Weil eine Kundin über private Social-Media-Kanäle kontaktiert wurde, muss die Firma die Namen der betroffenen Mitarbeiter nennen.
Vorsicht bei der Kontaktierung von Kunden über private Kanäle von Mitarbeitern (Bild: Jonathan Raa/NurPhoto/Reuters)
Die Nutzung von Kundendaten auf privaten Endgeräten von Mitarbeitern ist unzulässig. Das entschied das Landgericht Baden-Baden in einem Urteil vom 24. August 2023 und verlangte von dem Unternehmen, der betroffenen Kundin die Namen der Mitarbeiter zu nennen, die die Daten unzulässigerweise nutzten (Az. 3 S 13/23).
Im konkreten Fall hatte die Kundin laut Pressemitteilung bei dem beklagten Unternehmen einen Fernseher und eine Wandhalterung gekauft. Dabei sei ihr Name und ihre Anschrift erfasst worden, hieß es weiter. Wenige Tage später habe sie die Wandhalterung wieder zurückgegeben, wobei ihr versehentlich der wesentlich höhere Kaufpreis für den Fernseher erstattet worden sei.
Als das Versehen in dem Unternehmen bemerkt worden sei, habe eine Mitarbeiterin über ihren privaten Account eines sozialen Netzwerks noch am selben Tag eine Nachricht an die Kundin geschickt. Darin habe sie auf das Versehen aufmerksam gemacht und um Rückmeldung gebeten. "Darüber hinaus erhielt die Kundin ebenfalls noch an diesem Tag über Instagram eine weitere Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, sich deshalb mit dem 'Chef' der Instagram-Nutzerin in Verbindung zu setzen", schrieb das Gericht.
Auch Mitarbeiter können Empfänger sein
Anschließend machte die Kundin ihren Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Demnach erstreckt sich das Auskunftsrecht auch auf "die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen".
Dem Urteil zufolge sind Arbeitnehmer eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zwar grundsätzlich nicht als Empfänger anzusehen. Dies gelte aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Juni 2023 nur dann, "wenn sie unter der Aufsicht des Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen die Daten verarbeiteten".
Im konkreten Fall habe zumindest eine Mitarbeiterin des Unternehmens den Kontakt zu der Kundin "eigenmächtig" über ihren privaten Account hergestellt. Da für die Kundin die Nennung der Mitarbeiter erforderlich sei, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Ansprüche gegen die Mitarbeiter geltend machen zu können, bestehe ein Auskunftsanspruch auf die Angabe der Namen.
Darüber hinaus habe die Kundin einen Anspruch darauf, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern untersage, die personenbezogenen Daten der Kundin weiterhin auf privaten Kommunikationsgeräten zu nutzen. Die Beklagte sei als "mittelbare Handlungsstörerin" dafür verantwortlich und zu einer solchen Anweisung verpflichtet.
Quelle; golem
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Vorsicht bei der Kontaktierung von Kunden über private Kanäle von Mitarbeitern (Bild: Jonathan Raa/NurPhoto/Reuters)
Die Nutzung von Kundendaten auf privaten Endgeräten von Mitarbeitern ist unzulässig. Das entschied das Landgericht Baden-Baden in einem Urteil vom 24. August 2023 und verlangte von dem Unternehmen, der betroffenen Kundin die Namen der Mitarbeiter zu nennen, die die Daten unzulässigerweise nutzten (Az. 3 S 13/23).
Im konkreten Fall hatte die Kundin laut Pressemitteilung bei dem beklagten Unternehmen einen Fernseher und eine Wandhalterung gekauft. Dabei sei ihr Name und ihre Anschrift erfasst worden, hieß es weiter. Wenige Tage später habe sie die Wandhalterung wieder zurückgegeben, wobei ihr versehentlich der wesentlich höhere Kaufpreis für den Fernseher erstattet worden sei.
Als das Versehen in dem Unternehmen bemerkt worden sei, habe eine Mitarbeiterin über ihren privaten Account eines sozialen Netzwerks noch am selben Tag eine Nachricht an die Kundin geschickt. Darin habe sie auf das Versehen aufmerksam gemacht und um Rückmeldung gebeten. "Darüber hinaus erhielt die Kundin ebenfalls noch an diesem Tag über Instagram eine weitere Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, sich deshalb mit dem 'Chef' der Instagram-Nutzerin in Verbindung zu setzen", schrieb das Gericht.
Auch Mitarbeiter können Empfänger sein
Anschließend machte die Kundin ihren Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Demnach erstreckt sich das Auskunftsrecht auch auf "die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen".
Dem Urteil zufolge sind Arbeitnehmer eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen zwar grundsätzlich nicht als Empfänger anzusehen. Dies gelte aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Juni 2023 nur dann, "wenn sie unter der Aufsicht des Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen die Daten verarbeiteten".
Im konkreten Fall habe zumindest eine Mitarbeiterin des Unternehmens den Kontakt zu der Kundin "eigenmächtig" über ihren privaten Account hergestellt. Da für die Kundin die Nennung der Mitarbeiter erforderlich sei, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Ansprüche gegen die Mitarbeiter geltend machen zu können, bestehe ein Auskunftsanspruch auf die Angabe der Namen.
Darüber hinaus habe die Kundin einen Anspruch darauf, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern untersage, die personenbezogenen Daten der Kundin weiterhin auf privaten Kommunikationsgeräten zu nutzen. Die Beklagte sei als "mittelbare Handlungsstörerin" dafür verantwortlich und zu einer solchen Anweisung verpflichtet.
Quelle; golem