Belgien: Herstellung, Einfuhr, Besitz, Feilbieten, Verkauf und kostenlose Verteilung von Geräten, die dafür geeignet oder bestimmt sind, das Vorhandensein von Verkehrsüberwachungsanlagen anzuzeigen oder die Funktion dieser Anlagen zu stören, ist verboten. Eine Zuwiderhandlung kann mit Haftstrafe von 15 Tagen bis drei Monaten oder Geldstrafe geahndet werden. Im Wiederholungsfalle verdoppelt sich die Strafe. In jedem Fall erfolgt eine Einziehung und Vernichtung des Gerätes.
Frankreich: Feilbieten, Verkauf, Erwerb, Einfuhr, Einbau, Anbau, Benutzung und Mitnahme von Geräten, die dafür geeignet oder bestimmt sind, das Vorhandensein von Verkehrsüberwachungsanlagen anzuzeigen oder diese zu stören, ist unter Strafe gestellt. Es können Geldstrafen verhängt werden. Darüber hinaus wird das Gerät und – soweit in einem Kfz verwendet – das Fahrzeug eingezogen.
Luxemburg: Eine Straftat liegt unter den gleichen Voraussetzungen vor wie in Frankreich. Es kann eine Haftstrafe von drei Tagen bis acht Jahren sowie eine Geldbuße verhängt werden. Das Gerät wird eingezogen.
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