Ein Kölner Gericht hat gegenüber der Telekom bestätigt: Ist das Internet langsamer als vereinbart, dürfen Kunden das Entgelt herabsetzen oder fristlos kündigen.
Wenn die Internetgeschwindigkeit im Festnetz geringer ausfällt als vertraglich zugesichert, dürfen Telekommunikationsanbieter nicht das Sonderkündigungsrecht ausschließen. Das gilt auch für Kunden, die das Entgelt wegen zu geringer Leistung mindern konnten. Dies hat das Landgericht Köln nach einer Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Deutsche Telekom in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 4. Mai entschieden (Az.: 33 O 315/22). Der Bonner Konzern hatte gegenüber dem betroffenen Kunden zunächst erklärt: "Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag."
Das Landgericht schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des vzbv an, dass diese Aussage die Rechtslage falsch darstellt und damit irreführend ist. Das Sonderkündigungsrecht stehe Kunden auch nach einer Minderung zu, erklärte die 33. Zivilkammer in dem 15-seitigen Beschluss. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Telekommunikationsgesetzes (TKG), Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich besser gegen schlechte Leistungen ihres Internetzugangsanbieters zur Wehr zu setzen. Eine verringerte Datenübertragungsrate werde auch nach einer Preisminderung nicht zu einer vertragsgemäßen Leistung.
Darum ging es im konkreten Fall
In dem Fall hatte sich ein Kunde bei der Telekom darüber beschwert, dass die Internetgeschwindigkeit seines Anschlusses mit dem Tarif "MagentaZuhause L mit VDSL 100" niedriger war als vereinbart und um eine Preisanpassung gebeten. Um den Minderungsanspruch geltend zu machen, hatte er ein Messwerkzeug der Bundesnetzagentur benutzt und die Abweichungen so dokumentiert. Die Beklagte gewährte dem Verbraucher daraufhin einen Preisnachlass in Höhe von 5 Euro auf den Monatstarif und bestätigte dies durch ein als "Auftragsbestätigung" bezeichnetes Schreiben mit dem umstrittenen Hinweis.
Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv, begrüßt die gerichtliche Klarstellung, dass Verbraucher nach einer Preisreduzierung "immer noch die Möglichkeit haben, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen". Dieses Recht dürften die Provider nicht ausschließen. Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts stellt laut den Richtern aber keine überprüfbare Vertragsbedingung dar. In diesem Punkt unterlag der vzbv in dem Klageverfahren. Beide Parteien haben so gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 76/23) eingelegt. Die Entscheidung der niederen Instanz ist daher noch nicht rechtskräftig.
Quelle; heise
Wenn die Internetgeschwindigkeit im Festnetz geringer ausfällt als vertraglich zugesichert, dürfen Telekommunikationsanbieter nicht das Sonderkündigungsrecht ausschließen. Das gilt auch für Kunden, die das Entgelt wegen zu geringer Leistung mindern konnten. Dies hat das Landgericht Köln nach einer Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Deutsche Telekom in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 4. Mai entschieden (Az.: 33 O 315/22). Der Bonner Konzern hatte gegenüber dem betroffenen Kunden zunächst erklärt: "Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag."
Das Landgericht schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des vzbv an, dass diese Aussage die Rechtslage falsch darstellt und damit irreführend ist. Das Sonderkündigungsrecht stehe Kunden auch nach einer Minderung zu, erklärte die 33. Zivilkammer in dem 15-seitigen Beschluss. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Telekommunikationsgesetzes (TKG), Verbraucher in die Lage zu versetzen, sich besser gegen schlechte Leistungen ihres Internetzugangsanbieters zur Wehr zu setzen. Eine verringerte Datenübertragungsrate werde auch nach einer Preisminderung nicht zu einer vertragsgemäßen Leistung.
Darum ging es im konkreten Fall
In dem Fall hatte sich ein Kunde bei der Telekom darüber beschwert, dass die Internetgeschwindigkeit seines Anschlusses mit dem Tarif "MagentaZuhause L mit VDSL 100" niedriger war als vereinbart und um eine Preisanpassung gebeten. Um den Minderungsanspruch geltend zu machen, hatte er ein Messwerkzeug der Bundesnetzagentur benutzt und die Abweichungen so dokumentiert. Die Beklagte gewährte dem Verbraucher daraufhin einen Preisnachlass in Höhe von 5 Euro auf den Monatstarif und bestätigte dies durch ein als "Auftragsbestätigung" bezeichnetes Schreiben mit dem umstrittenen Hinweis.
Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv, begrüßt die gerichtliche Klarstellung, dass Verbraucher nach einer Preisreduzierung "immer noch die Möglichkeit haben, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen". Dieses Recht dürften die Provider nicht ausschließen. Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts stellt laut den Richtern aber keine überprüfbare Vertragsbedingung dar. In diesem Punkt unterlag der vzbv in dem Klageverfahren. Beide Parteien haben so gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 76/23) eingelegt. Die Entscheidung der niederen Instanz ist daher noch nicht rechtskräftig.
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