Anderl
Teammitglied
- Registriert
- 30. November 2007
- Beiträge
- 17.860
- Reaktionspunkte
- 75.700
- Punkte
- 1.073
Negative eBay-Bewertung – Kein Anspruch auf Löschung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage eines Verkäufers bei eBay zurück, der die Löschung einer negativen Bewertung verlangte.
Sachverhalt:
Die Beklagte hatte im November 2010 einen Computermonitor von dem Kläger über eBay ersteigert. Schließlich widerrief die Beklagte den Kaufvertrag und sendete den Monitor zurück. Die Klägerin wollte den Kaufpreis jedoch nicht erstatten, da der Monitor nicht richtig verpackt und daher beschädigt worden sei.
Die Beklagte schrieb daraufhin eine negative Bewertung über den Kläger: “Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalte, ich aber nie mein geld!!!!”. Der Kläger schrieb darauf folgendes:”Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang”.
Im Dezember 2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Eintrag zu löschen. Der Kläger führt an, dass er durch diese Negativbewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.
Gerichtliche Entscheidung:
Das Landgericht wies die Klage ab, da der Kläger bereits durch seine Antwort auf die Negativbewertung seine Rechte hinreichend gewahrt habe. Denn dadurch sei für weitere Kunden erkennbar, dass die Verweigerung der Rückzahlung des Kaufpreises wegen der Beschädigung des Monitors erfolgt sei. Zudem handle es sich bei der Negativbewertung um keine Schmähkritik, sondern sei die Aussage nicht ersichtlich unwahr. Dem stimmt das Oberlandesgericht Düsseldorf zu.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage eines Verkäufers bei eBay zurück, der die Löschung einer negativen Bewertung verlangte.
Sachverhalt:
Die Beklagte hatte im November 2010 einen Computermonitor von dem Kläger über eBay ersteigert. Schließlich widerrief die Beklagte den Kaufvertrag und sendete den Monitor zurück. Die Klägerin wollte den Kaufpreis jedoch nicht erstatten, da der Monitor nicht richtig verpackt und daher beschädigt worden sei.
Die Beklagte schrieb daraufhin eine negative Bewertung über den Kläger: “Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalte, ich aber nie mein geld!!!!”. Der Kläger schrieb darauf folgendes:”Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang”.
Im Dezember 2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Eintrag zu löschen. Der Kläger führt an, dass er durch diese Negativbewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.
Gerichtliche Entscheidung:
Das Landgericht wies die Klage ab, da der Kläger bereits durch seine Antwort auf die Negativbewertung seine Rechte hinreichend gewahrt habe. Denn dadurch sei für weitere Kunden erkennbar, dass die Verweigerung der Rückzahlung des Kaufpreises wegen der Beschädigung des Monitors erfolgt sei. Zudem handle es sich bei der Negativbewertung um keine Schmähkritik, sondern sei die Aussage nicht ersichtlich unwahr. Dem stimmt das Oberlandesgericht Düsseldorf zu.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf