.
Frist von sechs Monaten
Bei der Länder-Regelung geht es um den Überbegriff Public Value, also um den gesellschaftlichen Wert eines Angebots. Für Public-Value-Inhalte kommen zum Beispiel Kriterien wie der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen infrage oder Angebote, die barrierefrei für Menschen mit einer Behinderung zugänglich sind.
Der Vorstandsvorsitzende des Verbands Privater Medien (Vaunet), Claus Grewenig, sagte: „Die Listen zeigen neben der allgemeinen Vielfalt im privaten Rundfunk eindrucksvoll auch die spezifischen Public-Value-Leistungen der privaten Medien in ihrer ganzen Breite, sowohl im Radio als auch TV.“ Der Erfolg der Smart-TV-Auffindbarkeitsregelungen werde sich zugleich erst in der Praxis zeigen.
Der ARD-Vorsitzende Tom Buhrow sagte: Maßgeblich für den Erfolg der eigenen Angebote sei neben der Hochwertigkeit des Programms auch, „dass unsere Angebote überall leicht auffindbar sind und alle Menschen erreichen“.
Quelle; digitalfernsehen