Gerne behaupten Abmahner, dass die Verjährungsfrist für Filesharing bei zehn Jahren liege. Doch das entspreche nicht der Rechtslage, klärt eine Verbraucherzentrale auf.
Urheberrechtsverletzungen können schon nach einigen Jahren nicht mehr abgemahnt werden, dennoch versuchten einige Kanzleien und Inkassobüros, diese Forderungen durchzusetzen. Das gab die Verbraucherzentrale Sachsen am 6. Oktober 2015 bekannt. "Abmahnungen verjähren sowohl bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen nach drei Jahren", sagte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale. Abmahnungen, die im Jahr 2011 oder noch früher zugestellt wurden, seien bereits verjährt.
Verbraucher, die Schreiben zu verjährten Forderungen erhalten, "sollten nicht vorschnell bezahlen, sondern sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat suchen", betonte Hummel. Sie sollten sich nicht durch Formulierungen verunsichern lassen, die von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgehen.
Oft werde in solchen Schreiben auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2015 verwiesen. Dabei ging es aber um eine ungerechtfertigte Bereicherung durch das Zugänglichmachen von Fotografien im Internet. "Viele Gründe sprechen dagegen, dass die Entscheidung auf den Fall des Filesharings anwendbar ist", sagte Hummel.
Auch der Fachanwalt IT-Recht, Thomas Stadler, sagte Golem.de, es sei gängige Praxis, "dass Inkassobüros und Abmahnkanzleien Forderungen auch nach mehr als drei Jahren geltend machen und weiter anmahnen". Sie beriefen sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, "aus der man ableiten will, dass urheberrechtliche Schadensersatzansprüche erst nach zehn Jahren verjähren".
Der Anwalt Christian Solmecke erklärte Golem.de: "Tatsache ist, dass sich Juristen darüber streiten, wie lang die Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzungen ist. Ich bin der Ansicht - und das haben in letzter Zeit viele Gerichte bestätigt - dass die Verjährungsfrist beim Filesharing drei Jahre beträgt." Die Frist laufe ab Kenntnis des Namens des Anschlussinhabers.
Quelle: golem
Urheberrechtsverletzungen können schon nach einigen Jahren nicht mehr abgemahnt werden, dennoch versuchten einige Kanzleien und Inkassobüros, diese Forderungen durchzusetzen. Das gab die Verbraucherzentrale Sachsen am 6. Oktober 2015 bekannt. "Abmahnungen verjähren sowohl bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen nach drei Jahren", sagte Michael Hummel von der Verbraucherzentrale. Abmahnungen, die im Jahr 2011 oder noch früher zugestellt wurden, seien bereits verjährt.
Verbraucher, die Schreiben zu verjährten Forderungen erhalten, "sollten nicht vorschnell bezahlen, sondern sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat suchen", betonte Hummel. Sie sollten sich nicht durch Formulierungen verunsichern lassen, die von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgehen.
Oft werde in solchen Schreiben auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2015 verwiesen. Dabei ging es aber um eine ungerechtfertigte Bereicherung durch das Zugänglichmachen von Fotografien im Internet. "Viele Gründe sprechen dagegen, dass die Entscheidung auf den Fall des Filesharings anwendbar ist", sagte Hummel.
Auch der Fachanwalt IT-Recht, Thomas Stadler, sagte Golem.de, es sei gängige Praxis, "dass Inkassobüros und Abmahnkanzleien Forderungen auch nach mehr als drei Jahren geltend machen und weiter anmahnen". Sie beriefen sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, "aus der man ableiten will, dass urheberrechtliche Schadensersatzansprüche erst nach zehn Jahren verjähren".
Der Anwalt Christian Solmecke erklärte Golem.de: "Tatsache ist, dass sich Juristen darüber streiten, wie lang die Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzungen ist. Ich bin der Ansicht - und das haben in letzter Zeit viele Gerichte bestätigt - dass die Verjährungsfrist beim Filesharing drei Jahre beträgt." Die Frist laufe ab Kenntnis des Namens des Anschlussinhabers.
Quelle: golem