Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter ihren Kunden nicht vorschreiben dürfen, mit welchen Geräten sie ins Internet gehen dürfen.
Eine Klausel, die die Nutzung von stationären WLAN-Routern verbietet, ist demnach unwirksam. Das Urteil bezieht sich auf einen Tarif von O2 mit unbegrenztem Datenvolumen, gegen den der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt hatte.
Grundlage der Entscheidung ist eine EU-Verordnung, nach der Endnutzer das Recht haben, Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Dies gilt auch für den Internetzugang über Mobilfunk. Das Urteil hat Signalwirkung für andere Mobilfunkanbieter, die ähnliche Klauseln in ihren Verträgen haben. Weitere Verfahren sind anhängig.
Im Urteil heißt es:
Quelle: mobiflip
Eine Klausel, die die Nutzung von stationären WLAN-Routern verbietet, ist demnach unwirksam. Das Urteil bezieht sich auf einen Tarif von O2 mit unbegrenztem Datenvolumen, gegen den der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt hatte.
Grundlage der Entscheidung ist eine EU-Verordnung, nach der Endnutzer das Recht haben, Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Dies gilt auch für den Internetzugang über Mobilfunk. Das Urteil hat Signalwirkung für andere Mobilfunkanbieter, die ähnliche Klauseln in ihren Verträgen haben. Weitere Verfahren sind anhängig.
Im Urteil heißt es:
Die von der Beklagten verwendete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie verstößt gegen die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union normierte Endgerätewahlfreiheit und ist daher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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Quelle: mobiflip