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Neue Richtlinien: Arbeitsunfähigkeit bei Hartz IV

TV Pirat

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Neue Richtlinien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss vorgelegt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V eine neue Richtlinie zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen Hartz IV-Berechtigten beschlossen. Damit soll unter anderem ein einheitliches Verfahren für den Arbeitsunfähigkeitsnachweis bei erwerbsfähigen Arbeitslosengeld II-Leistungsberechtigten zum geeigneten Nachweis gegenüber dem Jobcenter bei Arbeitsunfähigkeit geschaffen werden. Auch entsprechende AU-Meldungen bei Melde- oder Vorstellungsterminen wurden entsprechend modelliert.

Arbeitsunfähig wenn nicht mindestens drei Stunden gearbeitet werden kann

So heißt es in dem Beschluss, dass Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II „dann arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.“

Mit der Definition sei nunmehr ein verbindlicher und praxistauglicher Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt worden, „der den unterschiedlichen Verwendungszwecken einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis einigermaßen gerecht wird“, wie Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA erklärte. Das bedeutet in der Realität, dass eine Arbeitsunfähigkeit dann besteht, wenn der Patient nicht mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann.

Hartz IV Betroffene sind laut gesetzlicher Regelungen dazu verpflichtet, „alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ein Arbeitsunfähigkeitsnachweis gegenüber den Jobcentern ist beispielsweise dann erforderlich, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können. Der G-BA hat sich bei seinen Beratungen auch kritisch damit auseinandergesetzt, dass sich die Entscheidung der Ärztin oder des Arztes auf die Leistungsansprüche des Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auswirken kann.“

Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit schafft in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Krankengeld. Das „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21. Dezember 2008 sieht vor, dass der G-BA auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II regelt.

Der G-BA Beschluss wird zunächst dem Bundesgesundheitsministerium zur Überprüfung vorgelegt und tritt danach per Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Der volle Beschlusstext kann hier eingesehen werden.

Hartz IV Lohnzuschüsse statt Ein-Euro-Jobs

Quelle: gegen-hartz
 
AW: Neue Richtlinien: Arbeitsunfähigkeit bei Hartz IV

"Wie wäre es mit einer Spezialfabrik für kranke Hartz 4ler? Da darf dann jeder 3 Stunden arbeiten, auch im Liegen, und wird anschließend weggeschlossen, damit kein Mißbrauch geschieht oder der Einsatz von Überwachungskameras in den Privatunterkünften. Da ließe sich Mißbrauch sicher auch gut feststellen. Vielleicht könnte man auch mal ein ernstes Gespräch mit den Ärzten und ihren Verbänden führen. So gehts einfach nicht!"

Lieber Gott, lass Hirn regnen! :emoticon-0138-think
 
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