In einem Streit um die Löschung von Kommentaren auf seiner Facebook-Seite hat sich der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) größtenteils durchgesetzt.
Ein eifriger Nutzer der Kommentarfunktion hatte dagegen geklagt, dass zahlreiche seiner Äußerungen unter Verweis auf die „Netiquette“ des MDR gelöscht worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Mittwoch, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten berechtigt sind, Kommentare ohne Sendungsbezug zu löschen.
Der Nutzer hatte schon in den beiden Vorinstanzen überwiegend keinen Erfolg gehabt. Die meisten seiner Äußerungen waren Kritik an der Löschungspraxis des MDR. Er hatte aber auch zum Beispiel unter einem Beitrag über ein Massensterben bei Amseln einen Kommentar mit Bezug zu Flüchtlingen abgegeben. Nur bei einem von 14 gelöschten Kommentaren hatte der Mann vor dem Oberverwaltungsgericht Recht bekommen. Die Bundesrichter entschieden nun noch bei einer weiteren Äußerung, dass deren Löschung rechtswidrig war. Darin hatte sich der Kläger unter einem Beitrag über eine Razzia gegen Neonazis auch zu islamistischem Terrorismus geäußert.
MDR: Eingriff in Meinungsfreiheit gerechtfertigt
Die Löschung der Kommentare sei ein Eingriff in die Meinungsfreiheit, entschied nun das Bundesverwaltungsgericht. (Az: BVerwG 6 C 12.20) Dieser Eingriff sei allerdings gerechtfertigt, weil der MDR an die Vorgaben des damals geltenden Rundfunkstaatsvertrags gebunden war. Er schrieb vor, dass Chats und Foren ohne Sendungsbezug unzulässig sind. Das schließe auch die Nutzerkommentare ein. Die gelöschten Äußerungen des Mannes hätten überwiegend keinen Bezug zu den Beiträgen gehabt, unter denen er kommentierte.
Der MDR beschäftigt nach Angaben seiner Juristen zehn Redakteurinnen und Redakteure, die Social-Media-Posts sichten. In den vergangenen beiden Kalenderjahren seien das monatlich rund 40 000 Kommentare gewesen. Eine Moderation müsse es geben, sonst würden die Foren extrem schnell ausufern und sich von den eigentlichen Themen entfernen.
Quelle; digitalfernsehen
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Ein eifriger Nutzer der Kommentarfunktion hatte dagegen geklagt, dass zahlreiche seiner Äußerungen unter Verweis auf die „Netiquette“ des MDR gelöscht worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Mittwoch, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten berechtigt sind, Kommentare ohne Sendungsbezug zu löschen.
Der Nutzer hatte schon in den beiden Vorinstanzen überwiegend keinen Erfolg gehabt. Die meisten seiner Äußerungen waren Kritik an der Löschungspraxis des MDR. Er hatte aber auch zum Beispiel unter einem Beitrag über ein Massensterben bei Amseln einen Kommentar mit Bezug zu Flüchtlingen abgegeben. Nur bei einem von 14 gelöschten Kommentaren hatte der Mann vor dem Oberverwaltungsgericht Recht bekommen. Die Bundesrichter entschieden nun noch bei einer weiteren Äußerung, dass deren Löschung rechtswidrig war. Darin hatte sich der Kläger unter einem Beitrag über eine Razzia gegen Neonazis auch zu islamistischem Terrorismus geäußert.
MDR: Eingriff in Meinungsfreiheit gerechtfertigt
Die Löschung der Kommentare sei ein Eingriff in die Meinungsfreiheit, entschied nun das Bundesverwaltungsgericht. (Az: BVerwG 6 C 12.20) Dieser Eingriff sei allerdings gerechtfertigt, weil der MDR an die Vorgaben des damals geltenden Rundfunkstaatsvertrags gebunden war. Er schrieb vor, dass Chats und Foren ohne Sendungsbezug unzulässig sind. Das schließe auch die Nutzerkommentare ein. Die gelöschten Äußerungen des Mannes hätten überwiegend keinen Bezug zu den Beiträgen gehabt, unter denen er kommentierte.
Der MDR beschäftigt nach Angaben seiner Juristen zehn Redakteurinnen und Redakteure, die Social-Media-Posts sichten. In den vergangenen beiden Kalenderjahren seien das monatlich rund 40 000 Kommentare gewesen. Eine Moderation müsse es geben, sonst würden die Foren extrem schnell ausufern und sich von den eigentlichen Themen entfernen.
Quelle; digitalfernsehen