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Bund-Länder-Arbeitsgruppe plan deutliche Änderungen und Verschärfungen zum SGB II
In der Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit dem Ziel ins Leben gerufen, eine „Vereinfachung des passiven Leistungsrechts – einschließlich des Verfahrensrechts – im SGB II“ zu erarbeiten. In einer ersten Veröffentlichung sind die massiven Änderungen und Verschärfungen aufgeführt, die die Arbeitsgruppe plant. Gegen-hartz.de fasst einige der Änderungen zusammen, die die gravierendsten Verschärfungen zur Folge haben. Allerdings sind das (leider) bei weitem nicht alle Punkte. Wichtig war es uns, schon einmal einige herauszustellen, damit deutlich wird, was auf Beziehern des Arbeitslosengeldes II zukommt.
Unsinnige Verschärfungen
Selbständigen in Hartz IV-Bezug soll zukünftig eine zweijährige Frist für die Rentabilität ihrer Tätigkeit gesetzt werden (siehe Punkt 21, Bericht über die bisherigen Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe).
Zudem sollen sich Änderungen in der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ergeben. „1) Übernahme der Parallelvorschrift des § 39 SGB XII, wonach bei einer Haushaltsgemeinschaft eine Bedarfsdeckung vermutet wird und somit die materielle Hilfebedürftigkeit durch den Bürger bewiesen werden muss; 2) Gesetzliche Vermutung nach zwei Jahren des Zusammenlebens nicht mehr widerlegbar; 3) Abschaffung der Jahresfrist, wenn ein Paar zusammenzieht beziehungsweise zusammenlebt, Einstehensvermutung von Beginn an unabhängig von der Jahresfrist “, heißt es im Bericht der Arbeitsgruppe (Punkt 25). Das bedeutet nichts anderes, dass jedem, der mit einem Hartz IV-Bezieher in einem Haushalt lebt, unterstellt wird, dass er teilweise oder vollständig für den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen mit aufkommt. Gegenteiliges muss der Hartz IV-Bezieher nachweisen.
Verschärfung bezüglich Mehrbedarf
Die Bundesagentur für Arbeit (BA), der Deutsche Städtetag (DST) und der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DstGB) haben eine Änderung bezüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende eingebracht, die schlichtweg als Unverschämtheit bezeichnet werden kann: „1) Mehrbedarf nur für erwerbstätige Alleinerziehende, um Fehlanreize zu vermeiden (BA); 2) Pauschalierung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende durch Fixbeträge (z.B. 50 Euro für ein Kind, 70 Euro für zwei...) (DST DstGB).“ (Punkt 32).
Eine Verschärfung soll es auch in puncto Umzug geben. „Bei einem Umzug ohne Zustimmung wird stets nur der bisherige Bedarf weitergezahlt (auch bei Wechsel der Zuständigkeit des kommunalen Trägers)“, heißt es im Bericht (Punkt 39).
Wer klagt, hat schon verloren?
Bezüglich der sofortigen Vollziehbarkeit von Aufrechnungsentscheidungen (§§ 42a, 43 SGB II) soll die aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage abgeschafft werden (Punkt 73). Zudem ist eine Änderung von SGG 183, SGB X 64 geplant, mit der eine Gebühr für Klage und Widerspruch, beispielsweise in Höhe von 20 Euro, eingeführt werden soll. Bisher regelte dieser Paragraph die Kostenfreiheit für Verfahren bei Behörden nach diesem Gesetzbuch (Punkt 99).
Und um noch mehr Hartz IV- und Sozialhilfebezieher davon abzuschrecken, gegen Bescheide des Jobcenters vorzugehen, ist die „Einführung einer kostenfreien Mediation oder eines Schiedsverfahren mit Anwesenheitspflicht für den Kläger“ geplant (Punkt 101).
Sicher ist, dass weitreichende Verschärfungen in der Bearbeitungen sind. Eine große Koalition hat die Möglichkeit diese ohne großes Aufsehen zu verabschieden. Um so lauter sollte der Protest dagegen sein, sonst kann durchgewunken werden, was den Menschen schadet. Vor allem die Gewerkschaften, Sozialverbände, Initiativen und Oppositionsparteien wie Grüne oder Linke sind dazu aufgerufen, die sozialen Grausamkeiten zu kritisieren. Denn weite Teile von Grundrechten sollen abgebaut werden. Das gesamte Papier kann bei uns gelesen werden.
Mehr Rentner sind auf Grundsicherung angewiesen
Quelle gegen-hartz
In der Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit dem Ziel ins Leben gerufen, eine „Vereinfachung des passiven Leistungsrechts – einschließlich des Verfahrensrechts – im SGB II“ zu erarbeiten. In einer ersten Veröffentlichung sind die massiven Änderungen und Verschärfungen aufgeführt, die die Arbeitsgruppe plant. Gegen-hartz.de fasst einige der Änderungen zusammen, die die gravierendsten Verschärfungen zur Folge haben. Allerdings sind das (leider) bei weitem nicht alle Punkte. Wichtig war es uns, schon einmal einige herauszustellen, damit deutlich wird, was auf Beziehern des Arbeitslosengeldes II zukommt.
Unsinnige Verschärfungen
Selbständigen in Hartz IV-Bezug soll zukünftig eine zweijährige Frist für die Rentabilität ihrer Tätigkeit gesetzt werden (siehe Punkt 21, Bericht über die bisherigen Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe).
Zudem sollen sich Änderungen in der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ergeben. „1) Übernahme der Parallelvorschrift des § 39 SGB XII, wonach bei einer Haushaltsgemeinschaft eine Bedarfsdeckung vermutet wird und somit die materielle Hilfebedürftigkeit durch den Bürger bewiesen werden muss; 2) Gesetzliche Vermutung nach zwei Jahren des Zusammenlebens nicht mehr widerlegbar; 3) Abschaffung der Jahresfrist, wenn ein Paar zusammenzieht beziehungsweise zusammenlebt, Einstehensvermutung von Beginn an unabhängig von der Jahresfrist “, heißt es im Bericht der Arbeitsgruppe (Punkt 25). Das bedeutet nichts anderes, dass jedem, der mit einem Hartz IV-Bezieher in einem Haushalt lebt, unterstellt wird, dass er teilweise oder vollständig für den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen mit aufkommt. Gegenteiliges muss der Hartz IV-Bezieher nachweisen.
Verschärfung bezüglich Mehrbedarf
Die Bundesagentur für Arbeit (BA), der Deutsche Städtetag (DST) und der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DstGB) haben eine Änderung bezüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende eingebracht, die schlichtweg als Unverschämtheit bezeichnet werden kann: „1) Mehrbedarf nur für erwerbstätige Alleinerziehende, um Fehlanreize zu vermeiden (BA); 2) Pauschalierung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende durch Fixbeträge (z.B. 50 Euro für ein Kind, 70 Euro für zwei...) (DST DstGB).“ (Punkt 32).
Eine Verschärfung soll es auch in puncto Umzug geben. „Bei einem Umzug ohne Zustimmung wird stets nur der bisherige Bedarf weitergezahlt (auch bei Wechsel der Zuständigkeit des kommunalen Trägers)“, heißt es im Bericht (Punkt 39).
Wer klagt, hat schon verloren?
Bezüglich der sofortigen Vollziehbarkeit von Aufrechnungsentscheidungen (§§ 42a, 43 SGB II) soll die aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage abgeschafft werden (Punkt 73). Zudem ist eine Änderung von SGG 183, SGB X 64 geplant, mit der eine Gebühr für Klage und Widerspruch, beispielsweise in Höhe von 20 Euro, eingeführt werden soll. Bisher regelte dieser Paragraph die Kostenfreiheit für Verfahren bei Behörden nach diesem Gesetzbuch (Punkt 99).
Und um noch mehr Hartz IV- und Sozialhilfebezieher davon abzuschrecken, gegen Bescheide des Jobcenters vorzugehen, ist die „Einführung einer kostenfreien Mediation oder eines Schiedsverfahren mit Anwesenheitspflicht für den Kläger“ geplant (Punkt 101).
Sicher ist, dass weitreichende Verschärfungen in der Bearbeitungen sind. Eine große Koalition hat die Möglichkeit diese ohne großes Aufsehen zu verabschieden. Um so lauter sollte der Protest dagegen sein, sonst kann durchgewunken werden, was den Menschen schadet. Vor allem die Gewerkschaften, Sozialverbände, Initiativen und Oppositionsparteien wie Grüne oder Linke sind dazu aufgerufen, die sozialen Grausamkeiten zu kritisieren. Denn weite Teile von Grundrechten sollen abgebaut werden. Das gesamte Papier kann bei uns gelesen werden.
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Danke an Harald ThoméMehr Rentner sind auf Grundsicherung angewiesen
Quelle gegen-hartz