Beratungshilfe benötigt/bekommt man im Fall eines außergerichtlichen Rechtsstreites, wenn man die Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kann (Bedürftigkeit, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG) und keine andere zumutbare Möglichkeit der Rechtshilfe besteht. Unzumutbar ist dabei u.a., die Rechtsberatung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung man überprüfen der dagegen vorgehen will. Die Beratungshilfe beantragt man beim örtlich zuständigen Amtsgericht.
Die Beratungshilfe besteht in der außergerichtlichen Beratung und Vertretung und deckt alle außergerichtlichen Tätigkeiten des Anwaltes in einer Sache ab. Sie muss nicht zurückgezahlt werden und der Anwalt darf max. 10 Euro Eigenanteil vom Hilfesuchenden fordern (§ 44 RVG, § 8 BerHG).
Wird in einer Sache, in der eine außergerichtliche Klärung, für die Beratungshilfe in Anspruch genommen wurde, eine Klage erforderlich, so wird die Beratungshilfe druch PKH abgelöst. Alle Aufwendungen, die der Anwalt im Rahmen der außergerichtlichen Beratung und Vertretung einschl. des Vorverfahrens hatte, werden über Beratungshilfe abgerechnet.
Prozesskostenhilfe (PKH) benötigt/bekommt man im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht, wenn man die Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kann (Bedürftigkeit, § 114 S. 1 ZPO). Die Bewilligung von PKH wird üblicherweise vom Anwalt im Zuge der Klageerhebung zusammen mit seiner Beiordnung beim Gericht beantragt. PKH deckt nur die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwaltes ab. D.h. verliert man, muss man die Kosten des gegnerischen Anwalts separat tragen.
Gewinnt man, werden die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwaltes der unterlegenen gegnerischen Partei auferlegt.
Bei einer Klage vorm SG, LSG oder BSG entstehen ALG II Empfängern i.d.R. keine Gerichtskosten (§ 183 SGG).
Vorsicht bei einem Vergleich: hier wird i.d.R. vereinbart, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt. PKH muss man, sofern innerhalb von 4 Jahren nach deren Bewilligung die Voraussetzungen für deren Gewährung wegfallen, ganz oder teilweise zurückzahlen (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Dazu werden vom Gericht in diesem Zeitraum mindestens einmal Nachweise über die aktuellen wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse gefordert.