Wegen seiner Hetze auf Facebook gegen eine Asylbewerberunterkunft in Pocking (Lkr. Passau) ist ein 25-jähriger Mann aus Tettenweis zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro verurteilt worden. Der BR berichtete über den Fall bereits in einem großen Online-Dossier im Januar 2015.
Der Facebook-Kommentar des Mannes ist von den Passauer Richtern als volksverhetzend bewertet worden. "Ich entschuldige mich, das war größer Blödsinn. Ich würde so etwas nicht mehr machen", sagte der Angeklagte vor der Urteilsverkündung. Bei den Ermittlungen zuvor hatte er noch behauptet, jemand anderes hätte von seinem Handy aus geschrieben.
In der Facebook-Gruppe "Spotted Pocking" war im November 2014 um Sachspenden für eine erwartete Gruppe von Asylbewerbern gebeten worden. Der Angeklagte gestand vor Gericht, daraufhin kommentiert zu haben: "I hätt nu a Gasflasche und a Handgranate rumliegen für des Gfrast. Lieferung frei Haus."
Auszug aus der Facebook-Kommentarleiste
Auszug aus Kommentarleiste bei Facebook. Der Kommentar oben stammt vom Angeklagten.
Der Verteidiger hatte eine geringere Geldstrafe gefordert. Er meinte, Äußerungen dieser Art könne man an Stammtischen jeden Tag und in schlimmerer Form hören. Zudem sei der 25-Jährige kein Verfechter rechten Gedankenguts. Auf seinem Handy hatte die Polizei jedoch einschlägiges Bildmaterial gefunden. Der Richter wertete das Geständnis des Mannes strafmildernd, bezog in seine Bewertung aber auch ein, dass der 25-Jährige wegen Alkoholdelikten schon zweifach vorbestraft ist.
Volksverhetzung vs. Meinungsfreiheit
Unter dem gleichen Eintrag hatte damals ein Polizist aus Pocking geschrieben: "I häd nu 60 Eintrittskarten fürs Onkelzkonzert mit Zugticket herzugeben. Aber ohne Rückfahrt. De erübrigt sich dann sowieso." Auch gegen ihn war wegen Volksverhetzung ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft Traunstein entschied dann aber, dass der Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt sei.
Die Auslegung des entsprechenden Paragraphen im Strafgesetzbuch ist offenbar schwierig. Auch moralisch höchst abstoßende Kommentare erfüllen laut Strafrechtsexperten oft nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Oft wiegt das Recht auf Meinungsfreiheit mehr. Der Polizist aus Pocking ist im Bereich des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd als Verkehrspolizist eingesetzt. Die Dienststelle leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Mann. Aus dem Dienst wurde er nicht entfernt.
Quelle: br.de
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In der Facebook-Gruppe "Spotted Pocking" war im November 2014 um Sachspenden für eine erwartete Gruppe von Asylbewerbern gebeten worden. Der Angeklagte gestand vor Gericht, daraufhin kommentiert zu haben: "I hätt nu a Gasflasche und a Handgranate rumliegen für des Gfrast. Lieferung frei Haus."
Auszug aus der Facebook-Kommentarleiste
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Auszug aus Kommentarleiste bei Facebook. Der Kommentar oben stammt vom Angeklagten.
Volksverhetzung vs. Meinungsfreiheit
Unter dem gleichen Eintrag hatte damals ein Polizist aus Pocking geschrieben: "I häd nu 60 Eintrittskarten fürs Onkelzkonzert mit Zugticket herzugeben. Aber ohne Rückfahrt. De erübrigt sich dann sowieso." Auch gegen ihn war wegen Volksverhetzung ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft Traunstein entschied dann aber, dass der Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt sei.
Die Auslegung des entsprechenden Paragraphen im Strafgesetzbuch ist offenbar schwierig. Auch moralisch höchst abstoßende Kommentare erfüllen laut Strafrechtsexperten oft nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Oft wiegt das Recht auf Meinungsfreiheit mehr. Der Polizist aus Pocking ist im Bereich des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd als Verkehrspolizist eingesetzt. Die Dienststelle leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Mann. Aus dem Dienst wurde er nicht entfernt.
Quelle: br.de